Geltendes Recht - Niederländische Vorschriften
Die Gesellschaft unterliegt dem niederländischen Recht, insbesondere dem Buch 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches und ihrer Satzung (nachstehend „Satzung“ genannt). Die Aktien der Gesellschaft sind an der Euronext Amsterdam im gehandelten, aber nicht notierten Segment zum Handel zugelassen.
Die Gesellschaft unterliegt verschiedenen Rechtsvorschriften des Niederländischen Gesetzes zur Überwachung des Effektenhandels von 1995 (Wet toezicht effectenverkeer 1995, „WTE“). Diese Bestimmungen werden nachstehend zusammengefasst.
Gemäß Paragraph 47a des WTE müssen bestimmte Personen, die innerhalb der Gesellschaft Führungsverantwortung tragen, und wenn anwendbar, mit diesen Personen eng verbundene Personen (zusammen „Insider“ wie unten definiert) die niederländische Aufsichtsbehörde für Finanzmärkte (Autoriteit Financiële Markten (die „AFM“)) über alle Transaktionen, die auf eigene Rechnung vorgenommen werden und in Zusammenhang mit Aktien der Gesellschaft oder mit Derivaten oder anderen an sie gebundenen Finanzinstrumenten stehen, in Kenntnis setzen. Die Nichteinhaltung der Vorschriften des WTE ist prinzipiell eine Straftat, die in den Niederlanden mit Geldstrafen und Bußgeldern geahndet wird.
Zu den „Insidern“ gehören insbesondere (i) Mitglieder des Board of Directors und des Executive Committee der Gesellschaft, (ii) bestimmte Führungspersonen, (iii) Personen, die mit den unter (i) und (ii) erwähnten Personen eng verbunden sind (einschließlich ihrer Ehegatten, unterhaltsberechtigten Kinder und anderer Verwandte, die im selben Haushalt leben), und (iv) juristische Personen, Treuhänder sowie Partnerschaften, deren Führungsverantwortlichkeiten von den unter (i), (ii) oder (iii) aufgeführten Personen wahrgenommen werden, oder die von einer solchen Person direkt oder indirekt kontrolliert werden, oder die zu Gunsten einer solchen Person gegründet wurden, oder deren wirtschaftliche Interessen denjenigen solcher Personen im Wesentlichen gleichgestellt sind.
Gemäß niederländischem Recht hat EADS bestimmte interne Vorschriften gegen Insider-Geschäfte (nachstehend „Insidergeschäftsvorschriften“ genannt) erlassen, damit die Geheimhaltung wichtiger Firmeninformationen, die Transparenz des Handels in Aktien von EADS und die Befolgung der Regeln von EADS in Bezug auf den Handel in Aktien von EADS mit den Vorschriften in Bezug auf den Aktienhandel in den Niederlanden, Frankreich, Deutschland und Spanien gewährleistet ist (Beispiele bezüglich der Veröffentlichungspflichten für Mitglieder des Board of Directors und des Executive Committee in den Niederlanden, Deutschland, Spanien und Frankreich finden sich unter „Mitteilungspflichten bezüglich Beteiligungen – Veröffentlichungspflichten für Mitglieder des Board of Directors und des Executive Committee“). Gemäß den Insidergeschäftsvorschriften sind (i) allen Mitarbeitern und Directors Transaktionen in Aktien von EADS bzw. Aktienoptionen untersagt, wenn sie über Insiderinformationen verfügen, und (ii) dürfen bestimmte Personen nur innerhalb sehr begrenzter Zeiträume mit Aktien von EADS oder Aktienoptionen handeln und haben im Hinblick auf bestimmte Transaktionen spezifische Informationsverpflichtungen gegenüber dem von der Gesellschaft benannten Beauftragten für die Einhaltung der internen Insider-Vorschriften und gegenüber der zuständigen Finanzmarktaufsichtsbehörde. Die aktuelle Version der Insidergeschäftsvorschriften (Stand 1. Januar 2006) ist auf der Webseite der Gesellschaft verfügbar.
Das Board of Directors von EADS hat den EADS-Chief Financial Officer, Hans Peter Ring, zum Compliance Officer ernannt. Der Compliance Officer ist im Wesentlichen für die Durchsetzung der internen Insider-Vorschriften und für die Berichterstattung an die AFM verantwortlich.
Gemäß Artikel 47, Paragraph 7 des WTE muss die Gesellschaft eine Liste aller Personen führen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder in anderer Weise für sie arbeiten und Zugang zu Insiderinformationen haben. Nach französischem, deutschem und spanischem Recht existieren entsprechende Anforderungen.
Außerdem unterliegt die Gesellschaft im Hinblick darauf, dass ihre Aktien an regulierten Märkten in Frankreich, Deutschland und Spanien zum Handel zugelassen sind, dem Recht dieser drei Rechtsordnungen. Im Folgenden werden die für die Gesellschaft wichtigsten Gesetze und Vorschriften bezüglich der Veröffentlichung von Informationen in diesen drei Rechtsordnungen zusammengefasst.
Laufende Offenlegungspflichten
Niederländische Vorschriften
Gemäß Artikel 1k der Verordnung zur Überwachung des Effektenhandels (Besluit toezicht effectenverkeer) (die „Verordnung“), die sich aus der Implementierung der Richtlinie 2003/71/EU vom 4. November 2003 ergibt, kann die Gesellschaft ein Registrierungsdokument erstellen, um rechtliche und finanzielle Informationen zur Gesellschaft (Aktionärsstruktur, Geschäftstätigkeit, Management, jüngste Ereignisse, mögliche Entwicklungen und sonstige Finanzdaten) zu geben. In der Praxis kann das Registrierungsdokument der Gesellschaft als Prospekt verwendet werden, wenn es durch ein Wertpapierangebot und eine von der AFM genehmigte Zusammenfassung ergänzt wird. Ein solches Registrierungsdokument wird zur Genehmigung bei der AMF eingereicht, und nach der Genehmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Zusätzlich und gemäß Artikel 6a der Verordnung – die sich ebenfalls aus der Implementierung der Richtlinie 2003/71/EU ergibt – muss die Gesellschaft mindestens jährlich eine Liste bestimmter Gesellschafts- und Finanzdokumente oder sonstiger Informationen, die sie während der letzten 12 Monate veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, und Angaben dazu, wo diese beschafft werden können, zur Verfügung stellen (siehe „Jährlicher Offenlegungsbericht zu Wertpapieren“).
Französische Vorschriften
Die Autorité des marchés financiers („AMF“) hat allgemeine Vorschriften erlassen, die ab dem 24. November 2004 gelten (die „Allgemeinen Vorschriften der AMF“).
Ein ausländischer Emittent muss alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Aktionäre in der Lage sind, ihr Aktieninvestment zu verwalten und ihr Stimmrecht auszuüben. Gemäß den Artikeln 212-37 und 222-9 der Allgemeinen Vorschriften der AMF:
(i) ist die Gesellschaft verpflichtet, ihre Aktionäre über (a) alle anstehenden Aktionärsversammlungen und ihre verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Stimmrechte, (b) die Ausschüttung von Dividenden und (c) die Ausgabe neuer Aktien, die Zeichnung, die Zuteilung, den Verzicht auf die Ausübung von Bezugsrechten oder den Umtausch von Aktien zu informieren;
(ii) muss die Gesellschaft ferner (a) die Öffentlichkeit über alle Änderungen ihrer Aktionärsstruktur gegenüber den zuletzt veröffentlichten Angaben informieren, (b) alle relevanten Informationen im Hinblick auf ihre Aktivitäten und Ergebnisse für das erste Halbjahr jedes Geschäftsjahres innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des ersten Halbjahres dieses Geschäftsjahres veröffentlichen, (c) ihren Jahresabschluss und den Konzernabschluss sowie den Geschäftsbericht, von dem mindestens die wichtigsten Abschnitte ins Französische übersetzt sein müssen, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres veröffentlichen, sowie (d) alle Änderungen der mit jeder Aktiengattung verbundenen Rechte so schnell wie möglich veröffentlichen;
(iii) ist die Gesellschaft verpflichtet, die AMF rechtzeitig über alle geplanten Satzungsänderungen in Kenntnis zu setzen und
(iv) ist die Gesellschaft ferner verpflichtet, in Frankreich zeitgleich dieselbe Publizität wie im Ausland sicherzustellen.
Deutsche Vorschriften
Aufgrund der Notierung der Aktien der Gesellschaft im amtlichen Markt (genauer im Untersegment des amtlichen Marktes, dem Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse unterliegt die Gesellschaft den nachfolgend beschriebenen Zulassungsfolgepflichten. Zusätzlich wird die Gesellschaft auch im Auswahlindex MDAX, dem MidCap-Index der Deutsche Börse AG, geführt.
Gemäß § 65 der deutschen Börsenzulassungsverordnung ist die Gesellschaft verpflichtet, ihren Jahresabschluss und Lagebericht umgehend nach der Feststellung dem Publikum bei den Zahlstellen zur Verfügung zu stellen, sofern diese nicht innerhalb Deutschlands veröffentlicht worden sind. Wenn die Gesellschaft zusätzlich zum Konzernabschluss ihren eigenen Jahresabschluss erstellt, müssen beide dem Publikum zur Verfügung gestellt werden. Gemäß § 62 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse führt die Notierung im Prime Standard des amtlichen Marktes zu der weiteren Verpflichtung der Gesellschaft, einen konsolidierten Jahresabschluss nach den International Financial Reporting Standards („IFRS“) oder nach den US-Generally Accepted Accounting Principles („US-GAAP“) in deutscher und englischer Sprache zu erstellen und zu veröffentlichen.
Die Gesellschaft ist ferner gemäß § 40 des deutschen Börsengesetzes verpflichtet, einen Zwischenbericht zu erstellen. Der Zwischenbericht muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt, dem Bundesanzeiger oder als Druckschrift veröffentlicht werden, die dem Publikum bei den Zahlstellen auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Der Bericht muss ferner bei den Zulassungsstellen der Börsen, an denen die Aktien amtlich notiert werden, eingereicht werden.
Gemäß § 63 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse muss die Gesellschaft aufgrund ihrer Teilnahme am amtlichen Markt (Prime Standard) Quartalsberichte in deutscher und englischer Sprache nach denselben internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen wie bei dem Jahresabschluss veröffentlichen.
Gemäß §§ 63 ff. der deutschen Börsenzulassungsverordnung ist die Gesellschaft verpflichtet, die Öffentlichkeit und die Zulassungsstellen über bestimmte Entwicklungen oder Änderungen, die die Gesellschaft oder ihre Aktien betreffen, zu informieren.
Die Gesellschaft ist ferner verpflichtet, die Zulassungsstellen über alle maßgeblichen Ereignisse zu informieren, die Auswirkungen auf ihre rechtliche Lage haben oder hieraus erwachsen. Aus diesem Grunde müssen alle Ankündigungen im Hinblick auf Ereignisse, die für die Aktionäre von Interesse sind, wie die Aktionärsversammlung, Dividendenerklärungen und Ankündigungen von Dividendenausschüttungen, die Ausgabe neuer Aktien und die Ausübung von Umtausch-, Bezugs- oder Zeichnungsrechten, in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt veröffentlicht werden. Die Gesellschaft ist darüber hinaus verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte unverzüglich zu veröffentlichen.
Veröffentlicht die Gesellschaft an den Börsen in Frankreich und Spanien Angaben, die für die Bewertung der Wertpapiere der Gesellschaft Bedeutung haben können, so hat die Gesellschaft zumindest gleichwertige Angabe an der Frankfurter Wertpapierbörse in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen.
Außerdem ist die Gesellschaft aufgrund der Notierung im amtlichen Markt (Prime Standard) verpflichtet, zu Beginn jedes Geschäftsjahrs mindestens für das jeweilige Geschäftsjahr einen Unternehmenskalender in deutscher und englischer Sprache zu erstellen. Dieser Unternehmenskalender muss Einzelheiten über die wichtigsten Ereignisse der Gesellschaft enthalten. Die Gesellschaft ist zudem verpflichtet, mindestens einmal pro Jahr zusätzlich zur Bilanzpressekonferenz eine Analystenveranstaltung abzuhalten.
Die Gesellschaft hat, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, die Zulassung von Aktien, die zu einem späteren Zeitpunkt ausgegeben wurden, zum amtlichen Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen (vgl. § 69 der deutschen Börsenzulassungsverordnung).
Spanische Vorschriften
Gemäß einer Verfügung des Ministeriums vom 18. Januar 1991 ist die Gesellschaft verpflichtet, bei der Comisión Nacional del Mercado de Valores (die „CNMV“) und den entsprechenden spanischen Börsenaufsichtsbehörden (die die Informationen der Öffentlichkeit bekannt geben werden) relevante Informationen über die finanzielle Situation der Gesellschaft im Halbjahreszeitraum mitteilen. Diese Mitteilungen müssen jeweils für den 30. Juni und den 31. Dezember eines jeden Jahres, spätestens am darauf folgenden 1. September bzw. am 1. März, erfolgen. Sollten nach Mitteilung dieser Informationen die Jahresabschlüsse vom Board of Directors vorgelegt werden und diese nicht mit den Halbjahresinformationen zum 31. Dezember übereinstimmen, muss das Board of Directors diese Abweichung innerhalb der darauf folgenden 10 Börsentage mitteilen. Eine Befreiung von der Verpflichtung, Informationen wirtschaftlicher oder finanzieller Natur quartalsweise zu veröffentlichen, wurde von der CNMV erteilt.
Gemäß Artikel 35 des spanischen Wertpapiergesetzes 24/1988 vom 28. Juli 1988, in geänderter Fassung (das „Spanische Wertpapiergesetz“) und der Verordnung EHA/3050/2004 vom 15. September, muss das Unternehmen insbesondere detaillierte Informationen in Bezug auf die Anzahl und den Betrag der Transaktionen machen. Dies gilt für alle Transaktionen, die mit nahestehenden Unternehmen und Personen ausgeführt worden sind. Die Angaben sind in die Halbjahresinformation einzufügen, die das Unternehmen bei der Comisión Nacional del Mercado de Valores („CNMV“) und der spanischen Wertpapierbörse vorlegen muss, ohne Rücksicht auf die Angaben, die im jährlichen Unternehmensführungsbericht bereits enthalten und bei CNMV jährlich eingereicht werden müssen („Jährlicher
Corporate Governance-Bericht“ gemäß Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft 3722/2003 vom 26. Dezember 2003 („Ministerielle Verordnung“)).
In Übereinstimmung mit dem spanischen Wertpapiergesetz ist die Gesellschaft gehalten, detaillierte Informationen über Transaktionen vorzulegen, die mit (i) Directors außerhalb der regulären Unternehmensaktivitäten oder nicht zu Marktbedingungen und (ii) die mit nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie in einer Betragshöhe durchgeführt worden sind, die für ein angemessenes Verständnis der öffentlichen Wirtschaftsinformationen wesentlich sind.
Die EADS veröffentlicht solche Informationen in ihrem Registrierungsdokument.
Besondere Offenlegungspflichten
Französische Vorschriften
Gemäß Artikel 222-3 I der Allgemeinen Vorschriften der AMF müssen alle Insiderinformationen der Öffentlichkeit mitgeteilt werden. Nach Artikel 621-1 der Allgemeinen Vorschriften der AMF werden unter Insiderinformationen präzise, bislang unveröffentlichte Informationen verstanden, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder Finanzinstrumente betreffen, und die einen wahrnehmbaren Einfluss auf den Kurs der Finanzinstrumente selbst oder den Kurs sich darauf beziehender Finanzinstrumente haben würden, wenn sie öffentlich bekannt würden.
Nach Artikel 222-11 der Allgemeinen Vorschriften der AMF kann die AMF verlangen, dass die Gesellschaft oder eine beliebige dritte Partei alle relevanten Informationen im Hinblick auf den Anlegerschutz und ein reibungsloses Marktgeschehen veröffentlicht. Wenn einer solchen Aufforderung nicht Folge geleistet wird, kann die AMF die Informationen selbst offen legen.
Nach Artikel 222-3 bis 222-7 der Allgemeinen Vorschriften der AMF kann die Partei, die für die Veröffentlichung von Insiderinformationen verantwortlich ist, in eigener Verantwortung beschließen, die Veröffentlichung aufzuschieben wenn (i) sie die Geheimhaltung dieser Informationen gewährleisten kann und (ii) sie der Ansicht ist, dass entweder (a) wenn es sich um die Gesellschaft handelt, die Geheimhaltung zur Wahrung ihrer legitimen Interessen notwendig ist, vorausgesetzt, dass ein solcher Aufschub nicht das Risiko einer Irreführung der Öffentlichkeit mit sich bringt und die Gesellschaft den Zugang zu solchen Informationen überwacht oder (b) im Falle der Gesellschaft oder eines Dritten, die Geheimhaltung zur Durchführung einer Transaktion vorübergehend notwendig ist.
Deutsche Vorschriften
Gemäß § 15 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes ist die Gesellschaft verpflichtet, alle Insiderinformationen unverzüglich zu veröffentlichen, die das Unternehmen unmittelbar betreffen, insbesondere Informationen aus der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die das Potential haben, den Aktienpreis des Unternehmens wesentlich zu beeinflussen (Ad hoc-Meldepflicht).
Die Gesellschaft muss diese Informationen vor der Veröffentlichung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Geschäftsführung der organisierten Märkte mitteilen, an denen die Aktien der Gesellschaft zum Handel zugelassen sind.
Aufgrund der Notierung im amtlichen Markt (Prime Standard) muss die Gesellschaft zudem diese Informationen in englischer Sprache veröffentlichen (§ 66 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse).
In Übereinstimmung mit der Umsetzung der Richtlinie 2003/6/EU vom 28. Januar 2003 über Insiderhandel und Marktmanipulation (Market Abuse Directive) in deutsches Recht ist die Gesellschaft verpflichtet zu entscheiden, ob die Gesellschaft von der Ad hoc-Meldepflicht in den Fällen befreit ist, in denen ihre berechtigten Interessen einen Aufschub der Veröffentlichung erfordern.
Die Gesellschaft und jede für die Gesellschaft handelnde Person sind ebenfalls der Ad hoc-Meldepflicht unterworfen, wenn sie Insiderinformationen an eine andere Person weitergegeben haben oder wenn sie einer anderen Person Zugang zu Insiderinformationen verschafft haben, es sei denn, dass diese Person gesetzlich zur Vertraulichkeit verpflichtet ist.
Nach § 15b des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes muss das Unternehmen eine Liste aller Personen führen, die Zugang zu Insiderinformationen haben, und diese aktualisieren.
Spanische Vorschriften
Gemäß Artikel 82 des spanischen Wertpapiergesetzes ist die Gesellschaft verpflichtet, alle Tatsachen oder Entscheidungen, die wesentliche Auswirkungen auf die Kursnotierung ihrer Aktien haben könnten, so schnell wie möglich zu veröffentlichen. Alle derartigen relevanten Ereignisse müssen der CNMV so schnell und so effizient wie möglich angezeigt werden, und zwar in jedem Fall vor ihrer Mitteilung an Dritte oder anderen Arten von Veröffentlichungen und jeweils, soweit einschlägig, sobald die relevanten Fakten bekannt sind, die relevante Entscheidung getroffen oder der relevante Vertrag ausgefertigt wurde. Nach Möglichkeit sollte das relevante Ereignis der CNMV am Tag der Mitteilung nach Börsenschluss angezeigt werden, um eine Beeinflussung des Kurses der Aktien der Gesellschaft in der entsprechenden Börsensitzung zu vermeiden. Darüber hinaus muss die Gesellschaft gemäß Artikel 117 des spanischen Wertpapiergesetzes Einzelheiten aller relevanten Ereignisse auf ihrer Webseite bekannt geben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die CNMV dem Emittenten gestatten, wesentliche Informationen, die seine legitimen Interessen beeinträchtigen können, nicht zu veröffentlichen.
Gemäß der königlichen Verordnung 1333/2004 vom 11. November 2004 (das „MAD Royal Decree“) muss die Gesellschaft sich bemühen sicherzustellen, dass die relevanten Informationen gleichzeitig allen Anlegern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bekannt gegeben werden, wo die Gesellschaft notiert ist.
Gemäß dem spanischen Wertpapiergesetz und der Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft 3722/2003 vom 26. Dezember 2003) (die „Ministerielle Verordnung“) und dem Rundschreiben 1/2004 vom 17. März 2004 der CNMV (das „Rundschreiben“) ist die Gesellschaft verpflichtet:
(i) über eine Geschäftsordnung des Board of Directors zu verfügen, die bei der CNMV eingereicht und auf der Webseite der Gesellschaft veröffentlicht werden muss;
(ii) eine Beschreibung der entsprechenden niederländischen Rechtsvorschriften und der Satzungen der Gesellschaft, die die Vorgehensweise bei Hauptversammlungen regeln, bei der CNMV einzureichen und diese Beschreibung auf der Webseite zu veröffentlichen;
(iii) eine Webseite zu unterhalten, die zumindest die in der Ministeriellen Verordnung und dem Rundschreiben spezifizierten Informationen enthält;
(iv) jährlich einen Corporate Governance Bericht (der „Jährliche Corporate Governance-Bericht“) bei der CNMV einzureichen, der die in der Ministerialverordnung und dem Rundschreiben aufgeführten Informationen enthalten muss; und
(v) hinsichtlich der Vorschriften im Participation Agreement, die sich auf die Ausübung der Stimmrechte auf Aktionärsversammlung oder Einschränkungen oder Bedingungen hinsichtlich der freien Übertragbarkeit von Aktien beziehen, (a) bis Juli 2006 (oder früher, wenn ein Übernahmeangebot vorliegt oder wenn eine neue Vereinbarung getroffen wird) diese Vorschriften bei der CNMV einzureichen, die diese Vorschriften sodann als relevantes Ereignis veröffentlicht, (b) die Vorschriften auf der Webseite der Gesellschaft zu veröffentlichen, es sei denn, die CNMV befreit die Gesellschaft von dieser Verpflichtung und (c) Einzelheiten dieser Vorschriften im Jährlichen
Corporate Governance Bericht darzulegen.
