Bilanzierung von Absatzfinanzierungen im Jahresabschluss

Um Produktverkäufe vorwiegend von Airbus und ATR zu unterstützen, kann die EADS beschließen, sich fallweise an Finanzierungen für einzelne Kunden zu beteiligen, entweder direkt oder über Bürgschaften an Dritte. Bestimmte Verträge können eine Wertgarantie beinhalten (Restwertgarantien – Asset Value Guarantee – AVG“), durch die EADS einen Teil des Marktwerts eines Flugzeugs für einen begrenzten Zeitraum ab einem festgelegten Zeitpunkt nach Auslieferung (meist 10 Jahre nach Auslieferung) garantiert. Siehe „Liquidität und Kapitalausstattung – Absatzfinanzierung“ und Erläuterungen zum Konzernabschluss (IFRS) – Anmerkung 29 „Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen“. Die Bilanzierung von Absatzfinanzierungen hängt von der Art der Finanzierungstransaktion und dem damit einhergehenden Risiko ab.

Bilanzwirksam. Wenn in Folge einer Finanzierungstransaktion die Risiken und Chancen aus dem Eigentum an dem finanzierten Flugzeug beim Kunden liegen, wird die Transaktion als Darlehen oder „Finance Lease“ behandelt. In derartigen Fällen werden die Umsatzerlöse aus dem Verkauf des Flugzeugs bei Auslieferung gezeigt und die Zinsen aus der Finanzierung über die Laufzeit im Finanzergebnis ausgewiesen.

Der ausstehende Betrag der Darlehensforderung wird in der Bilanz, abzüglich kumulierter Wertminderungen, unter den langfristigen Finanzanlagen ausgewiesen. Siehe Erläuterungen zum Konzernabschluss (IFRS) – Anmerkung 14 „Beteiligungen an at equity bilanzierten assoziierten Unternehmen, sonstige Beteiligungen und langfristige Finanzanlagen“.

Wenn dagegen die mit dem Eigentum verbundenen Risiken bei Airbus bzw. ATR verbleiben, wird die Transaktion als „Operating Lease“ bilanziert. Es ist Unternehmenspolitik der EADS, Operating Leases für neue an Kunden auszuliefernde Flugzeuge soweit als möglich zu vermeiden. Daher treten neue Operating Leases vornehmlich im Zusammenhang mit der Neuvermarktung von zurückgekauften oder zurückgenommenen Flugzeugen auf. Anstatt 100% der Erträge aus dem „Verkauf“ des Flugzeugs bei Auslieferung als Umsatzerlöse auszuweisen, werden die Leasingerträge aus solchen Operating Leases über die Laufzeit der entsprechenden Leasingverträge als Umsatzerlöse erfasst. Die verleasten Flugzeuge werden in der Bilanz als Vermögenswert (Sachanlagen) mit den fortgeführten Herstellungskosten ausgewiesen, die entsprechenden Aufwendungen für Abschreibungen und mögliche Wertminderungen werden unter den Umsatzkosten erfasst. Siehe Erläuterungen zum Konzernabschluss (IFRS) – Anmerkung 13 „Sachanlagen“.

Übertrifft der Barwert einer AVG 10% des Kaufspreises des Flugzeugs, wird der Verkauf des zugrunde liegenden Flugzeugs im Jahresabschluss als Operating-Lease ausgewiesen. In diesem Fall wird die Barzahlung des Kunden bei Lieferung des Flugzeugs in der Konzernbilanz als passiver Rechnungsabgrenzungsposten erfasst und bis zum letzten Ausübungsdatum linear auf den Betrag der AVG aufgelöst. Das Flugzeug wird zu Herstellungskosten als Sachanlage angesetzt und der Unterschied zwischen den Herstellungskosten und dem Betrag der AVG über den Zeitraum bis zum letzten Ausübungszeitpunkt abgeschrieben. Die Abschreibungen werden in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung unter den Umsatzkosten ausgewiesen. Siehe Erläuterungen zum Konzernabschluss (IFRS) – Anmerkung 13 „Sachanlagen“ und Anmerkung 26 „Passive Rechnungsabgrenzungsposten“.

Nicht bilanzwirksam – Sonstige finanzielle Verpflichtungen. Bestimmte Verkaufsfinanzierungen, wie z.B. Haupt- / Unterleasingverhältnisse und AVGs, bei denen der Barwert der Garantie die 10%-Grenze nicht überschreitet, werden nicht in der Bilanz ausgewiesen.

Damit werden Transaktionen, die solche AVGs beinhalten, als Verkäufe und die AVG als sonstige finanzielle Verpflichtung behandelt. Um das Risiko aus AVGs zu reduzieren und die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme zu minimieren, geben Airbus und ATR nur vorsichtige Wertgarantien mit restriktiven Ausübungsbedingungen, unter anderem mit begrenzten Ausübungszeiträumen ab.

Bei Haupt- / Unterleasingverhältnissen, die von Airbus und ATR in der Vergangenheit verwendet wurden, um Kunden mit begrenzter Kapitalausstattung die Nutzung von Steuervorteilen im Zusammenhang mit Leasing in bestimmten Ländern zu ermöglichen, entfallen die mit dem Eigentum verbundenen Chancen und Risiken üblicherweise auf einen Dritten, den Hauptleasinggeber (head lessor). Der Hauptleasinggeber verleast das Flugzeug an Airbus bzw. ATR, die es wiederum an den Kunden weiterverleasen. Soweit als möglich stimmen die Zahlungsströme und anderen finanziellen Bedingungen der Haupt- und Unterleasingverhältnisse überein. Derartige Verpflichtungen von Airbus bzw. ATR werden als nicht bilanzwirksame sonstige finanzielle Verpflichtungen ausgewiesen. Siehe Erläuterungen zum Konzernabschluss (IFRS) – Anmerkung 29 „Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen“.

Rückstellungen und Wertberichtigungen. Entsprechend ihrer Vorsorgepolitik für das Risiko aus der Absatzfinanzierung bilanziert die EADS Rückstellungen, um ihr geschätztes Nettorisiko aus Finanzierungen und Vermögenswerten vollständig abzudecken. Rückstellungen im Zusammenhang mit Risiken aus Absatzfinanzierung werden, unabhängig davon, ob diese bilanzwirksam sind oder nicht, als Wertminderung der damit zusammenhängenden Vermögenswerte oder unter den Rückstellungen ausgewiesen. Vorsorgen, die als Rückstellungen ausgewiesen werden, beziehen sich überwiegend auf nicht bilanzwirksame Verpflichtungen. Siehe Erläuterungen zum Konzernabschluss (IFRS) – Anmerkung 21 d) „Sonstige Rückstellungen“. Dagegen erfolgt ein Ausweis als Wertminderung des zugrunde liegenden Vermögenswertes, wenn die Vorsorgen direkt dem entsprechenden Vermögenswert zugeordnet werden können. Siehe Erläuterungen zum Konzernabschluss (IFRS) – Anmerkung 13 „Sachanlagen“ und Anmerkung 14 „Beteiligungen an at equity bilanzierten assoziierten Unternehmen, sonstige Beteiligungen und langfristige Finanzanlagen“. Obwohl das Management seine Bewertung der Sicherheiten als konservativ betrachtet, können Änderungen bei den Rückstellungen aufgrund geänderter Einschätzungen wesentlichen Einfluss auf das Konzernergebnis zukünftiger Berichtszeiträume haben.