Mitteilungspflichten bezüglich Beteiligungen
Jeder Rechtsträger, der alleine oder gemeinsam mit Dritten handelnd (gemäß der Definition im niederländischen Gesetz hinsichtlich der Erklärung von Beteiligungen, Wet melding zeggenschap in ter beurze genoteerde vennootschappen 1996 („WMZ“)), direkt oder indirekt einen Anteil am Kapital oder den Stimmrechten erwirbt oder veräußert, mit der Folge, dass die Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft oder die Stimmrechte des besagten Rechtsträgers nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung einen gewissen Schwellenwert hinsichtlich der Kapitalbeteiligung oder den Stimmrechten über- oder unterschreitet, ist nach dem WMZ verpflichtet, die Gesellschaft und die AFM unverzüglich von dieser Beteiligung in Kenntnis zu setzen. Dieselben Mitteilungsvorschriften gelten in Bezug auf den Erwerb oder die Veräußerung von tatsächlichen oder bedingten Rechten auf den Erwerb von Aktien oder Stimmrechten. Gemäß WMZ gelten die folgenden Schwellenkategorien für maßgebliche Beteiligungen: 0% bis 5%; 5% bis 10%; 10% bis 25%; 25% bis 50%; 50% bis 66 2/3%; 66 2/3% und mehr. Die Erklärungen werden von der AFM auf ihrer Website (www.afm.nl) veröffentlicht. Zudem ist die AFM gemäß WMZ verpflichtet, eine Anzeige in einer national verteilten Zeitung in allen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu veröffentlichen, in denen die Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt (Frankreich, Deutschland und Spanien) zugelassen sind. Es wird erwartet, dass das WMZ am oder vor dem 20. Januar 2007 geändert wird, um bestimmte Bestimmungen der Richtlinie 2004/109/EU vom 15. Dezember 2004 umzusetzen. Darüber hinaus verlangt die Satzung zwingend eine Mitteilung an die Gesellschaft für den Fall, dass der Erwerb oder die Veräußerung einer Beteiligung bei einer alleine oder gemeinsam mit Dritten handelnden Person zu einer Änderung der Beteiligungsquote im Bereich von 25% bis 33 1/3% sowie 33 1/3% bis 50% führt.
Gemäß § 26 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes ist die Gesellschaft zur Veröffentlichung in einem überregionalen deutschen Börsenpflichtblatt verpflichtet, wenn der Prozentsatz der von einem Aktionär der Gesellschaft gehaltenen Stimmrechte 5%, 10%, 25%, 50% oder 75% der Stimmrechte erreicht, über- oder unterschreitet.
Die Gesellschaft hat die CNMV und die spanischen Börsen über alle ihr gegenüber abgegebenen Erklärungen hinsichtlich Beteiligungen zu informieren, die die oben genannten Schwellen überschreiten.
Die Satzung sieht ferner vor, dass eine Person, die direkt oder indirekt alleine oder mit Dritten gemeinsam handelnd (gemäß der Definition im WMZ), mehr als ein Zehntel der ausgegebenen Aktien oder Stimmrechte der Gesellschaft erwirbt, verpflichtet ist, die Gesellschaft von ihren Absichten (i) Aktien der Gesellschaft in den folgenden 12 Monaten zu erwerben oder zu veräußern, (ii) den Erwerb von Aktien oder Stimmrechten der Gesellschaft fortzusetzen oder einzustellen, (iii) die Beherrschung der Gesellschaft zu erlangen oder (iv) die Ernennung eines Mitglieds des Board of Directors der Gesellschaft durchzusetzen zu wollen, in Kenntnis zu setzen. Die Gesellschaft wird der AMF die Informationen, die sie in diesem Zusammenhang erhalten hat, zur Verfügung stellen.
Die AMF hat angekündigt, dass sie eine Bekanntmachung hinsichtlich aller auf diese Weise übermittelten Informationen veröffentlichen wird. Die CNMV und die spanischen Börsen werden diese Bekanntmachungen veröffentlichen.
Verstöße gegen die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungspflicht über eine Änderung hinsichtlich der im WMZ vorgesehenen Schwellenwerte stellen eine Straftat dar, die sowohl mit strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen sowie zivilrechtlichen Sanktionen, einschließlich des Ruhens der Stimmrechte, geahndet werden.
Veröffentlichungspflichten für Mitglieder des Board of Directors und des Executive Committee
Mitteilungspflichten bezüglich Beteiligungen
Neben den Anforderungen des WMZ bezüglich der Erklärungen zu Beteiligungen müssen die Mitglieder des Board of Directors der AFM die Zahl der Aktien in EADS und der damit verbundenen Stimmrechte (1), die von ihm oder einer von ihm kontrollierten juristischen Person gehaltenen werden, innerhalb von zwei Wochen nach der Ernennung zum Director melden, unabhängig davon, ob die Beteiligung bestimmte Beteiligungsschwellen erreicht oder nicht. In der Folge ist jedes Mitglied des Board of Directors verpflicht, die AFM über Änderungen dieser Anzahl Aktien in EADS und der damit verbundenen Stimmrechte zu melden.
Die Gesellschaft hat die AMF, die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die CNMV und die spanischen Börsen über alle Erklärungen zu Beteiligungen der Directors zu informieren, wenn Aktien der Gesellschaft die sie erhalten involviert sind. Die CNMV und die spanischen Börsen werden solche, bei ihnen eingegangene Bekanntmachungen veröffentlichen. Außerdem muss die Gesellschaft die Informationen auf ihrer Webseite zum Aktienbesitz von Directors aktualisieren.
Offenlegung von ausgeführten Transaktionen in Zusammenhang mit den von der Gesellschaft ausgegebenen Wertpapieren
Gemäß Paragraph 47a des WTE müssen bestimmte Personen, die innerhalb der Gesellschaft Führungsverantwortung tragen (d.h. für EADS die Mitglieder des Board of Directors und des Executive Committe) und wo anwendbar, mit diesen Personen eng verbundene Personen, die AFM über alle Transaktionen, die auf eigene Rechnung vorgenommen werden und in Zusammenhang mit Aktien der Gesellschaft, oder mit Derivaten oder anderen an sie gebundenen Finanzinstrumenten stehen, in Kenntnis setzen. Diese Personen müssen die AFM innerhalb eines Zeitraums von fünf Werktagen über solche Geschäfte informieren, es sei denn, die Gesamtsumme der Geschäfte in einem Kalenderjahr überschreitet nicht den Betrag von € 5.000.
Gemäß § 15a des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes müssen Personen, die innerhalb der Gesellschaft wesentliche Führungsverantwortung tragen (d.h. für EADS die Mitglieder des Board of Directors und die Mitglieder des Executive Committe), oder mit diesen Personen eng verbundene Personen, eigene Geschäfte mit Aktien des Unternehmens oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente, insbesondere Derivate, offenlegen. Diese Personen haben die Gesellschaft und die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht innerhalb eines Zeitraums von fünf Werktagen über solche Geschäfte zu informieren, es sei denn, die Gesamtsumme der Geschäfte in einem Kalenderjahr überschreitet nicht den Betrag von € 5.000. Die Gesellschaft ist verpflichtet, diese Mitteilung unverzüglich auf der Webseite der Gesellschaft oder in einem überregionalen deutschen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Diese Anforderungen gelten bis zu einem bestimmten Grad auch im Zusammenhang mit Gewinnbeteiligungs- und Leistungsplänen für Mitarbeiter und anderen Arten von Aktienoptionsplänen, die von der Gesellschaft gewährt werden.
Gemäß spanischer Rechtsvorschriften muss EADS der CNMV und den spanischen Börsen ihr gemeldete Offenlegungen von Transaktionen, die von den Mitgliedern des Board of Directors unter dem für die Gesellschaft anwendbaren Recht (d.h. niederländisches Recht) vorgenommen werden (sowohl im Falle von Aktien als auch bei damit verbunden derivativen Instrumenten) bekannt geben.
Gemäß den Artikeln 222-14, 222-15, 222-15-1 und 222-15-2 der Allgemeinen Vorschriften der AMF müssen Directors, Personen, die innerhalb der Gesellschaft wesentliche Führungsverantwortung tragen und die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen über die Gesellschaft haben (Mitglieder des Board of Directors und Mitglieder des Executive Commitee), und wenn anwendbar, mit diesen Personen eng verbundene Personen, innerhalb eines Zeitraums von fünf (5) Börsentagen ab Vollendung alle Transaktionen in Wertpapieren der Gesellschaft, die von diesen Personen durchgeführt wurden, der AMF per E-Mail melden, es sei denn, die Gesamtsumme solcher Transaktionen übersteigt nicht € 5.000 innerhalb eines Kalenderjahres. Diese Personen müssen der AMF auch die Order-Bestätigung zustellen. Die AMF stellt diese Informationen auf ihrer Website der Öffentlichkeit zur Verfügung. Zudem muss die Gesellschaft eine Liste der Personen führen und aktualisieren, die innerhalb der Gesellschaft wesentliche Führungsverantwortung tragen und die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen über die Gesellschaft haben, und diese Liste der AMF zur Verfügung stellen.
(1) In diesem Zusammenhang beinhaltet der Begriff „Aktien“ z.B. auch in Bezug auf Aktien ausgegebene Depositary Receipts und Rechte, die aus einer Vereinbarung über den Erwerb von Aktien oder in Bezug auf Aktien ausgegebenen Depositary Receipts resultieren, insbesondere aus Kaufoptionen, Optionsscheinen und Wandelanleihen. Ebenso beinhaltet der Begriff „Stimmrechte“ auch bestehende Rechte oder Anwartschaften auf Stimmrechte (z.B. eingefasst in Kaufoptionen, Optionsscheine oder Wandelanleihen).
