EADS ist an einer Reihe von gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren beteiligt, die aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden sind. Die EADS ist der Auffassung, dass für laufende und vorhersehbare Risiken aus Rechtsstreitigkeiten angemessene Vorsorgen getroffen wurden.

Ende 2002 wurde gegen ein Tochterunternehmen von EADS, das im Rahmen eines vor mehreren Jahren abgeschlossenen kommerziellen Vertrags an der Bereitstellung von Anlagen beteiligt war, ein Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung gestellt. Die EADS ist der Auffassung, dass die Gesellschaft sowohl in verfahrenstechnischer Hinsicht als auch in der Sache selbst eine ausreichend starke Verteidigung besitzt, um den Antrag erfolgreich abzuwehren. Zum momentanen Verfahrensstand kann das finanzielle Risiko noch nicht abgeschätzt werden, da EADS im Juni 2003 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass das Schiedsgerichtsverfahren auf Antrag des Klägers ausgesetzt wurde. Bei Ausfertigung dieses Dokuments war das Schiedsgerichtsverfahren noch immer suspendiert.

Nach ihrem einseitigen Rücktritt vom 1992 abgeschlossenen Abkommen zwischen der EU und den USA über den Handel mit Großverkehrsflugzeugen reichte die US-Regierung am 6. Oktober 2004 bei der Welthandelsorganisation (WTO) ein Ersuchen auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ein. Als Antwort darauf leitete die EU ein paralleles Verfahren gegen die Vereinigten Staaten wegen deren Subventionsleistungen an Boeing ein. Am 11. Januar 2005 einigten sich die EU und die USA, die jeweils von ihnen angestoßenen WTO-Verfahren für einen Zeitraum von 3 Monaten auszusetzen, um während dieses Zeitraums ein neues Abkommen über die staatliche Förderung von Großverkehrsflugzeugen abzuschließen. Bis zum 11. April 2005 waren die Parteien jedoch nicht in der Lage, eine zufrieden stellende Vereinbarung zu treffen. Am 31. mai 2005 beantragte die USA die Einrichtung eines Schiedsgerichts. Auf seiner Sitzung am 20. Juli 2005 wurde vom Schlichtungsausschuss die Einrichtung des Schiedsgerichts bestätigt. Am 17. Oktober 2005 wurde das Schiedsgericht zusammengestellt. Am 22. Dezember 2005 wurde von den Parteien die formale Feststellung des Sachverhalts der beiden Klagen (so genannter „ASCM-Anhang V“) vorgetragen. Die EU reichte für ihren Fall am 20. Januar 2006 einen neuen Antrag für ein Schiedsgericht ein. Am 31. Januar 2006 reichten die USA einen neuen Beratungsantrag für ihren Fall ein. Diese neuen Entwicklungen bedeuten, dass der formale Prozess, der ursprünglich für Anfang März 2006 anberaumt war, sich jetzt um 2 bis 4 Monate verzögern wird. Der genaue Zeitablauf des WTO-Prozesses muss noch in Verhandlungen zwischen der USA und den EU vereinbart werden.

EADS sind mit Ausnahme des Dargelegten keine anderen außergewöhnlichen Vorgänge bzw. anhängigen oder drohenden staatlichen, gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren während der letzten 12 Monate bekannt, die sich wesentlich nachteilig auf die Finanzlage, die Aktivitäten oder die Ergebnisse von EADS oder der Gruppe auswirken könnten oder in jüngster Zeit ausgewirkt haben könnten.

EADS bildet Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten und Ansprüche, wenn (i) sie eine bestehende Verbindlichkeit aus Prozessen, behördlichen Untersuchungsverfahren, sonstigen Verfahren und sonstigen Ansprüchen aus vergangenen Ereignissen hat, die anhängig sind oder zukünftig gegen die Gruppe eingeleitet oder geltend gemacht werden können, (ii) es wahrscheinlich ist, dass Mittelabflüsse in Form von Wirtschaftsgütern zur Regelung solcher Verpflichtungen verwendet werden müssen und (iii) eine zuverlässige Schätzung der Höhe dieser Verbindlichkeit getroffen werden kann. Die Höhe der Rückstellungen für Rechtsstreit- und Anspruchsrisiken findet sich in Teil 1 „Erläuterungen zum konsolidierten Jahresabschluss (IFRS) – Hinweis 21(d): Sonstige Rückstellungen“.



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