Geltendes Recht

Die Gesellschaft unterliegt dem niederländischen Recht, insbesondere dem Buch 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches und ihrer Satzung (nachstehend „Satzung“ genannt). Die Aktien der Gesellschaft sind an der Euronext Amsterdam im gehandelten, aber nicht notierten Segment zum Handel zugelassen.

Die Gesellschaft unterliegt verschiedenen Rechtsvorschriften des Niederländischen Gesetzes zur Überwachung des Effektenhandels (Wet op het financieel toezicht, „WFT“). Diese Bestimmungen werden nachstehend zusammengefasst.

Gemäß Paragraph 5:60 des WFT müssen bestimmte Personen, die innerhalb der Gesellschaft Führungsverantwortung tragen, und wenn anwendbar, mit diesen Personen eng verbundene Personen (zusammen „Insider“ wie unten definiert) die niederländische Aufsichtsbehörde für Finanzmärkte (Autoriteit Financiële Markten (die „AFM“)) über alle Transaktionen, die auf eigene Rechnung vorgenommen werden und in Zusammenhang mit Aktien der Gesellschaft oder mit Derivaten oder anderen an sie gebundenen Finanzinstrumenten stehen, in Kenntnis setzen. Die Nichteinhaltung der Vorschriften des WFT ist prinzipiell eine Straftat, die in den Niederlanden mit Geldstrafen und Bußgeldern geahndet wird.

Zu den „Insidern“ gehören insbesondere (i) Mitglieder des Board of Directors und des Executive Committee der Gesellschaft, (ii) bestimmte Führungspersonen, (iii) Personen, die mit den unter (i) und (ii) erwähnten Personen eng verbunden sind (einschließlich ihrer Ehegatten, unterhaltsberechtigten Kinder und anderer Verwandte, die im selben Haushalt leben), und (iv) juristische Personen, Treuhänder sowie Partnerschaften, deren Führungsverantwortlichkeiten von den unter (i), (ii) oder (iii) aufgeführten Personen wahrgenommen werden, oder die von einer solchen Person direkt oder indirekt kontrolliert werden, oder die zu Gunsten einer solchen Person gegründet wurden, oder deren wirtschaftliche Interessen denjenigen solcher Personen im Wesentlichen gleichgestellt sind.

Gemäß niederländischem Recht hat EADS bestimmte interne Vorschriften gegen Insider-Geschäfte (nachstehend „Insidergeschäftsvorschriften“ genannt) erlassen, damit die Geheimhaltung wichtiger Firmeninformationen, die Transparenz des Handels in Aktien von EADS und die Befolgung der Regeln von EADS in Bezug auf den Handel in Aktien von EADS mit den Vorschriften in Bezug auf den Aktienhandel in den Niederlanden, Frankreich, Deutschland und Spanien gewährleistet ist (Beispiele bezüglich der Veröffentlichungspflichten für Mitglieder des Board of Directors und des Executive Committee in den Niederlanden, Deutschland, Spanien und Frankreich finden sich unter „ Mitteilungspflichten bezüglich Beteiligungen – Veröffentlichungspflichten für Mitglieder des Board of Directors und des Executive Committee“). Gemäß den Insidergeschäftsvorschriften sind (i) allen Mitarbeitern und Directors Transaktionen in Aktien von EADS bzw. Aktienoptionen untersagt, wenn sie über Insiderinformationen verfügen, und (ii) dürfen bestimmte Personen nur innerhalb sehr begrenzter Zeiträume mit Aktien von EADS oder Aktienoptionen handeln und haben im Hinblick auf bestimmte Transaktionen spezifische Informationsverpflichtungen gegenüber dem von der Gesellschaft benannten Beauftragten für die Einhaltung der internen Insider-Vorschriften und gegenüber der zuständigen Finanzmarktaufsichtsbehörde. Die aktuelle Version der Insidergeschäftsvorschriften (Stand 1. Januar 2007) ist auf der Webseite der Gesellschaft verfügbar.

Das Board of Directors von EADS hat den EADS-Chief Financial Officer, Hans Peter Ring, zum Compliance Officer ernannt. Der Compliance Officer ist im Wesentlichen für die Durchsetzung der internen Insider-Vorschriften und für die Berichterstattung an die AFM verantwortlich.

Gemäß Artikel 5:59 Paragraph 7 des WFT muss die Gesellschaft eine Liste aller Personen führen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder in anderer Weise für sie arbeiten und Zugang zu Insiderinformationen haben. Nach französischem, deutschem und spanischem Recht existieren entsprechende Anforderungen.

Außerdem unterliegt die Gesellschaft im Hinblick darauf, dass ihre Aktien an regulierten Märkten in Frankreich, Deutschland und Spanien zum Handel zugelassen sind, dem Recht dieser drei Rechtsordnungen. Im Folgenden werden die für die Gesellschaft wichtigsten Gesetze und Vorschriften bezüglich der Veröffentlichung von Informationen in diesen drei Rechtsordnungen zusammengefasst.

Periodische Offenlegungspflichten

Gemäß der Richtlinie 2004/109/EC zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (die „Transparenz-Richtlinie“), muss EADS bestimmte regelmäßige und laufende Informationen (die „Vorgeschriebenen Informationen“) offen legen. Der letzte Termin für die Umsetzung der Transparenz-Richtlinie durch die EU-Mitgliedstaaten war der 20. Januar 2007.

Gemäß der Transparenz-Richtlinie muss EADS die vorgeschriebenen Informationen in der gesamten Europäischen Gemeinschaft in einer Form bekannt geben, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet. Zu diesem Zweck kann EADS einen professionellen Dienstleister (wire) einsetzen. Außerdem müssen die vorgeschriebenen Informationen gleichzeitig bei der zuständigen Finanzmarktaufsichtsbehörde hinterlegt werden. Danach muss EADS sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Informationen während mindesten fünf Jahren öffentlich zugänglich sind.

Schließlich müssen vorgeschriebene Informationen für die zentrale Speicherung im Rahmen eines amtlich bestellten Systems zur Verfügung gestellt werden, das vom Emittenten des Herkunftsmitgliedstaates offiziell bezeichnet ist.

Niederländische Vorschriften
Im Sinne der Transparenz-Richtlinie wird die Aufsicht von EADS durch den Mitgliedstaat vorgenommen, in dem das Unternehmen seinen eingetragenen Firmensitz hat, das heißt, durch die Niederlande. Außerdem soll die zuständige Finanzmarktaufsichtsbehörde, die für die Einhaltung der Compliance durch EADS abschließend verantwortlich ist, die Finanzmarktaufsichtsbehörde der Niederlande, die AFM, sein.

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments haben die Niederlande Bestimmungen in Bezug auf die Offenlegungspflichten über den Erwerb oder die Veräußerung von bedeutenden Beteiligungen oder bedeutender Anteile an Stimmrechten der Aktionäre (Siehe „Mitteilungspflichten bezüglich Beteiligungen“) umgesetzt, aber nicht in Zusammenhang mit anderen Mitteilungspflichten.

Sobald die Transparenz-Richtlinie in den Niederlanden vollständig eingeführt ist, muss EADS eine Reihe regelmäßiger Veröffentlichungspflichten erfüllen, wie beispielsweise:

  • die Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts, zusammen mit einem Prüfbericht der von einem externen Wirtschaftsprüfer erstellt wurde, spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres;
  • die Veröffentlichung eines Halbjahresfinanzberichts, der die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres abdeckt, spätestens zwei Monate nach Ablauf der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres; und
  • die Veröffentlichung von Quartalsfinanzberichten.

Zusätzlich zu den Anforderungen der Transparenz-Richtlinie, gemäß Abschnitt 5:15 der Verordnung zur Überwachung des Effektenhandels (WFT), die sich aus der Implementierung der Richtlinie 2003/71/EU vom 4. November 2003 ergibt, kann die Gesellschaft ein Registrierungsdokument erstellen, um rechtliche und finanzielle Informationen zur Gesellschaft (Aktionärsstruktur, Geschäftstätigkeit, Management, jüngste Ereignisse, mögliche Entwicklungen und sonstige Finanzdaten) zu geben. In der Praxis kann das Registrierungsdokument der Gesellschaft als Prospekt verwendet werden, wenn es durch ein Wertpapierangebot und eine von der AFM genehmigte Zusammenfassung ergänzt wird. Ein solches Registrierungsdokument wird zur Genehmigung bei der AMF eingereicht und nach der Genehmigung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Zusätzlich und gemäß Abschnitt 5:24 der WFT – die sich ebenfalls aus der Implementierung der Richtlinie 2003/71/EU ergibt – muss die Gesellschaft mindestens jährlich eine Liste bestimmter Gesellschafts- und Finanzdokumente oder sonstiger Informationen, die sie während der letzten 12 Monate veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, und Angaben dazu, wo diese beschafft werden können, zur Verfügung stellen (siehe „Jährlicher Offenlegungsbericht zu Wertpapieren“).

Französische Vorschriften
Da die Transparenz-Richtlinie in Frankreich am 20. Januar 2007 eingeführt wurde, besteht für EADS keine weitere Pflicht mehr bestimmten Offenlegungspflichten gemäß den allgemeinen Vorschriften der Autorité des marchés financiers (die „AMF“) nachzukommen.

Entsprechend den in der Transparenz-Richtlinie verlangten Anforderung, vorgeschriebene Informationen in der Europäischen Gemeinschaft zu veröffentlichen, muss EADS die gleichen Informationen wie im Ausland zur Verfügung stellen.

Deutsche Vorschriften
Da die Transparenz-Richtlinie in Deutschland am 20. Januar 2007 eingeführt wurde, besteht für EADS keine weitere Pflicht mehr, bestimmten deutschen Offenlegungspflichten gemäß dem deutschen Börsengesetz und der deutschen Börsenzulassungs-Verordnung nachzukommen.

Aufgrund der Notierung der Aktien der Gesellschaft im amtlichen Markt (genauer im Untersegment des amtlichen Marktes, dem Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse unterliegt die Gesellschaft den nachfolgend beschriebenen Zulassungsfolgepflichten. Zusätzlich wird die Gesellschaft auch im Auswahlindex MDAX, dem MidCap-Index der Deutsche Börse AG, geführt.

Gemäß § 62 und § 63 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse führt die Notierung im Prime Standard des amtlichen Marktes zu der weiteren Verpflichtung der Gesellschaft, einen konsolidierten Jahresabschluss sowie Quartalsberichte zu erstellen und zu veröffentlichen.

Außerdem ist die Gesellschaft aufgrund der Notierung im amtlichen Markt (Prime Standard) verpflichtet, zu Beginn jedes Geschäftsjahrs für das jeweilige Geschäftsjahr einen Unternehmenskalender zu erstellen. Die Gesellschaft ist zudem verpflichtet, mindestens einmal pro Jahr zusätzlich zur Bilanzpressekonferenz eine Analystenveranstaltung abzuhalten.

Die Gesellschaft hat, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, die Zulassung von Aktien, die zu einem späteren Zeitpunkt ausgegeben wurden, zum amtlichen Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen (vgl. § 69 der deutschen Börsenzulassungsverordnung).

Spanische Vorschriften
Im Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments wurde die Transparenz-Richtlinie in Spanien noch nicht eingeführt. Bis zur Einführung der Transparenz-Richtlinie in Spanien muss die EADS die nachfolgend aufgeführten Anforderungen somit weiter erfüllen.

Gemäß einer Verfügung des Ministeriums vom 18. Januar 1991 ist die Gesellschaft verpflichtet, bei der Comisión Nacional del Mercado de Valores (die „CNMV“) und den entsprechenden spanischen Börsenaufsichtsbehörden (die die Informationen der Öffentlichkeit bekannt geben werden) relevante Informationen über die finanzielle Situation der Gesellschaft im Halbjahreszeitraum einzureichen. Diese Mitteilungen müssen jeweils für den 30. Juni und den 31. Dezember eines jeden Jahres, spätestens am darauf folgenden 1. September bzw. am 1. März, erfolgen. Sollten nach Mitteilung dieser Informationen die Jahresabschlüsse vom Board of Directors vorgelegt werden und diese nicht mit den Halbjahresinformationen zum 31. Dezember übereinstimmen, muss das Board of Directors diese Abweichung innerhalb der darauf folgenden 10 Börsentage mitteilen. Eine Befreiung von der Verpflichtung, Informationen wirtschaftlicher oder finanzieller Natur quartalsweise zu veröffentlichen, wurde von der CNMV erteilt.

Gemäß Artikel 35 des spanischen Wertpapiergesetzes 24/1988 vom 28. Juli 1988, in geänderter Fassung (das „Spanische Wertpapiergesetz“) und der Verordnung EHA/3050/2004 vom 15. September, muss das Unternehmen insbesondere detaillierte Informationen in Bezug auf die Anzahl und den Betrag der Transaktionen machen. Dies gilt für alle Transaktionen, die mit nahe stehenden Unternehmen und Personen ausgeführt worden sind. Die Angaben sind in die Halbjahresinformation einzufügen, die das Unternehmen bei der CNMV und der spanischen Wertpapierbörse vorlegen muss, ohne Rücksicht auf die Angaben, die im jährlichen Unternehmensführungsbericht bereits enthalten und bei CNMV jährlich eingereicht werden müssen („Jährlicher GlossarCorporate Governance Bericht“ gemäß Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft 3722/2003 vom 26. Dezember 2003 („Ministerielle Verordnung“)).

In Übereinstimmung mit dem spanischen Wertpapiergesetz ist die Gesellschaft gehalten, detaillierte Informationen über Transaktionen vorzulegen, die mit (i) Directors außerhalb der regulären Unternehmensaktivitäten oder nicht zu Marktbedingungen und (ii) die mit nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie in einer Betragshöhe durchgeführt worden sind, die für ein angemessenes Verständnis der öffentlichen Wirtschaftsinformationen wesentlich sind.

Die EADS veröffentlicht solche Informationen in ihrem Registrierungsdokument.

Laufende Offenlegungspflichten

In Übereinstimmung mit der Transparenz-Richtlinie beinhalten die vorgeschriebenen Informationen insbesondere Insiderinformationen, wie in Artikel 6 der Richtlinie 2003/6/EG zu Insidergeschäften und Marktmanipulation (die „Marktmissbrauchsrichtlinie“) definiert. Solche Informationen müssen in der gesamten Europäischen Gemeinschaft verbreitet werden (siehe Einleitung zu Abschnitt „3.1.3.1 Periodische Offenlegungspflichten“).

Insider-Informationen sind präzise Informationen, die nicht öffentlich zugänglich gemacht worden sind und die direkt oder indirekt eine oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen, und die, wenn sie öffentlich gemacht wurden, geeignet wären, die Kursentwicklung solcher Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente deutlich zu beeinflussen.

Insider-Informationen müssen den Märkten so rasch wie möglich offen gelegt werden. Es liegt aber in der Verantwortung des Emittenten, die öffentliche Bekanntgabe von Insider-Informationen zu verzögern, um so seine legitimen Interessen nicht zu beeinträchtigen, vorausgesetzt, dass eine solche Unterlassung die Öffentlichkeit nicht irreführt und dass der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit dieser Information sicherzustellen.

Niederländische Vorschriften
Nach der Umsetzung der Transparenz-Richtlinie in holländisches Recht wird die EADS sämtliche Insider-Informationen gemäß den Anforderungen, die in einem solchen Gesetz festgelegt werden, was in den Niederlanden noch nicht erfolgt ist, offen legen und verteilen.

Französische Vorschriften
Mit der Umsetzung der Transparenz-Richtlinie in die allgemeinen Vorschriften der AMF (die „Allgemeinen Vorschriften der AMF“) am 20. Januar 2007, haben die französischen Anforderungen an Insider-Informationen in Frankreich gemäß Artikel 223-1 und gemäß den Allgemeinen Vorschriften der AMF ihre Gültigkeit für die EADS verloren.

Sämtliche, wie oben definierten Insider-Informationen werden in Frankreich über die Wege der Verteilung in der gesamten Europäischen Gemeinschaft verteilt, da dies im Rahmen des niederländischen Rechts bei der Einführung der Transparenz-Richtlinie geregelt wird, damit die in Frankreich und im Ausland bereitgestellten Informationen gleich sind.

Deutsche Vorschriften
Mit der Umsetzung der Transparenz-Richtlinie in deutsches Recht am 20. Januar 2007 haben die deutschen Anforderungen an Insider-Informationen gemäß Abschnitt 15 des Wertpapierhandelsgesetzes ihre Gültigkeit für die EADS verloren.

Sämtliche, wie oben definierten Insider-Informationen werden in Deutschland über die Berichtswege der Europäischen Gemeinschaft verteilt, da dies im Rahmen des niederländischen Rechts bei der Einführung der Transparenz-Richtlinie geregelt wird, damit die in Deutschland und im Ausland bereitgestellten Informationen gleich sind.

Spanische Vorschriften
Die folgenden Bestimmungen gelten für die Gesellschaft, sie können aber eingeschränkt oder unwirksam werden, sobald die Transparenz-Richtlinie in Spanien vollständig eingeführt ist.

Gemäß Artikel 82 des spanischen Wertpapiergesetzes ist die Gesellschaft verpflichtet, alle Tatsachen oder Entscheidungen, die wesentliche Auswirkungen auf die Kursnotierung ihrer Aktien haben könnten, so schnell wie möglich zu veröffentlichen. Alle derartigen relevanten Ereignisse müssen der CNMV so schnell und so effizient wie möglich angezeigt werden, und zwar in jedem Fall vor ihrer Mitteilung an Dritte oder anderen Arten von Veröffentlichungen und jeweils, soweit einschlägig, sobald die relevanten Fakten bekannt sind, die relevante Entscheidung getroffen oder der relevante Vertrag ausgefertigt wurde. Nach Möglichkeit sollte das relevante Ereignis der CNMV am Tag der Mitteilung nach Börsenschluss angezeigt werden, um eine Beeinflussung des Kurses der Aktien der Gesellschaft in der entsprechenden Börsensitzung zu vermeiden. Darüber hinaus muss die Gesellschaft gemäß Artikel 117 des spanischen Wertpapiergesetzes Einzelheiten aller relevanten Ereignisse auf ihrer Webseite bekannt geben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die CNMV dem Emittenten gestatten, wesentliche Informationen, die seine legitimen Interessen beeinträchtigen können, nicht zu veröffentlichen.

Gemäß der königlichen Verordnung 1333/2005 vom 11. November 2005 (das „MAD Royal Decree“) muss die Gesellschaft sich bemühen sicherzustellen, dass die relevanten Informationen gleichzeitig allen Anlegern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bekannt gegeben werden, wo die Gesellschaft notiert ist.

Gemäß dem spanischen Wertpapiergesetz und der „Ministeriellen Verordnung“ und dem Rundschreiben 1/2004 vom 17. März 2004 der CNMV (das „Rundschreiben“) ist die Gesellschaft verpflichtet:

(i) über eine Geschäftsordnung des Board of Directors zu verfügen, die bei der CNMV eingereicht und auf der Webseite der Gesellschaft veröffentlicht werden muss;

(ii) eine Beschreibung der entsprechenden niederländischen Rechtsvorschriften und der Satzungen der Gesellschaft, die die Vorgehensweise bei Hauptversammlungen regeln, bei der CNMV einzureichen und diese Beschreibung auf der Webseite zu veröffentlichen;

(iii) eine Webseite zu unterhalten, die zumindest die in der Ministeriellen Verordnung und dem Rundschreiben spezifizierten Informationen enthält;

(iv) jährlich einen Corporate Governance Bericht (der „Jährliche Corporate Governance Bericht“) bei der CNMV einzureichen, der die in der Ministerialverordnung und dem Rundschreiben aufgeführten Informationen enthalten muss; und

(v) hinsichtlich der Bestimmungen in den Aktionärsverträgen, die sich auf die Ausübung der Stimmrechte auf Aktionärsversammlungen beziehungsweise Einschränkungen oder Bedingungen hinsichtlich der freien Übertragbarkeit von Aktien oder Wandelschuldverschreibungen beziehen, (a) vorausgesetzt die Gesellschaft ist Teil des Aktionärsvertrags, die diese Bestimmungen sodann als relevantes Ereignis veröffentlicht, solche Bestimmungen bei der CNMV einzureichen, (b) die Bestimmungen auf der Webseite der Gesellschaft zu veröffentlichen, es sei denn, die CNMV befreit die Gesellschaft von dieser Verpflichtung und (c) Einzelheiten dieser Vorschriften im Jährlichen GlossarCorporate Governance Bericht darzulegen.