EADS ist einer Reihe von Ansprüchen und Schiedsgerichtsverfahren ausgesetzt, die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden sind. EADS ist der Auffassung, dass für laufende und vorhersehbare Risiken aus Rechtsstreitigkeiten angemessene Vorsorgen getroffen wurden.
Nach ihrem einseitigen Rücktritt vom 1992 abgeschlossenen Abkommen zwischen der EU und den USA über den Handel mit Großverkehrsflugzeugen reichte die US-Regierung am 16. Oktober 2004 bei der Welthandelsorganisation („WTO“) ein Ersuchen auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ein. Am gleichen Tag leitete die EU ein paralleles Verfahren gegen die USA wegen deren Subventionsleistungen an Boeing ein. Trotz mehrerer Verhandlungsversuche waren die Parteien nicht in der Lage, eine zufrieden stellende Vereinbarung zu treffen. Am 31. Mai 2005 beantragten die USA und die EU die Einrichtung eines Schiedsgerichts. An seiner Sitzung am 20. Juli 2005 wurde vom Schlichtungsausschuss die Einrichtung des Schiedsgerichts bestätigt. Der Beginn des Prozesses wurde durch zahlreiche Verfahrensschritte, einschließlich neuer Eingaben durch die EU und die USA im Jahr 2006, verzögert. Am 15. November 2006 reichten die USA jedoch ihre erste schriftliche Vorlegung ein, auf welche die EU am 9. Februar 2007 antwortete. Es ist geplant, dass die EU ihre erste schriftliche Vorlage von Beweismitteln, mit denen sie die Subventionen für Boeing anfechtet, im März 2007 einreicht, auf die die USA wahrscheinlich im Mai 2007 reagieren werden. Der genaue zeitliche Ablauf der weiteren Schritte im WTO-Prozess unterliegt den Weisungen des Schiedsgerichts und den Verhandlungen zwischen den USA und der EU. Wenn kein Vergleich erzielt werden kann, was derzeit nicht zur Diskussion steht, wird das Schiedsgericht der WTO in ferner Zukunft über diesen Fall entscheiden.
Die französische Autorité des marchés financiers (die „AMF“) und die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die „BaFin“) haben 2006 Untersuchungen zu angeblichen Verletzungen der Marktvorschriften und der Richtlinien bezüglich Insidergeschäften, insbesondere in Zusammenhang mit den Verzögerungen bei der A380 in den Jahren 2005 und 2006, in die Wege geleitet. Am 3. Februar 2007 hat die BaFin EADS aber formell darüber informiert, dass sie ihre Untersuchungen zu angeblichen Verletzungen der Marktvorschriften eingestellt habe, die Untersuchungen bezüglich Insidergeschäften aber noch andauern. Im Anschluss an die von einer Aktionärsvereinigung und einem einzelnen Anteilinhaber eingereichten Strafanzeigen (zu der auch eine zivile Schadenersatzforderung gehört) untersuchen französische Untersuchungsrichter die gleichen Fakten. In Deutschland haben mehrere einzelne Anteilinhaber Zivilklagen gegen die Gesellschaft eingereicht, um ihre angeblichen Verluste im Zusammenhang mit der Offenlegung der Verzögerungen beim A380-Programm geltend zu machen. Am 3. Oktober 2006 entschied sich das Board of Directors der EADS für die Durchführung einer unabhängigen Bewertung der individuellen Aufgabenwahrnehmung während der Situation, die zu den Verzögerungen bei der A380 geführt hatten. Diese Untersuchung umfasst auch eine detaillierte Überprüfung der möglichen Verantwortlichkeiten auf Managementebene. Die Gesellschaft behält sich unter diesen Umständen alle Rechte vor. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments ist diese Bewertung noch nicht abgeschlossen.
EADS sind keine staatlichen, gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren (einschließlich anhängiger oder drohender Verfahren die EADS bekannt sind) während eines Zeitraums der mindestens die letzten 12 Monate abdeckt, bekannt, die sich wesentlich nachhaltig auf die Finanzlage oder die Ergebnisse von EADS oder der Gruppe auswirken können oder in jüngster Zeit ausgewirkt haben könnten.
Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten und Schadensersatzansprüche werden angesetzt, wenn (i) dem Konzern eine gegenwärtige Verpflichtung aus Prozessen, behördlichen Untersuchungen und sonstigen Ansprüchen entsteht, die auf Ereignissen der Vergangenheit beruhen und anhängig sind, oder gegen den Konzern in der Zukunft eingeleitet oder geltend gemacht werden können, (ii) ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich erforderlich und (iii) eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist. Für nähere Erläuterungen zum Betrag der Rückstellung für Rechtsstreitigkeiten und Schadensersatzansprüche siehe Anm. 21 d) „Sonstige Rückstellungen“.
