EADS

Erläuterungen zum Konzernabschluss (IFRS)

Rechnungslegungsgrundsätze — Der Konzernabschluss der EADS wurde in Übereinstimmung mit den vom International Accounting Standards Board („IASB“) herausgegebenen International Financial Reporting Standards („IFRS“) aufgestellt, sofern diese von der Europäischen Union (EU) übernommen wurden. Diese umfassen (i) die IFRS, (ii) die International Accounting Standards („IAS“) und (iii) die vom International Financial Reporting Interpretations Committee („IFRIC“) oder vormals Standing Interpretations Committee („SIC“) herausgegebenen Interpretationen. Der Konzernabschluss wird grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungskosten erstellt, mit Ausnahme der folgenden Posten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurden: (i) derivative Finanzinstrumente, (ii) zum Verkauf verfügbare Finanzanlagen, (iii) thesaurierende Geldmarktfondsanteile, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte klassifiziert wurden („Fair Value Option“) und (iv) Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Grundgeschäft eines zur Absicherung des beizulegenden Zeitwerts abgeschlossenen Sicherungsgeschäfts sind, die andernfalls zu Anschaffungskosten bewertet werden und deren Buchwerte gemäß der Veränderung des beizulegenden Zeitwerts bezogen auf die abgesicherten Risiken angepasst werden.

Schätzungen — Bei der Erstellung des Konzernabschlusses nach IFRS muss die Unternehmensleitung bestimmte kritische Schätzungen über zukünftige Ereignisse vornehmen sowie Annahmen treffen und Ermessen bei der Anwendung der Bilanzierungsmethoden ausüben. Dadurch werden die von EADS berichteten Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen beeinflusst. Die sich in den Folgeperioden ergebenden tatsächlichen Ergebnisse können von den getroffenen Schätzungen abweichen.

Sachverhalte, die kritische Annahmen oder Schätzungen beinhalten und welche einen wesentlichen Einfluss auf die im Konzernabschluss erfassten Werte haben, werden in den betreffenden Anmerkungen näher beschrieben und ausgewiesen (siehe vor allem unten zu „wesentlichen Bilanzierungsmethoden“ sowie Anm. 11 „Ertragsteuern“ zu latenten Steuern, Anm. 12 „Immaterielle Vermögenswerte“ zu Wertminderungen von Goodwill, zu Wertminderungen von materiellen Vermögenswerten siehe Anm. 13 „Sachanlagen“, Anm. 15 „Vorräte“, zu Drohverlustrückstellungen sowie faktischen Verpflichtungen von Abstandszahlungen siehe Anm. 21 „Rückstellungen“, Anm. 29 „Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen“ und Anm. 30 „Informationen über Finanzinstrumente“).

Neue Standards, Änderungen von bestehenden Standards und neue Interpretationen

Die zur Erstellung des Konzernabschlusses 2006 angewandten IFRS Regelungen entsprechen jenen des Vorjahres mit Ausnahme der sich aus neuen oder geänderten Standards oder Interpretationen ergebenden Änderungen oder Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wie im Folgenden ausgeführt.

a) Neue Standards

IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen (veröffentlicht 2004)

IFRS 6 ist seit Anfang 2006 anzuwenden, jedoch für das Geschäft des Konzerns nicht relevant.

b) Geänderte Standards

Die Anwendung der folgenden geänderten Standards zum 01. Januar 2006 ist für EADS verbindlich.

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer (veröffentlicht 2004)

IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse: „Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb“ (veröffentlicht 2005)

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung:

„Die Fair Value Option“ (veröffentlicht 2005)

„Finanzgarantien“ (veröffentlicht 2005)

Diese Änderung beinhaltet auch Änderungen des IFRS 4 Versicherungsverträge.

Die im April 2005 veröffentlichte Änderung des IAS 39 („Bilanzierung von Cashflow Hedges von künftigen konzerninternen Transaktionen“) wurde von der EADS bereits frühzeitig angewandt und war somit bereits bei der Erstellung des Konzernabschlusses 2005 berücksichtigt.

c) Neue Interpretationen

Die folgenden Interpretationen sind zum 1. Januar 2006 verbindlich anzuwenden:

IFRIC 5 Rechte auf Anteile an Fonds für Entsorgung, Wiederherstellung und Umweltsanierung (veröffentlicht 2004)

IFRIC 6 Verbindlichkeiten, die sich aus einer Teilnahme an einem spezifischen Markt ergeben – Elektro- und Elektronik-Altgeräte (veröffentlicht 2005)

Die beiden Interpretationen sind für das Geschäft der EADS nicht relevant oder nicht wesentlich.

IFRIC 4 „Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält“ wurde bereits 2004 veröffentlicht und wurde von EADS bereits frühzeitig für das am 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr angewandt.

Änderungen von Bilanzierungs - und Bewertungsmethoden

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer – In den Geschäftsjahren vor 2006 wurden versicherungsmathematische Gewinne und Verluste nach der „Korridormethode“ erfasst. Die Änderung des IAS 19 führt als dritte Möglichkeit die Erfassung von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung, sondern in den Gewinnrücklagen ein („Eigenkapitalmethode“). Darüber hinaus sind neue erweiterte Anhangsangaben erforderlich. EADS hat sich für die Anwendung der neu eingeführten Alternative zur Erfassung von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten aus leistungsorientierten Plänen im Eigenkapital entschieden. Vorjahresangaben wurden entsprechend angepasst. Die Anwendung dieser neuen Alternative verlangt auch eine Darstellung der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste in einer „Konzern-Aufstellung der erfassten Erträge und Aufwendungen“ („Consolidated Statement of Recognised Income and Expense, SORIE“) im EADS Konzernabschluss. Transaktionen mit Aktionären in ihrer Eigenschaft als solche sind von der „Konzern-Aufstellung der erfassten Erträge und Aufwendungen“ ausgenommen und werden im Konzernanhang angegeben. (Zu den Auswirkungen der geänderten Bilanzierungsmethode siehe Anm. 21 b) „Rückstellung für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen“).

IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse – Die Änderung in IAS 21 bewirkt, dass alle Wechselkursdifferenzen, die auf monetäre Posten entfallen die Bestandteil einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb des Konzerns sind, in einer separaten Eigenkapitalposition erfasst werden, unabhängig davon in welcher Währung der monetäre Posten notiert ist. Die Änderung des Standards hatte keine wesentliche Auswirkung auf den EADS Konzernabschluss.

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Die Überarbeitung des IAS 39 bezüglich der „Fair Value Option“ hat die Möglichkeit der Anwendung dieser Option bei finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eingeschränkt. Bei EADS wurde die Fair Value Option bisher nur für thesaurierende Geldmarktsfonds ausgeübt, die als erfolgswirksam bewertete finanzielle Vermögenswerte designiert wurden, was auch weiterhin nach dem geänderten Standard zulässig ist. Daher hat sich durch die Überarbeitung keine Auswirkung auf den EADS-Konzernabschluss ergeben.

Die Überarbeitung des IAS 39 bezüglich Finanzgarantien hat das Anwendungsgebiet des Standards insofern erweitert, als nun auch Finanzgarantien, die nicht als Versicherungsverträge im Sinne des IFRS 4 zu werten sind, bei der Erstbewertung mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen sind. Die Folgebewertung sollte dem höheren Wert aus der Bewertung nach IAS 37 „Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen“ und dem Betrag aus der Erstbewertung abzüglich (sofern zutreffend) der kumulierten ergebniswirksamen Auflösung nach IAS 18 „Erträge“ entsprechen. Die Änderung hatte noch keine Auswirkungen auf den EADS Konzernabschluss.

Die hiermit im Zusammenhang stehende Überarbeitung des IFRS 4 „Versicherungsverträge“ hatte keine Auswirkungen auf den EADS-Konzernabschluss.

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente – Für den Konzernabschluss 2006 hat EADS ihre Definition von Zahlungsmitteläquivalenten nach IAS 7 „Kapitalflussrechnungen” enger ausgelegt, um dadurch ihrer Anlagestrategie im kurzfristigen Bereich besser zu entsprechen. IAS 7 besagt, dass „Zahlungsmitteläquivalente dazu dienen kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können [...] und ohne weiteres in einen bestimmten Zahlungsmittelbetrag umgewandelt werden können sowie nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen. Aus diesem Grund gehört eine Anlage im Regelfall nur dann zu den Zahlungsmitteläquivalenten, wenn sie – gerechnet vom Erwerbszeitpunkt – eine Restlaufzeit von nicht mehr als etwa drei Monaten besitzt“. EADS begrenzt Zahlungsmitteläquivalente nun strikt auf solche Anlagen, die zum Erwerbszeitpunkt eine Restlaufzeit von maximal drei Monaten haben. Die Vorjahreswerte wurden, in Übereinstimmung mit IAS 8 „Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler“ entsprechend angepasst. Zu den Auswirkungen der verbesserten Bilanzierungsmethode auf die Konzernbilanz und die Konzern-Kapitalflussrechnung der EADS siehe Anm. 18 „Wertpapiere“, Anm. 27 „Konzern-Kapitalflussrechnung“ und Anm. 30 c) „Beizulegende Zeitwerte von Finanzinstrumenten “.

Veröffentlichte, aber noch nicht angewandte neue oder überarbeitete IFRS Standards und Interpretationen

IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“ wurde in 2005 veröffentlicht und ist ab dem 1. Januar 2007 von der EADS verpflichtend anzuwenden.

IFRS 8 „Operative Segmente“ (noch nicht von der EU übernommen) wird IAS 14 „Segmentberichterstattung“ für Geschäftjahre, die am oder nach dem 01. Januar 2009 beginnen, ersetzen.

EADS hat sich entschlossen, diese Standards nicht vorzeitig anzuwenden.

Die Anwendung des IFRS 7 wird zu erweiterten Angaben zur Wesentlichkeit der verschiedenen Finanzinstrumente der EADS sowie zur Sensibilitätsanalyse von Marktrisiken, die aus diesen Finanzinstrumenten resultieren, führen.

IFRS 8 regelt die Darstellung von Informationen zu operativen Segmenten und erfordert eine Anlehnung an die interne Berichterstattung. Die Auswirkungen aus der Anwendung auf die Konzernabschlusserstellung der EADS, sofern sich solche überhaupt ergeben, sind bisher nicht abschließend beurteilt.

Die Ergänzung zu IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“, die neue quantitative und qualitative Angabepflichten zum Kapitalmanagement einführt, wurde im August 2005 veröffentlicht und ist für EADS ab dem 1. Januar 2007 verpflichtend anzuwenden.

IFRIC 7 „Anwendung des Anpassungs-Ansatzes unter IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern“ (veröffentlicht 2005), IFRIC 8 „Anwendungsbereich von IFRS 2“, IFRIC 9 „Neubeurteilung eingebetteter Derivate“ (veröffentlicht 2006) und IFRIC 10 „Zwischenberichterstattung und Wertminderung“ (veröffentlicht 2006 – noch nicht von der EU übernommen), werden ab dem 1. Januar 2007 von EADS verpflichtend anzuwenden sein, Auswirkungen auf den Konzernabschluss werden jedoch nicht erwartet.

Die Anwendung des IFRIC 11 „Konzerninterne Geschäfte und Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2“ (veröffentlicht 2006 – noch nicht von der EU übernommen) und des IFRIC 12 „Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen“ (veröffentlicht 2006 – noch nicht von der EU übernommen) werden für EADS ab dem am 01. Januar 2008 beginnenden Geschäftsjahr verpflichtend anzuwenden sein. Ihre Auswirkungen auf den EADS-Konzernabschluss sind bisher nicht abschließend beurteilt.

Wesentliche Bilanzierungsmethoden

Die wesentlichen bei der Erstellung des Konzernabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden im Folgenden beschrieben. Sofern nichts anderes angegeben ist, wurden diese Grundsätze in allen dargestellten Jahren befolgt.

Konsolidierung – In den Konzernabschluss werden die Tochterunternehmen der EADS einbezogen. Tochterunternehmen in diesem Sinne sind alle Einheiten, die der Konzern beherrscht, das heißt über deren Finanz- und Geschäftspolitik bestimmt werden kann. Beherrschung durch EADS wird angenommen, wenn EADS mehr als 50% der Stimmrechte besitzt, was meistens mit dem entsprechenden Anteilsbesitz einhergeht. Zur Bestimmung, ob Beherrschung über eine Einheit besteht, werden auch potenzielle Stimmrechte, die derzeit ausgeübt oder umgewandelt werden können, berücksichtigt.

Zweckgesellschaften werden wie jedes Tochterunternehmen konsolidiert, wenn die Beziehung zwischen dem Konzern und der Zweckgesellschaft ihrem Wesen nach einer Beherrschung durch EADS gleichkommt. Zweckgesellschaften sind Unternehmen, die gegründet wurden, um ein enges und genau definiertes Ziel zu erreichen. Tochtergesellschaften werden vom Zeitpunkt der Erlangung der Beherrschung an voll konsolidiert und zum Zeitpunkt des Wegfalls der Beherrschung entkonsolidiert.

Unternehmenszusammenschlüsse mit einem Datum des Vertragsabschlusses am oder vor dem 31. Dezember 2003 wurden gemäß IAS 22 „Unternehmenszusammenschlüsse“ nach der Erwerbsmethode bilanziert.

Seit dem 1. Januar 2004 werden Unternehmenszusammen schlüsse nach der Erwerbsmethode gemäß IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“ bilanziert. Alle identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden werden dabei unabhängig von der Höhe der Minderheitenanteile mit dem am Tag, an dem EADS die Beherrschung übernimmt (Erwerbszeitpunkt), beizulegenden Zeitwert angesetzt. Die Anschaffungskosten eines Unternehmenszusammenschlusses ermitteln sich aus den zum Tauschzeitpunkt gültigen beizulegenden Zeitwerten der hingegebenen Vermögenswerte, der eingegangenen oder übernommenen Schulden und der vom Erwerber emittierten Eigenkapitalinstrumente zuzüglich der dem Unternehmenszusammenschluss direkt zurechenbaren Kosten. Der Überschuss der Anschaffungskosten des Unternehmenszusammenschlusses über den auf den Konzern entfallenden Anteil an dem beizulegenden Nettozeitwert der identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualverbindlichkeiten wird als Goodwill angesetzt und im vierten Quartal eines jeden Geschäftsjahres sowie immer dann, wenn es Anzeichen für Wertminderungen gibt, auf seine Werthaltigkeit getestet. Die Folgebewertung des Goodwills erfolgt zu Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Wertminderungsverluste. Zur Durchführung des Wertminderungstests wird der Goodwill auf diejenigen zahlungsmittel generierenden Einheiten („CGU“) oder Gruppen von CGUs – innerhalb der EADS auf Business Unit Ebene – zugeordnet, von denen erwartet wird, dass sie von den Synergien aus dem Unternehmenszusammenschluss profitieren. Betragen die Anschaffungskosten des Erwerbs weniger als der beizulegende Zeitwert des Nettovermögens des erworbenen Tochterunternehmens, so erfolgt die Bestimmung und Bewertung der identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualverbindlichkeiten sowie die Bemessung der Anschaffungskosten des Unternehmenszusammenschlusses erneut. Ein verbleibender Unterschiedsbetrag wird sofort in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Unternehmen, die unter gemeinsamer Führung von EADS und einem oder mehreren Partnern („venturers“) stehen („Joint Ventures“), werden quotal in den EADS-Konzernabschluss einbezogen. Gemeinsame Führung wird vertraglich vereinbart und erfordert einstimmige Entscheidungen über die Finanz- und Geschäftsstrategie der Einheit.

Beteiligungen, auf die EADS einen maßgeblichen Einfluss ausübt („assoziierte Unternehmen“), werden nach der Equity-Methode bilanziert und werden erstmalig zu Anschaffungskosten erfasst. Es wird angenommen, dass ein maßgeblicher Einfluss besteht, wenn EADS zwischen 20% und 50% der Stimmrechte einer Gesellschaft besitzt. Der auf EADS entfallende Anteil am Ergebnis eines assoziierten Unternehmens wird ab dem Zeitpunkt zudem der maßgebliche Einfluss erlangt wird bis zu dem Zeitpunkt an dem er erlischt, in den Konzernabschluss einbezogen.

Die Auswirkungen konzerninterner Geschäftsvorfälle werden eliminiert.

Der Erwerb (Verkauf) von Anteilen an Unternehmen, die von der EADS beherrscht werden, ohne die Beherrschung zu übernehmen (aufzugeben), unabhängig davon ob es sich um alleinige oder gemeinsame Kontrolle handelt, werden entsprechend dem „Parent company approach“ als Transaktionen mit externen Dritten behandelt. Demzufolge werden Gewinne oder Verluste aus dem Erwerb (Verkauf) von (an) Minderheitsgesellschafter(n) oder andere(n) Partner(n) („venturers“) im Goodwill (in der Gewinn- und Verlustrechnung) erfasst.

Währungsumrechnung – Der Konzernabschluss wird in Euro dargestellt, der funktionalen und Berichtswährung der EADS. Die Vermögenswerte und Schulden ausländischer Tochterunternehmen, deren Berichtswährung nicht der Euro ist, werden mit dem Stichtagskurs am Ende des Geschäftsjahres umgerechnet, die Gewinn- und Verlustrechnungen hingegen mit Periodendurchschnittskursen, die näherungsweise den Umrechnungskurs zum Transaktionstag darstellen. Alle hieraus resultierenden Umrechnungsdifferenzen werden ergebnisneutral in einem eigenen Posten im Eigenkapital erfasst („Accumulated Other Comprehensive Income“ oder „AOCI“).

Transaktionen in Fremdwährung werden zu dem Kurs in Euro umgerechnet, der am Tag der Transaktion gültig war. Monetäre Vermögenswerte und Schulden in Fremdwährung werden zum Wechselkurs am Bilanzstichtag in Euro umgerechnet. Daraus resultierende Gewinne und Verluste aus Währungsumrechnung werden in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt. Nicht-monetäre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in Fremdwährung, die zu historischen Kosten angesetzt sind, werden mit dem Wechselkurs am Tag der Transaktion in Euro umgerechnet.

Ein durch den Erwerb ausländischer Tochterunternehmen nach dem 31. Dezember 2004 entstandener Goodwill sowie Marktwertanpassungen werden als Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens behandelt und zum Kurs am Bilanzstichtag umgerechnet. Für Transaktionen, die vor dem 31. Dezember 2004 stattfanden werden Goodwill sowie erworbene Vermögenswerte und Schulden als jene des Käufers behandelt.

Umsatzrealisierung – Umsätze werden in dem Umfang gelegt, in dem es wahrscheinlich ist, dass der Bruttozufluss des wirtschaftlichen Nutzens aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Konzerns der EADS zufließen wird, der Umsatz verlässlich bewertet werden kann und die unten genannten Ansatzkriterien erfüllt sind. Umsätze werden mit dem beizulegenden Zeitwert der erhaltenen oder zu erhaltenden Gegenleistungen abzüglich von Preisnachlässen, Rabatten und Umsatzsteuer angesetzt. Konzerninterne Umsätze werden für die Erstellung der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung eliminiert.

Umsätze aus Lieferverträgen werden zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Käufer gelegt, was normalerweise mit der Lieferung der Waren erfolgt.

Umsatzerlöse aus Dienstleistungsaufträgen werden am Bilanzstichtag nach ihrem Fertigstellungsgrad bilanziert. Wenn das Ergebnis verlässlich bestimmt werden kann, werden Umsatzerlöse aus Fertigungsaufträgen ebenfalls nach dem Grad (Prozentsatz) ihrer Fertigstellung („PoC“) bilanziert, wobei zur Bestimmung des Fertigstellungsgrades verschiedene Methoden benutzt werden. Abhängig von der Art des Vertrages können Umsatzerlöse nach dem Erreichen vertraglich vereinbarter Meilensteine, der Anzahl der ausgelieferten Produkte oder dem Leistungsfortschritt erfasst werden. Kann das Ergebnis eines Fertigungsauftrags nicht verlässlich geschätzt werden, so wird Umsatz nur in Höhe der angefallenen Kosten, die wahrscheinlich einbringbar sind, gelegt. Änderungen der Gewinnspanne spiegeln sich in den Erlösen der laufenden Periode wider. Die Verträge werden in regelmäßigen Abständen überprüft und im Falle von drohenden Verlusten werden Rückstellungen gebildet.

Flugzeugverkäufe, die gegebene Wertgarantien beinhalten, werden als „Operating Lease“ bilanziert, wenn diese Verpflichtungen im Verhältnis zum Marktwert des betreffenden Flugzeugs als wesentlich betrachtet werden. Die Umsatzerlöse enthalten dann die Leasingerträge aus diesen Operating-Lease-Geschäften.

Zinserträge werden nach ihrem Entstehen unter Ansatz der Effektivzinsmethode realisiert.

Einkünfte aus Dividenden werden bilanziert, sobald der Anspruch auf die Zahlung entsteht.

Leasing – Die Feststellung, ob eine Vereinbarung als Leasingverhältnis zu behandeln ist oder ein solches enthält, bezieht sich auf den tatsächlichen Gehalt der Vereinbarung und verlangt eine Beurteilung, ob (i) die Erfüllung der Vereinbarung von der Nutzung eines bestimmten Vermögenswertes oder von Vermögenswerten abhängt und (ii) durch die Vereinbarung das Recht zur Nutzung dieses Vermögenswertes übertragen wird.

Der Konzern ist Leasinggeber und Leasingnehmer, vorrangig im Zusammenhang mit der Absatzfinanzierung von Zivilflugzeugen. Werden im Rahmen des Leasingverhältnisses alle wesentlichen mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen an den Leasingnehmer übertragen, liegt ein Finanzierungsleasing („Finance Lease“) vor. Alle anderen Formen des Leasings werden als Operating-Leasing („Operating Lease“) behandelt.

Vermögenswerte, die unter einem Operating Lease vermietet wurden, werden unter den Sachanlagen zu Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungen ausgewiesen (siehe Anm. 13 „Sachanlagen“). Die Mieteinnahmen aus dem Operating Lease von Flugzeugen werden linear über die Leasingdauer hinweg in den Erlösen erfasst. Liegen dagegen die Bedingungen eines Finance Leases vor, wird der Vermögenswert nicht mehr in der Konzernbilanz angesetzt. Stattdessen wird eine Finanzforderung gegen den Leasingnehmer ausgewiesen, die die abgezinsten zukünftigen Leasingzahlungen einschließlich eines abgezinsten nicht garantierten Restwertes enthält (siehe Anm. 14 „Beteiligungen an at equity bilanzierten assoziierten Unternehmen, sonstige Beteiligungen und langfristige Finanzanlagen“). Die abgezinsten Finanzerträge werden über die Laufzeit im „Zinsergebnis“ berücksichtigt. Umsatzerlöse und damit zusammenhängende Umsatzkosten werden mit Beginn des Leasingverhältnisses ergebniswirksam erfasst.

Die geleasten Vermögenswerte, die als Finance Lease einzustufen sind, werden unter den Sachanlagen zu Anschaffungskosten vermindert um kumulierte Abschreibungen und Wertminderungen angesetzt (siehe Anm. 13 „Sachanlagen“), sofern sie nicht weiter an Kunden verleast werden. Der betroffene Vermögenswert wird in diesen Fällen gemäß den Kriterien entweder als Operating oder als Finance Lease mit EADS als Leasinggeber (Ober-Unter-Leasingverhältnis „Headlease-Sublease“) eingestuft und bilanziell entsprechend dargestellt. Hinsichtlich der aus einem Finance Lease resultierenden Leasingverbindlichkeiten wird auf die Anm. 22 „Finanzverbindlichkeiten“, verwiesen. Ist EADS Leasingnehmer unter einem Operating-Lease-Vertrag, werden die Leasingzahlungen bei Fälligkeit erfasst (siehe Anm. 29 „Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen“). Häufig tritt diese Art von Leasingverhältnissen im Zusammenhang mit Flugzeugfinanzierungen mit dem Unter-Leasingverhältnis als Operating Lease auf.

EADS betrachtet Ober-Unter-Leasingverhältnisse, die vorwiegend aus steuerlichen Gründen eingegangen und durch verpfändete Bankeinlagen (defeased deposits), die der vertraglichen Verbindlichkeit aus dem Ober-Leasingverhältnis entsprechen, gesichert sind, als miteinander verknüpft und bilanziert sie als einen einheitlichen Geschäftsvorfall gemäß SIC 27 „Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen“. Um den wirtschaftlichen Gehalt der Transaktion darzustellen, saldiert EADS die Verbindlichkeit aus dem (Ober-)Leasingverhältnis mit dem entsprechenden Betrag der verpfändeten Bankeinlage.

Produktbezogene Aufwendungen – Aufwendungen für Werbung und Absatzförderung sowie sonstige absatzbezogene Aufwendungen werden zum Zeitpunkt ihres Anfalls ergebniswirksam. Rückstellungen für Gewährleistungen werden im Zeitpunkt des Verkaufs der Produkte gebildet.

Aufwendungen für Forschung und Entwicklung – Aufwendungen für Forschung und Entwicklung können entweder (i) beauftragt oder (ii) auf eigene Rechnung durchgeführt werden.

  • i) Aufwendungen für beauftragte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die im Rahmen von fremdfinanzierten Forschungs- und Entwicklungsverträgen erfolgen, werden in der gleichen Periode als Aufwand erfasst, in der der zugehörige Umsatz realisiert wird.
  • ii) Aufwendungen für auf eigene Rechnung durchgeführte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten werden auf ihre Aktivierbarkeit als selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte untersucht. Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Aktivierung und erstmalige Bewertung müssen für den Ansatz die technische und kommerzielle Realisierbarkeit nachgewiesen und die zurechenbaren Ausgaben verlässlich bewertbar sein. Ferner muss es wahrscheinlich sein, dass der immaterielle Vermögenswert zu künftigem wirtschaftlichen Nutzen führt, eindeutig identifizierbar und einem spezifischen Produkt zuordenbar ist.

Darüber hinaus werden nur Kosten aus der Entwicklungsphase eines auf eigene Rechnung durchgeführten Projekts aktiviert. Alle Kosten, die der Forschungsphase eines solchen Projekts zuzuordnen sind, werden aufwandswirksam erfasst. Kann die Forschungsphase nicht klar von der Entwicklungsphase unterschieden werden, so werden die Aufwendungen insgesamt als Forschungsaufwendungen behandelt.

Aktivierte Entwicklungsaufwendungen werden verteilt über die voraussichtlich produzierte Anzahl von Einheiten abgeschrieben, sofern keine andere Methode den Wertverzehr angemessener darstellt, wie etwa die in der Entwicklungsphase eines Flugzeuges aktivierten Kosten. Diese Kosten werden grundsätzlich über die geschätzte Nutzungsdauer des selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstandes abgeschrieben, beginnend mit der Musterzulassung des Flugzeugs. Die Abschreibungen werden in den Umsatzkosten erfasst. Selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände werden jährlich auf Wertminderungen untersucht, wenn der Vermögenswert noch nicht in Gebrauch ist sowie später, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass der Buchwert des Vermögenswertes nicht mehr erzielbar ist.

Steuergutschriften, die für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten gewährt werden, werden von den entsprechenden Aufwendungen oder den aktivierten Beträgen abgezogen, wenn sie verdient wurden.

Immaterielle Vermögenswerte – Immaterielle Vermögenswerte umfassen (i) selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte, d.h. selbst entwickelte Software und andere selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte (siehe Anmerkung oben zu Forschungs- und Entwicklungskosten), (ii) entgeltlich erworbene immaterielle Vermögenswerte und (iii) Goodwill (siehe Anmerkung oben zu Konsolidierung).

Einzeln erworbene immaterielle Vermögenswerte werden bei Zugang zu Anschaffungskosten bewertet. Immaterielle Vermögensgegenstände, die bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben werden, werden mit dem beizulegenden Zeitwert zum Anschaffungszeitpunkt bewertet. Erworbene immaterielle Vermögenswerte werden grundsätzlich über ihre jeweilige Nutzungsdauer (3 bis 10 Jahre) linear abgeschrieben. Immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer werden nicht abgeschrieben, sondern am Ende jeden Geschäftsjahres und immer dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Buchwert über dem erzielbaren Betrag des Vermögenswertes liegt, auf ihre Werthaltigkeit getestet (siehe unten „Wertminderung nicht finanzieller Vermögenswerte“). Die Annahme der unbegrenzten Nutzungsdauer wird jedes Jahr darauf überprüft, ob diese Einschätzung noch haltbar ist. Sollte sich die Einschätzung von einer unendlichen in eine endliche Nutzungsdauer ändern, so wird dies als eine Änderung von Schätzungen bilanziert.

Sachanlagen – Sachanlagen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen und Wertminderungen bewertet. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beinhalten die geschätzten Kosten für den Austausch von Bestandteilen, wesentliche Wartungen und für die Wiederherstellung des Standorts einer Sachanlage. Abschreibungen auf Sachanlagen werden grundsätzlich linear vorgenommen. Die Herstellungskosten selbst erstellter Anlagen umfassen Einzelkosten sowie die zurechenbaren Material- und Fertigungsgemeinkosten einschließlich Abschreibungen. Fremdkapitalkosten werden nicht aktiviert. Es wird von folgenden Nutzungsdauern ausgegangen: 6 bis 50 Jahre für Gebäude, 6 bis 20 Jahre für Grundstückseinrichtungen, 3 bis 20 Jahre für technische Anlagen und Maschinen, 2 bis 10 Jahre für Betriebs- und Geschäftsausstattung. Die zugrunde gelegte Nutzungsdauer und die auf Sachanlagen angewandten Abschreibungsmethoden werden regelmäßig überprüft. Sollten sie sich wesentlich ändern, werden die Abschreibungen für das laufende Geschäftsjahr und zukünftige Berichtszeiträume entsprechend angepasst. Falls der Buchwert eines Vermögenswertes seinen erzielbaren Betrag übersteigt, wird umgehend ein Wertminderungsaufwand ergebniswirksam erfasst. Sachanlagen werden zu jedem Bilanzstichtag dahingehend untersucht, ob ein Anhaltspunkt für eine Wertminderung vorliegt (siehe unten „Wertminderung nicht finanzieller Vermögenswerte).

Bei Durchführung einer wesentlichen Wartung werden die Kosten hierfür als Bestandteil des Buchwerts der Sachanlage als Ersatz erfasst, wenn die Ansatzkriterien erfüllt sind. Der Buchwert des ausgetauschten Elements wird ausgebucht.

Die Anschaffungs- und Herstellkosten einer Sachanlage umfassen die erstmalig geschätzten Barwerte der Kosten, die am Ende der Nutzungsdauer für den Abbruch und die Entfernung des Gegenstandes und für die Wiederherstellung des Standortes, an dem er sich befindet, anfallen werden. Für die aus der Stilllegung der Sachanlage entstehenden Verpflichtungen wird zeitgleich und in gleicher Höhe eine Rückstellung für Rückbauverpflichtungen in Übereinstimmung mit IAS 37 „Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen“ gebildet.

Sachanlagen beinhalten aktivierte Entwicklungskosten für Produktionsspezialwerkzeuge, für Sonderfertigungsmittel sowie für Design, Fertigung und Testen von Prototypen und Modellen. Bei erfüllten Ansatzvoraussetzungen werden diese Aufwendungen aktiviert und grundsätzlich über 5 Jahre linear abgeschrieben. Falls besser geeignet, wird eine leistungsabhängige Abschreibung („sum-of-the-units Methode“) vorgenommen. Diese kommt insbesondere im Bereich der zivilen Flugzeugproduktion wie für den Airbus A380 zur Anwendung. Hier werden die geschätzten Produktionszahlen genutzt, um die Wertminderung der Spezialwerkzeuge den produzierten Einheiten zuzuordnen.

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien – Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien, d.h. Grundstücke oder Gebäude, sind solche, die zur Erzielung von Mieteinnahmen und/oder zum Zweck der Wertsteigerung gehalten werden. Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien werden nach dem Anschaffungskostenmodell bewertet. Der Ansatz erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, und in der Folge mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen und kumulierter Wertminderungsaufwendungen. Gebäude, die „als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien“ ausgewiesen werden, werden linear über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. Der beizulegende Zeitwert der Immobilien wird einer jährlichen Überprüfung mit Hilfe von Cashflow-Berechnungen oder anhand von Bewertungsgutachten unterzogen.

Vorräte – Vorräte werden zum niedrigeren Wert aus Anschaffungskosten (im Allgemeinen Durchschnittskosten) oder Herstellungskosten und dem Nettoveräußerungswert bewertet. Die Herstellungskosten umfassen alle dem Fertigungsprozess direkt zuordenbaren Kosten, wie Material- und Fertigungseinzelkosten und Fertigungsgemeinkosten (bei Normalauslastung und einer normalen Höhe des Materialeinsatzes und der Löhne sowie von sonstigen Fertigungskosten) einschließlich Abschreibungen. Fremdkapitalkosten werden nicht aktiviert. Der Nettoveräußerungswert ist der geschätzte, im normalen Geschäftsgang erzielbare Verkaufserlös, abzüglich der variabel anfallenden Vertriebskosten.

Wertminderung nicht finanzieller Vermögenswerte – Der Konzern beurteilt zu jedem Bilanzstichtag, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein nicht finanzieller Vermögenswert wertgemindert sein könnte. Zusätzlich werden immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer, noch nicht zum Gebrauch verfügbare immaterielle Vermögenswerte und Goodwill unabhängig davon, ob ein Anhaltspunkt für eine Wertminderung vorliegt, im vierten Quartal eines jeden Geschäftsjahres auf ihre Werthaltigkeit getestet. Ein Wertminderungsaufwand ergibt sich in Höhe des Betrages, um den der Buchwert höher ist als der erzielbare Betrag.

Der erzielbare Betrag eines Vermögenswerts oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit (Cash Generating Unit – CGU) ist der höhere der beiden Beträge aus beizulegendem Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten und Nutzungswert. Der erzielbare Betrag wird für einen einzelnen Vermögenswert ermittelt, außer wenn dieser keine Geldzuflüsse erzielt, die im Wesentlichen unabhängig von solchen anderer Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten sind. In diesem Fall wird der erzielbare Betrag für die CGU ermittelt, der der Vermögenswert angehört. Wenn der erzielbare Betrag einer CGU, der ein Goodwill zugeordnet worden ist, geringer ist als der Buchwert der CGU, wird der Goodwill entsprechend wertberichtigt.

Der Nutzungswert wird anhand der geschätzten künftigen Cashflows, die aus dem Vermögenswert oder der zahlungsmittelgenerierenden Einheit erwartet werden, ermittelt. Zukünftige Cashflows werden auf Basis einer durch die Geschäftsleitung genehmigten detaillierten Planung berechnet, die den Zeitraum abdeckt, der den operativen Geschäftszyklus des speziellen Geschäftsbereiches widerspiegelt. Der zur Ermittlung des Nutzungswertes eines Vermögenswertes angewandte Abzinsungssatz ist der Vorsteuersatz, der die gegenwärtige Markterwartung hinsichtlich (i) des Zeitwertes des Geldes und (ii) der spezifischen Risiken des Vermögenswertes, die bei der Ermittlung der geschätzten zukünftigen Cashflows nicht berücksichtigt wurden, widerspiegelt.

Der beizulegende Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten eines Vermögenswertes ist der Betrag, den eine Einheit am Bilanzstichtag aus einem Verkauf des Vermögenswertes zu Marktbedingungen an einen sachverständigen und vertragswilligen unabhängigen Geschäftspartner nach Abzug der Veräußerungskosten erzielen könnte. Wenn kein bindender Kaufvertrag oder aktiver Markt für diesen Vermögenswert besteht, ist dessen beizulegender Zeitwert durch ein angemessenes Bewertungsmodel zu ermitteln, das von der Art des Vermögenswertes abhängt, wie beispielsweise ein diskontiertes Cashflow Modell.

Wertminderungen auf Goodwill werden in zukünftigen Perioden nicht rückgängig gemacht. Für andere nicht finanzielle Vermögenswerte werden erfolgswirksam Wertaufholungen für in der Vergangenheit gebuchte Wertminderungsaufwendungen bis zur Höhe des erzielbaren Betrags vorgenommen, wenn sich seit der letzten Erfassung von Wertminderungsaufwand eine Änderung der Schätzungen ergeben hat, die bei der Bestimmung des erzielbaren Betrags herangezogen wurde. Der Buchwert des Vermögenswertes wird in diesen Fällen auf seinen erzielbaren Betrag erhöht. Dabei werden die Abschreibungen berücksichtigt, die auf den Buchwert seit dem letzten Wertminderungsaufwand vorzunehmen gewesen wären.

Finanzanlagen und sonstige finanzielle Vermögenswerte – Die Finanzanlagen des Konzerns umfassen Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, die at equity konsolidiert werden, sonstige Beteiligungen und langfristige Finanzanlagen sowie kurz- und langfristige Wertpapiere und Zahlungsmitteläquivalente. Der Konzern ordnet seine finanziellen Vermögenswerte den folgenden drei Kategorien zu: (i) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten (ii) Darlehen und Forderungen und (iii) zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen. Diese Zuordnung erfolgt durch die Geschäftsleitung beim erstmaligen Ansatz und hängt von dem Zweck ihrer Anschaffung ab. Finanzanlagen werden zunächst zum beizulegenden Zeitwert und, wenn es sich nicht um eine als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertende Beteiligung handelt, einschließlich der direkt zurechenbaren Transaktionskosten angesetzt. Finanzanlagen, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten kategorisiert sind, werden zunächst zum beizulegenden Zeitwert angesetzt, Transaktionskosten werden in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechung ausgewiesen.

EADS ordnet alle Beteiligungen an nicht konsolidierten Unternehmen den langfristigen zur Veräußerung verfügbaren („available-for-sale“) Finanzanlagen zu. In der Konzernbilanz werden sie unter dem Posten sonstige Beteiligungen und langfristige Finanzanlagen ausgewiesen.

Der Großteil der von EADS gehaltenen Wertpapiere sind Schuldinstrumente, die als zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen eingestuft werden.

Finanzielle Vermögenswerte, die als zur Veräußerung verfügbar eingestuft werden, sind mit den beizulegenden Zeitwerten bewertet. Unrealisierte Gewinne und Verluste aus diesen finanziellen Vermögenswerten werden abzüglich darauf entfallender latenter Ertragsteuern in einem eigenen Posten im Eigenkapital („Accumulated Other Comprehensive Income“) ausgewiesen. Werden die finanziellen Vermögenswerte veräußert, eingezogen oder gehen anderweitig ab, oder wird eine Wertminderung festgestellt, werden die kumulierten Gewinne und Verluste, die zuvor im Eigenkapital erfasst waren, in das „sonstige Beteiligungsergebnis“ der Konzern- Gewinn- und Verlustrechnung umgestellt. Zinserträge aus Finanzanlagen werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung unter der Position Zinserträge ausgewiesen. Dividendenerträge aus Finanzanlagen werden im „sonstigen Beteiligungsergebnis“ in der Konzern- Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, wenn der Zahlungsanspruch fest steht.

Finanzielle Vermögenswerte können zu Beginn als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten klassifiziert werden, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft: (i) der finanzielle Vermögenswert beinhaltet eines oder mehrere eingebettete Derivate die ansonsten einzeln bilanziert werden müssten; oder (ii) die Einordnung verhindert oder vermindert deutlich eine uneinheitliche Bewertung oder einen uneinheitlichen Ansatz, die sich sonst daraus ergeben würden, dass die Vermögenswerte oder die Gewinne und Verluste auf einer unterschiedlichen Basis bewertet bzw. angesetzt würden (manchmal als „natural hedge“ bezeichnet); oder (iii) die Wertpapiere sind Teil einer Wertpapierklasse, die abhängig vom dokumentierten Risikomanagement und gemäß der Investmentstrategie auf Basis ihres Marktwertes verwaltet werden und deren Performance anhand ihres Marktwertes gemessen wird. In Übereinstimmung mit dem oben genannten Kriterium (iii) werden thesaurierende Geldmarktfonds von EADS als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertende Finanzanlagen klassifiziert.

Der beizulegende Zeitwert von börsennotierten Wertpapieren wird anhand gegenwärtiger Marktpreise ermittelt. Ist kein aktiver Markt vorhanden (sowie für nicht börsennotierte Wertpapiere), werden die beizulegenden Zeitwerte mit Hilfe von allgemein anerkannten Bewertungsmethoden auf der Grundlage von am Bilanzstichtag verfügbaren Marktinformationen ermittelt. Zur Veräußerung verfügbare Eigenkapitalinstrumente, für die kein öffentlich notierter Marktpreis vorhanden ist und deren beizulegender Zeitwert nicht mittels alternativer Bewertungsmethoden, wie der Discounted-Cash-Flow-Methode, verlässlich bestimmt werden kann, werden zu Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Wertminderungsaufwendungen bewertet. Jeder Kauf und Verkauf von Wertpapieren wird am Erfüllungstag entsprechend der Marktbedingungen gebucht. Der Erfüllungstag ist das Datum an dem ein Vermögensgegenstand zu oder von einer Einheit übertragen wird.

Ausleihungen und Forderungen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, die nicht auf einem aktiven Markt notiert sind. Sie entstehen, wenn der Konzern Schuldnern Geld zur Verfügung stellt, Güter liefert oder Dienstleistungen erbringt und nicht die Absicht hat, die Forderung für Handelszwecke zu nutzen. Ausleihungen und Forderungen werden als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Beteiligungen und langfristige Finanzanlagen ausgewiesen.

Der Konzern beurteilt zu jedem Bilanzstichtag, ob objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten im Wert gemindert sein könnte. Eigenkapitalinstrumente, die als zur Veräußerung verfügbar eingestuft werden, gelten als wertgemindert, wenn ihr beizulegender Zeitwert wesentlich und dauerhaft unter die Anschaffungskosten fällt. In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam erfasste Wertminderungsaufwendungen eines Eigenkapitalinstruments werden bei einer Wertaufholung nicht ergebniswirksam rückgängig gemacht.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen – Forderungen aus Lieferungen und Leistungen umfassen Ansprüche aus der Umsatzrealisierung, die von den Kunden noch nicht beglichen wurden, sowie Forderungen aus der Umsatzlegung für Fertigungsaufträge. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden zunächst zum beizulegenden Zeitwert angesetzt und anschließend bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit den fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode abzüglich von Wertberichtigungen bewertet. Gewinne und Verluste werden in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, wenn die Forderungen ausgebucht oder wertberichtigt werden, sowie auf Grund von Abschreibungen. Sofern voraussichtlich nicht der gesamte gemäß den ursprünglichen Bedingungen fällige Betrag einbringbar ist, muss ein Aufwand aus Wertminderung erfasst werden. Die Höhe der Wertminderung ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Buchwert und dem Barwert der erwarteten zukünftigen Zahlungsströme, abgezinst zum ursprünglichen Effektivzinssatz, d.h. dem Kalkulationszinssatz, mit dem die geschätzten zukünftigen Zahlungsströme über die Laufzeit oder eine kürzere Periode, sofern zutreffend, exakt auf den Nettobuchwert des finanziellen Vermögenswerts abgezinst werden. Der Buchwert der Forderung wird durch ein Wertberichtigungskonto vermindert, und der Verlust in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Wenn in einer nachfolgenden Periode die Höhe der Wertminderung abnimmt und die Abnahme objektiv betrachtet durch einen Sachverhalt bedingt ist, der nach dem Zeitpunkt der Erfassung der Wertminderung stattgefunden hat, wird der erfasste Verlust erfolgswirksam storniert.

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente – Die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente bestehen aus Kassenbeständen, Bankguthaben, Schecks, Festgeldern und Wertpapieren, die zum Erwerbszeitpunkt eine Restlaufzeit von bis zu drei Monaten haben. Zahlungsmitteläquivalente können jederzeit in bestimmte Zahlungsmittelbeträge umgewandelt werden und unterliegen nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken.

Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte –Langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) werden als zur Veräußerung gehalten klassifiziert und zum niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Verkaufskosten ausgewiesen, wenn der Buchwert überwiegend durch ein Veräußerungsgeschäft und nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert wird. Verbindlichkeiten, die den zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten direkt zuzuordnen sind, werden in der Konzernbilanz gesondert ausgewiesen.

Finanzinstrumente – Bei EADS gibt es derivative Finanzinstrumente, die (a) für Sicherungszwecke im Rahmen von „Micro-GlossarHedging“-Strategien zur Absicherung von Risiken aus bestimmten Transaktionen genutzt werden und die (b) Bestandteil eines hybriden Finanzinstruments sind, das sowohl das Derivat als auch den Basisvertrag umfasst (eingebettetes Derivat).

Gemäß IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ werden derivative Finanzinstrumente im Erwerbszeitpunkt und in den Folgeperioden mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Die Methode der Realisierung von Gewinnen und Verlusten hängt davon ab, ob das Finanzinstrument als Sicherungsinstrument bestimmt wurde und wenn dies der Fall ist, von der Art des gesicherten Gegenstandes. Derivate mit einem positiven beizulegenden Zeitwert werden unter „Kurzfristige sonstige Vermögenswerte“ und „Langfristige sonstige Vermögenswerte“, Derivate mit negativem beizulegenden Zeitwert unter kurzfristigen und langfristigen „Rückstellungen für Finanzinstrumente“ ausgewiesen.

a) Hedging: Der Konzern strebt danach, alle derivativen Finanzinstrumente und Grundgeschäfte als Bewertungseinheit zu bilanzieren („Hedge-Accounting”). Hierbei werden die gegenläufigen Effekte von Änderungen in den beizulegenden Zeitwerten des Sicherungsinstruments und des zugehörigen gesicherten Geschäfts zum gleichen Zeitpunkt im Jahresergebnis realisiert. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Hedge-Accounting umfassen: Die Wirksamkeit des Sicherungsinstruments wird als hoch erachtet hinsichtlich einer Kompensation der Risiken aus Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder des Cashflows in Bezug auf das gesicherte Risiko, die Wirksamkeit des Sicherungsgeschäfts kann verlässlich bestimmt werden und zu Beginn der Sicherung sind sowohl die Sicherungsbeziehungen als auch die Risikomanagementzielsetzungen und -strategien der EADS im Hinblick auf die Absicherung formal festgelegt und dokumentiert. Ferner dokumentiert EADS, zu Beginn des Sicherungsgeschäfts vorausschauend und danach zu jedem Bilanzstichtag rückblickend und vorausschauend ihre Einschätzung, ob die zu Sicherungszwecken verwendeten Derivate hoch effektiv sind hinsichtlich einer Kompensation der Risiken aus Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der Cashflows der gesicherten Grundgeschäfte in Bezug auf das gesicherte Risiko.

In Abhängigkeit von der Art des gesicherten Geschäfts klassifiziert EADS Sicherungsbeziehungen, die die Voraussetzungen für Hedge-Accounting erfüllen, entweder als (i) Absicherung des beizulegenden Zeitwerts eines bilanzierten Vermögenswertes oder einer bilanzierten Verbindlichkeit („Fair Value Hedges“), als (ii) Absicherung von schwankenden Zahlungsströmen eines bilanzierten Vermögenswertes oder einer bilanzierte Verbindlichkeit, erwarteten und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen Transaktion oder bilanzunwirksamen festen Verpflichtungen („Cashflow Hedges“); oder als (iii) Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb.

  • i) Fair Value Hedge: Fair Value Hedge-Accounting wird hauptsächlich für bestimmte Zinsswapgeschäfte angewandt, die das Risiko der Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte von gebuchten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten absichern. Bei als Fair Value Hedge klassifizierten Sicherungsinstrumenten werden Änderungen in den beizulegenden Zeitwerten sowohl des Sicherungsinstruments als auch des gesicherten Vermögenswerts oder der gesicherten Verbindlichkeit, sofern diese aus dem besicherten Risiko resultieren, gleichzeitig in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
  • ii) Cashflow Hedge: der Konzern wendet Cashflow Hedge-Accounting im Allgemeinen für Devisentermingeschäfte an, die der Absicherung zukünftiger Zahlungsströme aus Umsatzerlösen dienen sowie für bestimmte Zinsswaps, die die Schwankungen der Cashflows absichern, die aus bilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten resultieren. Veränderungen in den beizulegenden Zeitwerten des Sicherungsinstruments werden, soweit sie sich auf den effektiven Teil der Sicherung beziehen, im AOCI, einem separaten Posten des Eigenkapitals, abzüglich zugehöriger latenter Steuern gezeigt und bei Realisation der zugrunde liegenden Transaktion zusammen mit dessen Ergebnis in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Der ineffektive Teil der Sicherung wird sofort im Periodenergebnis erfasst. Die im Eigenkapital akkumulierten Beträge werden erfolgswirksam in der Periode erfasst, in der das gesicherte Grundgeschäft in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird, also wenn der prognostizierte Verkauf eintritt oder wenn Finanzaufwendungen oder Finanzerträge in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Werden gesicherte Transaktionen storniert oder um mehr als nur eine relativ kurze Zeit verschoben, so werden vorher im Eigenkapital erfasste Gewinne und Verluste aus dem Sicherungsgeschäft grundsätzlich im Periodenergebnis erfasst.
  • iii) Absicherung einer Nettoinvestition: Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb werden ähnlich wie Cashflow Hedges bilanziert. Gewinne und Verluste aus dem Sicherungsinstrument werden, soweit sie sich auf den effektiven Teil der Sicherung beziehen, im AOCI ausgewiesen. Gewinne und Verluste aus dem ineffektiven Teil der Sicherung werden sofort in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Im AOCI akkumulierte Gewinne und Verluste werden in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, sobald der ausländische Geschäftsbetrieb veräußert wird.

Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte von Finanzinstrumenten, die zwar unter Risikogesichtspunkten eine Absicherung darstellen, aber nach den Kriterien von IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ nicht zum Hedge-Accounting berechtigen, werden erfolgswirksam im Periodenergebnis erfasst.

b) Eingebettete Derivate: Derivative Bestandteile, die in einen nicht derivativen Basisvertrag eingebettet sind, werden einzeln angesetzt und mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet, sofern sie die Voraussetzungen für ein Derivat erfüllen und ihre wirtschaftlichen Merkmale und Risiken nicht klar und eng mit denen des Basisvertrags verbunden sind. Veränderungen im beizulegenden Zeitwert der derivativen Komponenten dieser Sicherungsinstrumente werden im „Übrigen Finanzergebnis“ erfasst.

Eine Beschreibung der Strategien der EADS zum Management ihrer Finanzrisiken, der beizulegenden Zeitwerte der Finanzinstrumente sowie die zur Ermittlung dieser beizulegenden Zeitwerte angewandten Methoden sind in Anm. 30 „Informationen über Finanzinstrumente“ aufgeführt.

Ertragsteuer – Steuerertrag (Steueraufwand) ist der kumulierte Wert aus (i) laufenden Steuern und (ii) latenten Steuern, der zur Ermittlung des Periodenergebnisses angesetzt wird.

  • i) Laufende Steuern sind der Nettobetrag der Veränderung von Ertragsteuerverbindlichkeiten und -forderungen des Geschäftsjahres. Laufende Ertragsteuern werden durch die Multiplikation des nach Vorschriften der zuständigen Steuerbehörden bewerteten zu versteuernden Einkommens für das Jahr mit den anzusetzenden Steuersätzen ermittelt. Steuerverbindlichkeiten werden für am Stichtag nicht gezahlte Steuern für das laufende und die vorangegangenen Geschäftsjahre gebildet. Steuerforderungen werden angesetzt, wenn der Betrag der gezahlten Steuern den Betrag der für das laufende und die vorangegangenen Geschäftsjahre zu entrichtenden Steuern übersteigt. Die Auswirkung von rücktragsfähigen steuerlichen Verlusten, die den Steueraufwand eines früheren Geschäftsjahres mindern, wird als Vermögenswert angesetzt, sofern der zugehörige Erstattungsanspruch wahrscheinlich ist und verlässlich bewertet werden kann.
  • ii) Aktive und passive latente Steuern spiegeln zukünftig entstehende Steuermehr- oder -minderbelastungen wider, die sich aus temporären Bewertungsunterschieden zwischen den bilanziellen Werten und den steuerlich anzusetzenden Werten bestimmter Vermögenswerte und Schulden sowie aus steuerlichen Vergünstigungen und steuerlichen Verlustvorträgen ergeben. Latente Steuern werden mit dem Ertragsteuersatz berechnet, der nach gegenwärtiger Rechtslage zu dem Zeitpunkt anzuwenden ist, in der sich die zeitlichen Unterschiede voraussichtlich umkehren oder ausgleichen. Steuersatzänderungen werden berücksichtigt, wenn sie zum Bilanzstichtag gelten oder angekündigt sind. Da aktive latente Steuern mögliche zukünftige steuerliche Gewinne antizipieren, werden diese nur dann in der Konzernbilanz der EADS angesetzt, wenn es wahrscheinlich ist, dass zukünftige steuerliche Gewinne erzielt werden gegen die solche latente Steuern verrechnet werden können. Der Buchwert der latenten Steuererstattungsansprüche wird zu jedem Geschäftsjahresende auf seine Werthaltigkeit hin überprüft.

Rückstellungen – Rückstellungen werden angesetzt, wenn dem Konzern aus einem Ereignis der Vergangenheit eine gegenwärtige Verpflichtung (rechtlich oder faktisch) entstanden, ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich und eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist.

Wenn der Zinseffekt wesentlich ist, werden Rückstellungen in Höhe des Barwertes der erwarteten Ausgaben für die Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung des Konzerns angesetzt. Als Abzinsungssatz wird ein Vorsteuersatz verwendet, der die aktuellen Markterwartungen in Hinblick auf den Zinseffekt sowie die für die Schuld spezifischen Risiken widerspiegelt. Der Anstieg der Rückstellung in jeder Periode über den Zeitablauf wird in den Finanzaufwendungen erfasst.

Die Rückstellungen werden zu jedem Abschluss überprüft und soweit notwendig angepasst um der besten aktuellen Schätzung zu entsprechen. Die Veränderung einer Rückstellung für Rückbauverpflichtungen (siehe oben „Sachanlagevermögen“) erhöht oder vermindert den Buchwert des entsprechenden Vermögenswertes, der am Ende seiner Nutzungsdauer abgebaut und entfernt sowie dessen Standort wieder hergestellt werden muss.

Rückstellungen für Garantien im Zusammenhang mit Flugzeugverkäufen werden gebildet, wenn ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich und eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist. Die Rückstellungen decken dabei den Unterschied zwischen der Risikoposition des Konzerns und dem Schätzwert der Flugzeuge, auf die ein Zugriffsrecht besteht, ab.

Ausstehende Kosten werden mit der bestmöglichen Schätzung der erwarteten Ausgaben angesetzt. Rückstellungen für sonstige Risiken beruhen auf identifizierbaren Risiken und werden mit dem erwarteten Wert der Aufwendungen angesetzt.

Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften werden berücksichtigt, sobald es wahrscheinlich ist, dass die geschätzten Gesamtkosten des Auftrags, bewertet zu Vollkosten, die gesamten Umsatzerlöse des Auftrags übersteigen. Vertragsstrafen werden bei der Berechnung der Gewinnspanne des Auftrags berücksichtigt. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften werden für den Teil des Auftrags, der bereits angearbeitet ist, als Wertberichtigung von den „Unfertigen Erzeugnissen“ abgesetzt, der übersteigende Teil wird als Rückstellung ausgewiesen. Verluste werden aufgrund geplanter Ergebnisse bis zur Beendigung des Auftrags ermittelt und regelmäßig aktualisiert.

Rückstellungen für (i) faktische Verpflichtungen und Verzugsfolgekosten, und für (ii) die Beendigung bestehender Kundenaufträge, werden basierend auf bestmöglichsten Schätzungen der an die Kunden zu leistenden Zahlungsmittelabflüsse bemessen. Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten und Schadensersatzansprüche werden in den Fällen gebildet, in denen Prozesse, behördliche Untersuchungen und Verfahren sowie andere Ansprüche anhängig sind oder eingeleitet wurden oder geltend gemacht werden können, dies das Ergebnis eines Ereignisses der Vergangenheit sind und bei denen es wahrscheinlich ist, dass ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sein wird und eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist.

Restrukturierungsrückstellungen werden dann erfasst, wenn ein detaillierter Restrukturierungsplan erarbeitet und dessen wesentliche Merkmale dem betroffenen Personenkreis bekannt gegeben wurden.

Leistungen an Arbeitnehmer – Die Bewertung von Pensionsverpflichtungen und Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die als leistungsorientierte Pläne („Defined Benefit Plan“) eingestuft werden, erfolgt nach dem Verfahren laufender Einmalprämien gemäß dem International Accounting Standard (IAS) 19, „Leistungen an Arbeitnehmer“.

EADS erfasst nun versicherungsmathematische Gewinne und Verluste nach der Eigenkapitalmethode des IAS 19.93A, der mit der Überarbeitung des IAS 19 im Jahre 2004 neu eingeführt wurde. Als Folge erfasst EADS die gesamten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste der Periode für alle leistungsorientierten Pläne in den Gewinnrücklagen und zeigt sie in ihrer Konzern-Aufstellung der erfassten Erträge und Aufwendungen (SORIE).

Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand wird linear als Aufwand über die durchschnittliche Laufzeit in der Konzern- Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, bis die Leistungen unverfallbar werden. Nachzuverrechnende Dienstzeitaufwendungen, die sich auf bereits unverfallbar gewordenen Leistungen beziehen, werden sofort als Aufwand berücksichtigt.

Liegen für einen leistungsorientierten gemeinschaftlichen Plan mehrerer Arbeitgeber ausreichende Informationen für eine Behandlung als leistungsorientierter Plan vor, so bilanziert der Konzern seinen Anteil am entsprechenden leistungsorientierten Plan.

Zahlungen für beitragsorientierte Pläne werden als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, wenn sie fällig sind.

Mehrere deutsche Konzerngesellschaften bieten Modelle für Lebensarbeitszeitkonten an, die aufgrund einer zugesagten Verzinsung von Beiträgen oder nominalen Beiträgen leistungsorientierte Pläne darstellen und als Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß IAS 19 einzustufen sind. Die regelmäßigen Beiträge der Mitarbeiter in ihr Lebensarbeitszeitkonto führen zu entsprechendem Personalaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung der Periode, jedoch nicht zur Bilanzierung von Planvermögen oder Rückstellungen.

Leistungen auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses („Termination benefits“) sind zahlbar, sofern das Arbeitsverhältnis vor dem Zeitpunkt der regulären Pensionierung oder durch Annahme eines Angebots zur Förderung des freiwilligen Ausscheidens beendet wird. Der Konzern berücksichtigt diese, wenn eine nachweisliche Verpflichtung aus einem detaillierten formalen Plan besteht, der er sich nicht entziehen kann oder wenn ein Angebot für die freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemacht wurde.

Stock Options werden in Übereinstimmung mit IFRS 2 „Anteilsbasierte Vergütung“ bilanziert und sind als aktienbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente einzuordnen. Die ihnen zuzuordnenden erhaltenen Leistungen werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet, der durch Multiplikation der insgesamt erwarteten Anzahl von ausübbaren Optionen mit dem beizulegenden Zeitwert einer Option am Tag der Gewährung ermittelt wird. Der beizulegende Zeitwert wird durch Anwendung des Black-Scholes-Optionspreismodells bestimmt.

Der beizulegende Zeitwert der Leistungen wird als Personalaufwand und korrespondierend als Zunahme der Gewinnrücklagen über den Erdienungszeitraum des betreffenden Plans hinweg erfasst.

Ein Teil der Gewährung ist an die Erreichung von marktunabhängigen Zielen geknüpft und wird nur ausübbar, wenn Leistungsbedingungen erfüllt werden. Falls es während des Erdienungszeitraums ersichtlich wird, dass einige der Leistungsziele nicht erreicht werden, und damit die Anzahl der insgesamt erwarteten ausübbaren Eigenkapitalinstrumente von der ursprünglich angenommenen Anzahl abweicht, werden die Aufwendungen entsprechend angepasst.

Im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms (GlossarESOP) bietet EADS Mitarbeitern an, Aktien mit einem festgelegten Abschlag zu erwerben. Der Unterschied zwischen dem Ausübungspreis und dem entsprechenden Aktienkurs wird am Tag der Gewährung im Personalaufwand erfasst.

Emissionsrechte und Rückstellungen für darüber hinaus verursachte Emissionen – In Übereinstimmung mit dem „EU Emission Allowance Trading Scheme“ (EATS) haben die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten am 1. Januar 2005 kostenlose Genehmigungen (Emissionsrechte) vergeben, die den teilnehmenden Unternehmen die Emission eines bestimmten Volumens von Treibhausgasen während des Genehmigungszeitraums erlauben. Den teilnehmenden Unternehmen ist es gestattet, diese Emissionsrechte zu handeln. Zur Vermeidung einer Strafe ist das teilnehmende Unternehmen verpflichtet, am Ende des Genehmigungszeitraums Emissionsrechte in Höhe der verursachten Emissionen einzureichen.

EADS weist für den Fall, dass Emissionen in einer Höhe verursacht wurden, die über die gewährten Emissionsrechte hinausgehen, eine Rückstellung aus. Die Rückstellung wird mit dem beizulegenden Zeitwert (Marktwert) der Emissionsrechte bewertet, die notwendig sind, um die Unterdeckung am Bilanzstichtag auszugleichen.

Da es nach den IFRS keine spezifischen Regelungen gibt, werden Emissionsrechte, die von EADS gehalten werden, grundsätzlich als Immaterielle Vermögenswerte bilanziert. Hierbei gilt folgendes:

  • (i) Kostenlos durch die nationalen Behörden zugewiesene Emissionsrechte werden als nicht-monetäre Zuwendungen der öffentlichen Hand mit ihrem Nominalwert von Null bilanziert;
  • (ii) Emissionsrechte, die von anderen Teilnehmern gekauft wurden, werden zu Anschaffungskosten oder dem niedrigeren erzielbaren Betrag bilanziert. Falls sie dazu gedacht sind, Rückstellungen für Emissionen, die über die gewährten Emissionsrechte hinaus verursacht wurden auszugleichen, gelten sie als Rückerstattungsanspruch und werden zum beizulegenden Zeitwert bilanziert.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen – Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen werden bei der erstmaligen Erfassung mit dem beizulegenden Zeitwert bilanziert. Verbindlichkeiten, mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten, werden in der Folge zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bemessen.

Finanzverbindlichkeiten – Finanzverbindlichkeiten werden bei der erstmaligen Erfassung mit dem beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung abzüglich Transaktionskosten bilanziert. In der Folge werden die Finanzverbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet. Eine Differenz zwischen dem bilanzierten Wert der erhaltenen Gegenleistung (abzüglich Transaktionskosten) und dem Rückzahlungsbetrag wird über die Laufzeit der Verbindlichkeit im „Übrigen Finanzergebnis“ erfasst.

Verbindlichkeiten für kündbare Instrumente – Seit dem 1. Januar 2005 wendet EADS den überarbeiteten IAS 32 „Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung“ an. Unter anderem beinhaltet der überarbeitete IAS 32 veränderte Bestimmungen zur Einordnung von Gesellschaftsanteilen als Bestandteil des Eigenkapitals oder als Finanzverbindlichkeit. Demzufolge hat eine Gesellschaft für eine Stillhalterverpflichtung aus einer Verkaufsoption von Gesellschaftsanteilen unter bestimmten Voraussetzungen eine Finanzverbindlichkeit in Höhe des Ausübungspreises und nicht ein Eigenkapitalinstrument auszuweisen.

Rückzahlbare Zuschüsse – Europäische Regierungen gewähren dem Konzern rückzahlbare Zuschüsse zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungskosten bestimmter Projekte auf Basis einer Risikobeteiligung, d.h. einer Rückzahlbarkeit in Abhängigkeit vom Projekterfolg. Aufgrund der Risikobeteiligung werden diese gewährten Zuschüsse vollständig unter den „Übrigen Verbindlichkeiten“ ausgewiesen.

Rechtsstreitigkeiten und Schadensersatzansprüche – Gegen Konzernunternehmen sind verschiedene Prozesse, behördliche Untersuchungen und Verfahren sowie andere Ansprüche anhängig oder könnten in der Zukunft eingeleitet oder geltend gemacht werden. Rechtsstreitigkeiten sind vielen Unsicherheiten unterworfen, und der Ausgang einzelner Verfahren kann nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden. EADS ist der Auffassung, dass für laufende und vorhersehbare Risiken aus Rechtsstreitigkeiten angemessene Vorsorgen getroffen wurden. Es ist nicht auszuschließen, dass dem EADS-Konzern aufgrund abschließender Urteile in einigen dieser Fälle über einen längeren Zeitraum Aufwendungen entstehen können, welche die hierfür gebildeten Vorsorgen überschreiten und deren Bandbreite nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden kann. Der Begriff „nicht auszuschließen“ ist in diesem Zusammenhang derart gemeint, dass die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines zukünftigen Ereignisses mehr als unwahrscheinlich, jedoch geringer als wahrscheinlich ist. Obwohl der Ausgang solcher Fälle in der Berichtsperiode der Rückstellungsanpassung einen wesentlichen Einfluss auf das Periodenergebnis der EADS haben kann, werden die sich daraus ergebenden möglichen Verpflichtungen nach Einschätzung von EADS keinen wesentlichen Einfluss auf die Vermögenslage des Konzerns haben. Für nähere Informationen siehe Anm. 28 „Rechtsstreitigkeiten und Schadensersatzansprüche“.