Änderungen des Grundkapitals oder der mit den Aktien verbundenen Rechte

Änderungen des Grundkapitals oder der mit den Aktien verbundenen Rechte Jeder Aktionär hat im Falle der Ausgabe neuer Aktien ein Bezugsrecht auf neue Aktien entsprechend seiner zum Zeitpunkt der Aktienausgabe bestehenden Beteiligung vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen. Kein Bezugsrecht wird bei Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlage und bei Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft bzw. an Mitarbeiter einer Konzerngesellschaft gewährt. Zu den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich dieser Bezugsrechte siehe „Beziehungen zwischen den Hauptaktionären“.

Die Ausgabe von EADS-Aktien erfolgt durch Beschluss der Aktionärsversammlung. Ferner kann die Aktionärsversammlung das Board of Directors für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren dazu ermächtigen, neue Aktien auszugeben und die Bedingungen der Ausgabe festzulegen.

Das Bezugsrecht kann durch Beschluss der Aktionärsversammlung beschränkt oder ausgeschlossen werden. Das Bezugsrecht kann auch vom Board of Directors beschränkt oder ausgeschlossen werden, sofern die Aktionärsversammlung das Board of Directors für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren dazu ermächtigt, die neuen Aktien unter Beschränkung oder Ausschluss von Bezugsrechten auszugeben. Aktionärsversammlungsbeschlüsse dieser Art müssen mit einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, wenn bei besagter Versammlung weniger als die Hälfte des ausgegebenen Grundkapitals anwesend oder vertreten ist.

Auf der für den 4. Mai 2006 einberufenen ordentlichen Aktionärsversammlung von EADS wird der Vorschlag zur Beschlussfassung vorgelegt, das Board of Directors zu ermächtigen, von Zeit zu Zeit Aktien über bis zu 1% des genehmigten Grundkapitals auszugeben und Bezugsrechte für einen Zeitraum bis einschließlich dem Tag der Aktionärsversammlung im Jahre 2007 zu gewähren, auch wenn die Bezugsrechte erst nach diesem Zeitraum ausgeübt werden können. Weiterhin soll das Board of Directors die Bedingungen solcher Aktienemissionen festlegen können. Weitere Vorschläge werden der Aktionärsversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt, denen zufolge das Board of Directors ermächtigt wird, die bevorzugten Bezugsrechte für einen Zeitraum bis einschließlich dem Tag der im Jahr 2007 abzuhaltenden Aktionärsversammlung einzuschränken oder auszuschließen und Aktienoptionspläne und Mitarbeiterbeteiligungsprogramme zu genehmigen, die Gewährung von Rechten zum Bezug von Aktien enthalten können, die zu den in diesen Plänen spezifizierten Zeitpunkten ausgeübt werden können.

Die Aktionärsversammlung kann das ausgegebene Grundkapital durch die Annullierung von Aktien oder durch Herabsetzung des Nennwerts der Aktien im Wege einer entsprechenden Satzungsänderung herabsetzen, wobei eine solche Satzungsänderung einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der bei der Aktionärsversammlung abgegebenen Stimmen bedarf. An der Hauptversammlung vom 4. Mai 2006 wird vorgeschlagen, bis zu 6.956.970 Aktien einzuziehen.



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