EADS

Erläuterungen zum Konzernabschluss (IFRS)

EADS ist einer Reihe von Ansprüchen und Schiedsgerichtsverfahren, die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden sind, ausgesetzt. EADS ist der Auffassung, dass für laufende und vorhersehbare Risiken aus Rechtsstreitigkeiten angemessene Vorsorgen getroffen wurden.

Nach ihrem einseitigen Rücktritt von dem 1992 zwischen der EU und den USA abgeschlossenen Abkommen über den Handel mit großen Verkehrsflugzeugen reichten die USA am 6. Oktober 2004 bei der Welthandelsorganisation (WTO) ein Ersuchen auf Einleitung eines Vergleichsverfahrens ein. Am selben Tag leitete die EU ein paralleles Verfahren bei der WTO gegen die Vereinigten Staaten in Bezug auf Subventionsleistungen an Boeing ein. Trotz mehrerer Verhandlungsversuche haben die Parteien keine zufrieden stellende Einigung erzielt. Am 31. Mai 2005 haben sowohl die USA als auch die EU die Einrichtung einer Kammer beantragt. Auf seiner Sitzung am 20. Juli 2005 hat das Schlichtungsgremium die Kammern eingesetzt. Zahlreiche verfahrensrechtliche Schritte seitens der EU und der USA im Jahre 2006, neue Einreichungen eingeschlossen, haben den Beginn des Verfahrens verzögert. Dennoch haben die USA am 15. November 2006 ihre erste schriftliche Vorlage eingereicht, auf welche die EU am 9. Februar 2007 geantwortet hat. Die EU hat bis zum März 2007 Zeit, die Anfechtung der Boeing Subventionen erstmalig schriftlich einzureichen, auf welche die USA gemäß Zeitplan im Mai 2007 antworten muss. Die genaue Zeitvorgabe von weiteren Schritten in dem WTO-Verfahren hängt von den Entscheidungen der Kammern und von Verhandlungen zwischen den USA und der EU ab. Sofern eine Einigung, welche derzeit nicht in Diskussion ist, zwischen den Parteien nicht erzielt werden kann, werden die WTO-Ausschüsse ihre Entscheidungen in der Sache zu einem zukünftigen Zeitpunkt abgeben.

Die französische Börsenaufsichtsbehörde „Autorité des Marchés Financiers (AMF)“ und die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) haben im Jahr 2006 Ermittlungen wegen angeblichen Verstößen gegen Markt-Vorschriften und Regeln zum Insiderhandel im Bezug auf die A380 Verzögerungen im Jahre 2005 und 2006 aufgenommen. Nachdem Strafanzeigen von einer Aktionärsvereinigung und einem Einzelaktionär (einschließlich einer zivilrechtliche Klage auf Schadensersatz) eingereicht wurden, ermittelt die französische Staatsanwaltschaft ebenfalls in derselben Angelegenheit. In Deutschland haben mehrere Einzelaktionäre zivilrechtliche Klagen gegen das Unternehmen eingereicht um für vermeintliche Verluste in Verbindung mit der Bekanntgabe der Verzögerungen des A380 Programms entschädigt zu werden. Am 3. Oktober 2006 beschloss das EADS Board of Directors, eine unabhängige Prüfung möglicher individueller Pflichtverletzungen im Vorfeld der Verzögerungen im Programm A380 durchführen zu lassen. Diese Prüfung wird auch eine eingehende Untersuchung der potenziellen Verantwortung auf Management-Ebene umfassen. Das Unternehmen behält sich in dieser Sache sämtliche Rechte vor. Am 8. März 2007 dauern diese Untersuchungen noch an.

EADS ist sich mit Ausnahme der oben angegebenen Sachverhalte keiner weiteren außergewöhnlichen Vorgänge, schwebender oder drohender rechtlicher oder schiedsgerichtlicher Verfahren bewusst, die einen wesentlichen nachteiligen Einfluss auf die Finanz-, Geschäfts- und Ertragslage des Konzerns als Ganzes haben oder in naher Vergangenheit hatten.

Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten und Schadensersatzansprüche werden angesetzt, wenn (i) dem Konzern eine gegenwärtige Verpflichtung aus Prozessen, behördlichen Untersuchungen und sonstigen Ansprüchen entsteht, die auf Ereignissen der Vergangenheit beruhen und anhängig sind, oder gegen den Konzern in der Zukunft eingeleitet oder geltend gemacht werden können, (ii) ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich erforderlich und (iii) eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist. Zum Betrag der Rückstellung für Rechtsstreitigkeiten und Schadensersatzansprüche siehe Anm. 21 d) „Sonstige Rückstellungen“.