Rechnungslegungsgrundsätze — Der Konzernabschluss der EADS wurde aufgestellt in Übereinstimmung mit den vom International Accounting Standards Board („IASB“) herausgegebenen International Financial Reporting Standards („IFRS“), soweit diese von der Europäischen Union (EU) übernommen wurden und mit Abschnitt neun des zweiten Buches des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese umfassen (i) die IFRS, (ii) die International Accounting Standards („IAS“) und (iii) die vom International Financial Reporting Interpretations Committee („IFRIC“) oder vormals Standing Interpretations Committee („SIC“) herausgegebenen Interpretationen. Der Konzernabschluss wird grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungskosten erstellt, mit Ausnahme der folgenden Posten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden: (i) derivative Finanzinstrumente, (ii) zum Verkauf verfügbare Finanzanlagen, (iii) thesaurierende Geldmarktfonds, strukturierte Wertpapiere ohne Zinsbegrenzungsvereinbarung und Fremdwährungsfonds in Hedge Fonds, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte klassifiziert werden („Fair Value Option“) und (iv) Vermögenswerte und Schulden, die Grundgeschäft eines zur Absicherung des beizulegenden Zeitwerts abgeschlossenen Sicherungsgeschäfts sind, die andernfalls zu Anschaffungskosten bewertet werden und deren Buchwerte gemäß der Veränderung des beizulegenden Zeitwerts bezogen auf die abgesicherten Risiken angepasst werden.
In Übereinstimmung mit Abschnitt 402 des zweiten Buches des niederländischen bürgerlichen Gesetzbuches wird die Gewinn- und Verlustrechnung des Einzelabschlusses der EADS N.V. in gekürzter Form dargestellt.
Neue Standards, Änderungen von bestehenden Standards und neue Interpretationen
Die zur Erstellung des Konzernabschlusses 2007 angewandten IFRS Regelungen entsprechen jenen des Vorjahres mit Ausnahme der sich aus neuen oder geänderten Standards oder Interpretationen ergebenden Änderungen oder Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, wie im Folgenden ausgeführt.
a) Neue Standards
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben (veröffentlicht 2005).
IFRS 7 und die ergänzende Änderung zu IAS 1 (siehe unten in Punkt b) traten zum 1. Januar 2007 in Kraft. Beide Standards führen zusätzliche qualitative sowie quantitative Angabepflichten zu Art und Umfang der Risiken, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben, ein. Diese haben jedoch keinen Einfluss auf die Klassifizierung oder Bewertung der Finanzinstrumente der EADS.
b) Geänderte Standards
Die Anwendung der folgenden geänderten Standards ab 1. Januar 2007 ist für EADS verbindlich:
IAS 1 Darstellung des Abschlusses: Angaben zum Kapital (Capital Disclosure) (veröffentlicht 2005).
Diese Änderung führt zu zusätzlichen Erläuterungen, die die Leser des EADS-Konzernabschlusses in die Lage versetzen sollen, Ziele, Grundsätze und Abläufe der Verwaltung des Kapitals zu beurteilen.
c) Neue Interpretationen
Die folgenden Interpretationen sind ab 1. Januar 2007 verbindlich anzuwenden:
IFRIC 7 Anwendung des Anpassungssatzes unter IAS 29 (veröffentlicht 2005).
IFRIC 8 Anwendungsbereich von IFRS 2 (veröffentlicht 2006).
IFRIC 9 Neubeurteilung eingebetteter Derivate (veröffentlicht 2006).
IFRIC 10 Zwischenberichterstattung und Wertminderung (veröffentlicht 2006).
IFRIC 7 behandelt die Anwendung von IAS 29 wenn erstmalig Hochinflation in einem Wirtschaftsraum festgestellt wird und insbesondere die Bilanzierung von latenten Steuern.
IFRIC 8 erfordert bei Transaktionen, die die Hingabe von Eigenkapitalinstrumenten beinhalten und bei denen die dafür erhaltene identifizierbare Gegenleistung geringer ist als der beizulegende Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente die Beurteilung, ob sie in den Anwendungsbereich von IFRS 2 fallen.
IFRIC 9 besagt, dass der Zeitpunkt zur Beurteilung, ob ein eingebettetes Derivat vorliegt, der Tag ist, an dem die Gesellschaft Vertragspartei wird. Eine neue Beurteilung erfolgt nur bei einer Vertragsänderung, die den Cashflow maßgeblich beeinflusst.
IFRIC 10 verlangt, dass eine in einer vorangegangenen Zwischenberichtsperiode vorgenommene Wertminderung nicht rückgängig gemacht werden darf, wenn sie einen Geschäfts- oder Firmenwert betrifft oder eine Beteiligung entweder an einem Eigenkapitalinstrument oder einem finanziellen Vermögenswert, der zu Anschaffungskosten bilanziert wird.
Die Anwendung der vier Interpretationen hatte keine Auswirkungen auf den EADS-Konzernabschluss.
Veröffentlichte, aber noch nicht angewandte neue oder überarbeitete IFRS Standards und Interpretationen
IFRS 2 „Aktienbasierte Vergütung“ – Ausübungsbedingungen und Annullierungen wurde im Januar 2008 geändert und wird für die EADS zum 1. Januar 2009 verpflichtend werden. Der Standard beschränkt die Definition von „Ausübungsbedingungen“ auf eine Bedingung, die eine explizite oder implizite Anforderung zur Erbringung einer Leistung beinhaltet. Andere Bedingungen sind keine Ausübungsbedingungen, welche bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes eines gewährten Eigenkapitalinstrumentes zu berücksichtigen sind. Für den Fall, dass eine Vergütung nicht ausübbar wird, weil eine Bedingung nicht erfüllt wird, die für die Ausübbarkeit notwenig ist und deren Erfüllung in der Kontrolle entweder der Gesellschaft oder der Vertragspartei liegt, muss dies als eine Annullierung behandelt werden. Die Anwendung des überarbeiteten IFRS 2 wird keinen wesentlichen Einfluss auf den EADS-Konzernabschluss haben.
IFRS 3R „Unternehmenszusammenschlüsse“ und IAS 27R „Konzern- und separate Einzelabschlüsse“ nach IFRS (noch nicht von der EU übernommen) wurden im Januar 2008 überarbeitet und werden am oder nach dem 1. Juli 2009 in Kraft treten. IFRS 3R führt einige Änderungen in der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen ein, die sich auf die Höhe des angesetzten Geschäfts- oder Firmenwertes, das Periodenergebnis in dem der Unternehmenserwerb erfolgt und zukünftige Ergebnisse auswirken werden. IAS 27R erfordert, dass eine Anteilsänderung an einem Tochterunternehmen als Eigenkapitaltransaktion behandelt wird. Folglich hat eine solche Änderung weder Auswirkungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert noch auf den Gewinn oder Verlust. Darüber hinaus verändert sich durch den geänderten Standard die Behandlung von Verlusten eines Tochterunternehmens ebenso wie des Verlustes der Beherrschung eines Tochterunternehmens. Die Änderungen, die sich durch IFRS 3R und IAS 27R ergeben, sind prospektiv anzuwenden und werden zukünftige Erwerbe und Transaktionen von Minderheitsbeteiligungen beeinflussen.
IFRS 8 „Geschäftssegmente“ (veröffentlicht 2006) wird IAS 14 „Segmentberichterstattung“ für Geschäftjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, ersetzen.
IFRS 8 regelt die Darstellung von Informationen zu operativen Segmenten und erfordert eine Anlehnung an die interne Berichterstattung. Die Anwendung von IFRS 8 wird voraussichtlich keine Auswirkungen auf die Darstellung und Definition der Segmente von EADS haben, da diese nach dem Managementansatz festgelegt wurden. Jedoch können zusätzliche Angaben im EADS-Konzernabschluss erforderlich werden. EADS hat sich entschlossen, diesen Standard nicht vorzeitig anzuwenden.
Änderungen in IAS 23 Fremdkapitalkosten streichen das Wahlrecht der Erfassung der Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierenden Vermögenswertes zugerechnet werden können, als Aufwand, und führen dadurch zur Aktivierung solcher Fremdkapitalkosten als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswertes. Ein qualifizierter Vermögenswert ist ein Vermögenswert, für den ein beträchtlicher Zeitraum erforderlich ist, um ihn in seinen beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand zu versetzen. Die noch nicht von der EU übernommene Änderung wurde im März 2007 veröffentlicht und wird für die EADS zum 1. Januar 2009 verpflichtend. Die Anwendung des geänderten IAS 23 führt zu einer verpflichtenden Aktivierung von Fremdkapitalkosten eines qualifizierten Vermögenswertes und folglich zu einer Erhöhung des Betrages der insgesamt aktivierten Kosten eines qualifizierten Vermögenswertes.
Änderungen in IAS 1 Darstellung des Abschlusses: Eine überarbeitete Darstellung wurde im September 2007 veröffentlicht und wird für EADS zum 1. Januar 2009 verpflichtend. Der überarbeitete Standard will die Möglichkeit des Lesers verbessern, Informationen im Jahresabschluss zu analysieren und zu vergleichen. Dies erfordert, dass Informationen im Abschluss auf der Basis von gemeinsamen Eigenschaften zusammen gefasst werden sowie ein „statement of comprehensive income“ (eine Aufstellung der gesamten Gewinne und Verluste) eingeführt wird. Dieser Standard wurde noch nicht von der EU übernommen. Die Anwendung des überarbeiteten IAS 1 wird eine Auswirkung auf die Darstellung des EADS-Konzernabschlusses haben.
Änderungen in IAS 32 und IAS 1 Kündbare Finanzinstrumente wurden im Februar 2008 veröffentlicht und sind für EADS ab 1. Januar 2009 verpflichtend anzuwenden. Die Änderungen in IAS 32 erfordern, dass verschiedene kündbare Finanzinstrumente und Verpflichtungen bei Liquidation als Eigenkapital klassifiziert werden müssen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Die Änderungen des IAS 1 erfordern die Angaben bestimmter Informationen zu kündbaren Finanzinstrumenten, die als Eigenkapital klassifiziert werden. Die Anwendung der überarbeiteten IAS 32 und IAS 1 wird keinen wesentlichen Einfluss auf den EADS-Konzernabschluss haben.
IFRIC 11 Konzerninterne Geschäfte und Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2 (veröffentlicht 2006), IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen (veröffentlicht 2006 – noch nicht von der EU übernommen) und IFRIC 14 IAS 19 – „The Limit of a Defined Benefit Asset Minimum Funding Requirements and their Interaction“ (veröffentlicht 2007 – noch nicht von der EU übernommen) wird für Geschäftsjahre der EADS beginnend ab dem 1. Januar 2008 verpflichtend sein. Es wird nicht erwartet, dass die neuen IFRIC 11 und IFRIC 14 einen Einfluss auf den Abschluss der EADS haben werden. Von der Anwendung des IFRIC 12 wird kein wesentlicher Einfluss auf den EADS-Konzernabschluss erwartet.
IFRIC 13 Kundenloyalitätsprogramm (veröffentlicht 2007 – noch nicht von der EU übernommen) wird für die EADS zum 1. Januar 2009 verpflichtend. Da die EADS keine Gutschriften für Kundenloyalität gewährt, wird die Anwendung der Interpretation keine Auswirkung auf den EADS-Konzernabschluss haben.
Wesentliche Bilanzierungsmethoden
Die wesentlichen bei der Erstellung des Konzernabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden im Folgenden beschrieben. Sofern nichts anderes angegeben ist, wurden diese Grundsätze in allen dargestellten Jahren befolgt.
Konsolidierung — In den Konzernabschluss werden die Tochterunternehmen der EADS einbezogen. Tochterunternehmen in diesem Sinne sind alle Einheiten, die der Konzern beherrscht, das heißt, über deren Finanz- und Geschäftspolitik bestimmt werden kann. Beherrschung durch EADS wird angenommen, wenn EADS mehr als 50% der Stimmrechte besitzt, was meistens mit dem entsprechenden Anteilsbesitz einhergeht. Zur Bestimmung, ob Beherrschung über eine Einheit besteht, werden auch potentielle Stimmrechte, die derzeit ausgeübt oder umgewandelt werden können, berücksichtigt.
Zweckgesellschaften werden wie jedes Tochterunternehmen konsolidiert, wenn die Beziehung zwischen dem Konzern und der Zweckgesellschaft ihrem Wesen nach einer Beherrschung durch EADS gleichkommt. Zweckgesellschaften sind Unternehmen, die gegründet wurden, um ein enges und genau definiertes Ziel zu erreichen. Tochtergesellschaften werden vom Zeitpunkt der Erlangung der Beherrschung an voll konsolidiert und zum Zeitpunkt des Wegfalls der Beherrschung entkonsolidiert.
Unternehmenszusammenschlüsse werden nach der Erwerbsmethode bilanziert. Alle identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden werden dabei unabhängig von der Höhe der Anteile in Fremdbesitz mit dem am Tag, an dem EADS die Beherrschung übernimmt (Erwerbszeitpunkt), beizulegenden Zeitwert angesetzt. Die Anschaffungskosten eines Unternehmenszusammenschlusses ermitteln sich aus den zum Tauschzeitpunkt gültigen beizulegenden Zeitwerten der hingegebenen Vermögenswerte, der eingegangenen oder übernommenen Schulden und der vom Erwerber emittierten Eigenkapitalinstrumente zuzüglich der dem Unternehmenszusammenschluss direkt zurechenbaren Kosten. Der Überschuss der Anschaffungskosten des Unternehmenszusammenschlusses über den auf den Konzern entfallenden Anteil an dem beizulegenden Nettozeitwert der identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden wird als Goodwill angesetzt und im vierten Quartal eines jeden Geschäftsjahres sowie immer dann, wenn es Anzeichen für Wertminderungen gibt, auf seine Werthaltigkeit getestet. Die Folgebewertung des Goodwills erfolgt zu Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Wertminderungsverluste. Zur Durchführung des Wertminderungstests wird der Goodwill auf diejenigen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (CGUs) oder Gruppen von CGUs – innerhalb der EADS auf Business Unit Ebene – zugeordnet, von denen erwartet wird, dass sie von den Synergien aus dem Unternehmenszusammenschluss profitieren. Sind die Anschaffungskosten des Erwerbs geringer als der beizulegende Zeitwert des Nettovermögens des erworbenen Tochterunternehmens, so erfolgt die Bestimmung und Bewertung der identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden sowie die Bemessung der Anschaffungskosten des Unternehmenszusammenschlusses erneut. Ein verbleibender Unterschiedsbetrag wird sofort in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Die Tochterunternehmen der EADS stellen ihren Abschluss zum selben Stichtag wie der EADS Konzern auf und wenden für ähnliche Transaktionen gleiche Bilanzierungsmethoden an.
Unternehmen, die unter gemeinsamer Führung von EADS und einem oder mehreren Partnern („Venturers“) stehen („Joint Ventures“), werden quotal in den EADS-Konzernabschluss einbezogen. Gemeinsame Führung wird vertraglich vereinbart und erfordert einstimmige Entscheidungen über die Finanz- und Geschäftsstrategie der Einheit.
Beteiligungen, auf die EADS einen maßgeblichen Einfluss ausübt („assoziierte Unternehmen“), werden nach der Equity-Methode bilanziert und werden erstmalig zu Anschaffungskosten erfasst. Es wird angenommen, dass ein maßgeblicher Einfluss besteht, wenn EADS zwischen 20% und 50% der Stimmrechte einer Gesellschaft besitzt. Die Anteile an assoziierten Unternehmen beinhalten Geschäfts- oder Firmenwerte zum Erwerbzeitpunkt abzüglich kumulierter Wertminderungsaufwendungen. Der auf EADS entfallende Anteil am Ergebnis eines assoziierten Unternehmens wird ab dem Zeitpunkt zu dem der maßgebliche Einfluss erlangt wird bis zu dem Zeitpunkt an dem er erlischt, in den Konzernabschluss einbezogen. Der Buchwert der Beteiligung wird an die aufgelaufenen Veränderungen der Erträge und Aufwendungen angepasst. Wenn der auf EADS entfallende Anteil der Verluste höher ist als ihr Anteil an dem assoziierten Unternehmen, einschließlich anderer ungesicherter Forderungen, werden keine weiteren Verluste realisiert, außer die Gruppe ist Verpflichtungen eingegangen oder hat Zahlungen für das assoziierte Unternehmen geleistet.
Die Auswirkungen konzerninterner Geschäftsvorfälle werden eliminiert.
Der Erwerb (Verkauf) von Anteilen an Unternehmen, die von der EADS beherrscht werden, ohne die Beherrschung zu übernehmen (aufzugeben), unabhängig davon ob es sich um alleinige oder gemeinsame Kontrolle handelt, wird entsprechend dem „parent company approach“ als Transaktion mit externen Dritten behandelt. Demzufolge werden Gewinne oder Verluste aus Käufen von Minderheitsgesellschaftern oder anderen Partnern („venturers“) im Goodwill erfasst, während Gewinne oder Verluste aus Verkäufen an Minderheitsgesellschafter oder andere Partner in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt werden.
Die Abschlüsse assoziierter Unternehmen und Joint Ventures der EADS werden zum selben Abschlussstichtag aufgestellt wie für die Muttergesellschaft. Soweit notwendig werden Anpassungen vorgenommen, um die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden dieser Gesellschaften in Einklang mit denen des Konzerns zu bringen.
Währungsumrechnung — Der Konzernabschluss wird in Euro dargestellt, der funktionalen und Berichtswährung der EADS. Die Vermögenswerte und Schulden ausländischer Tochterunternehmen, deren Berichtswährung nicht der Euro ist, werden mit dem Stichtagskurs am Ende des Geschäftsjahres umgerechnet, die Gewinn- und Verlustrechnungen hingegen mit Periodendurchschnittskursen, die näherungsweise den Umrechnungskurs zum Transaktionstag darstellen. Alle hieraus resultierenden Umrechnungsdifferenzen werden ergebnisneutral in einem eigenen Posten im Eigenkapital erfasst („Accumulated Other Comprehensive Income“ oder „AOCI“).
Transaktionen in Fremdwährung werden zu dem Kurs in Euro umgerechnet, der am Tag der Transaktion gültig war. Monetäre Vermögenswerte und Schulden in Fremdwährung werden zum Wechselkurs am Bilanzstichtag in Euro umgerechnet. Daraus resultierende Gewinne und Verluste aus Währungsumrechnung werden in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt, davon ausgenommen sind qualifizierende Cashflow-Hedges, die im Eigenkapital abgegrenzt werden. Änderungen der beizulegenden Zeitwerte von als zur Veräußerung verfügbar klassifizierten finanziellen Vermögenswerten in Fremdwährung, sind dahingehend zu analysieren, ob sie aus i) Änderungen in den fortgeführten Anschaffungskosten der Wertpapiere oder ii) anderen Änderungen der Wertpapiere resultieren. Umrechnungsdifferenzen aus i) fortgeführten Anschaffungskosten werden in der Konzern- Gewinn- und Verlustrechnung realisiert, während ii) andere Änderungen im AOCI erfasst werden.
Nicht-monetäre Vermögenswerte und Schulden in Fremdwährung, die zu historischen Kosten angesetzt sind, werden mit dem Wechselkurs am Tag der Transaktion in Euro umgerechnet. Umrechnungsdifferenzen aus nicht-monetären finanziellen Vermögenswerten und Schulden werden als Teil des Gewinnes oder Verlustes aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfasst. Umrechnungsdifferenzen aus nicht-monetären finanziellen Vermögenswerten, wie Eigenkapitaltitel, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert sind, werden im AOCI berücksichtigt.
Ein durch den Erwerb ausländischer Tochterunternehmen nach dem 31. Dezember 2004 entstandener Goodwill sowie Marktwertanpassungen werden als Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens behandelt und zum Kurs am Bilanzstichtag umgerechnet. Für Transaktionen, die vor dem 31. Dezember 2004 stattfanden, werden Goodwill sowie erworbene Vermögenswerte und Schulden als jene des Käufers behandelt.
Die kumulierten im AOCI erfassten Umrechnungsdifferenzen werden erfolgswirksam berücksichtigt, wenn die assoziierte Gesellschaft, deren funktionale Währung nicht der Euro ist, veräußert oder liquidiert wird bzw. die Vermögenswerte oder Schulden der assoziierten Gesellschaft abgegangen sind.
Kurzfristige und langfristige Vermögenswerte und Schulden — Die Klassifizierung eines Vermögenswertes oder einer Schuld als kurzfristig oder langfristig ist im Allgemeinen abhängig davon, ob der Posten mit Serienproduktion oder langfristiger Fertigung zusammen hängt. Bei Serienproduktion wird ein Vermögenswert oder eine Schuld als langfristig klassifiziert, wenn der Posten später als zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag realisiert oder erfüllt wird und als kurzfristig, wenn er vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag realisiert oder erfüllt wird. Bei einem Fertigungsauftrag wird ein Vermögenswert oder eine Schuld als langfristig klassifiziert, wenn der Posten nach Ablauf des normalen Geschäftzyklus der EADS, und als kurzfristig wenn er innerhalb des normalen Geschäftszyklus der EADS realisiert oder erfüllt wird. Damit beinhalten kurzfristige Vermögenswerte auch Vorräte, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen aus Abrechnung nach dem Fertigstellungsgrad, die im Rahmen des normalen Geschäftszyklus verkauft, verbraucht und realisiert werden, auch wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag realisiert werden. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind ebenso Bestandteil des normalen Geschäftszyklus und somit als kurzfristige Verbindlichkeiten zu klassifizieren.
Umsatzrealisierung — Umsätze werden in dem Umfang gelegt, in dem es wahrscheinlich ist, dass der Bruttozufluss des wirtschaftlichen Nutzens aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Konzerns der EADS zufließen wird, der Umsatz verlässlich bewertet werden kann und die unten genannten Ansatzkriterien erfüllt sind. Umsätze werden mit dem beizulegenden Zeitwert der erhaltenen oder zu erhaltenden Gegenleistungen abzüglich von Preisnachlässen, Rabatten und Umsatzsteuer angesetzt. Konzerninterne Umsätze werden für die Erstellung der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung eliminiert.
Umsätze aus Lieferverträgen werden zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Käufer gelegt, was normalerweise mit der Lieferung der Waren erfolgt.
Umsatzerlöse aus Dienstleistungsaufträgen werden am Bilanzstichtag nach ihrem Fertigstellungsgrad bilanziert.
Wenn das Ergebnis verlässlich bestimmt werden kann, werden Umsatzerlöse aus Fertigungsaufträgen ebenfalls nach dem Grad (Prozentsatz) ihrer Fertigstellung („PoC“) bilanziert, wobei zur Bestimmung des Fertigstellungsgrades verschiedene Methoden benutzt werden. Abhängig von der Art des Vertrages können Umsatzerlöse nach dem Erreichen vertraglich vereinbarter technischer Meilensteine, der Anzahl der ausgelieferten Produkte oder dem Leistungsfortschritt erfasst werden. Kann das Ergebnis eines Fertigungsauftrags nicht verlässlich geschätzt werden, so wird Umsatz nur in Höhe der angefallenen Kosten, die wahrscheinlich einbringbar sind, gelegt. Änderungen der Gewinnspanne spiegeln sich in den Erlösen der laufenden Periode wider. Die Verträge werden in regelmäßigen Abständen überprüft und im Falle von drohenden Verlusten werden Rückstellungen gebildet.
Flugzeugverkäufe, die gegebene Wertgarantien beinhalten, werden als „Operating Lease“ bilanziert, wenn diese Verpflichtungen im Verhältnis zum Marktwert des betreffenden Flugzeugs als wesentlich betrachtet werden. Die Umsatzerlöse enthalten dann die Leasingerträge aus diesen Operating-Lease-Geschäften.
Zinserträge werden nach ihrem Entstehen unter Ansatz der Effektivzinsmethode realisiert.
Einkünfte aus Dividenden werden bilanziert, sobald der Anspruch auf die Zahlung entsteht.
Leasing — Die Feststellung, ob eine Vereinbarung als Leasingverhältnis zu behandeln ist oder ein solches enthält, bezieht sich auf den tatsächlichen Gehalt der Vereinbarung und verlangt eine Beurteilung, ob (i) die Erfüllung der Vereinbarung von der Nutzung eines bestimmten Vermögenswertes oder von Vermögenswerten abhängt und (ii) durch die Vereinbarung das Recht zur Nutzung dieses Vermögenswertes übertragen wird.
Der Konzern ist Leasinggeber und Leasingnehmer, vorrangig im Zusammenhang mit der Absatzfinanzierung von Zivilflugzeugen. Werden im Rahmen des Leasingverhältnisses alle wesentlichen mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen an den Leasingnehmer übertragen, liegt ein Finanzierungsleasing („Finance Lease“) vor. Alle anderen Formen des Leasings werden als Operating-Leasing („Operating Lease“) behandelt.
Vermögenswerte, die unter einem Operating Lease vermietet werden, werden unter den Sachanlagen zu Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungen ausgewiesen (siehe Anmerkung 13 „Sachanlagen“). Die Mieteinnahmen aus dem Operating Lease von Flugzeugen werden linear über die Leasingdauer hinweg in den Erlösen erfasst. Liegen dagegen die Bedingungen eines Finanzierungsleasings vor, wird der Vermögenswert nicht mehr in der Konzernbilanz angesetzt. Stattdessen wird eine Finanzforderung gegen den Leasingnehmer ausgewiesen, die die abgezinsten zukünftigen Leasingzahlungen einschließlich eines abgezinsten nicht garantierten Restwertes enthält (siehe Anmerkung 14 „Beteiligungen an nach der Equity-Methode bilanzierten assoziierten Unternehmen, sonstige Beteiligungen und übrige langfristige Finanzanlagen“). Die abgezinsten Finanzerträge werden über die Laufzeit im „Zinsergebnis“ berücksichtigt. Umsatzerlöse und damit zusammenhängende Umsatzkosten werden mit Beginn des Leasingverhältnisses ergebniswirksam erfasst.
Die geleasten Vermögenswerte, die als Finanzierungsleasing einzustufen sind, werden unter den Sachanlagen zu Anschaffungskosten vermindert um kumulierte Abschreibungen und Wertminderungen angesetzt (siehe Anmerkung 13 „Sachanlagen“), sofern sie nicht weiter an Kunden verleast werden. Der betroffene Vermögenswert wird in diesen Fällen gemäß den Kriterien entweder als Operating oder als Finance Lease mit EADS als Leasinggeber (Ober-Unter-Leasingverhältnis „Headlease-Sublease“) eingestuft und bilanziell entsprechend dargestellt. Hinsichtlich der aus einem Finanzierungsleasing resultierenden Leasingverbindlichkeiten wird auf die Anmerkung 23 „Finanzierungsverbindlichkeiten“, verwiesen. Ist EADS Leasingnehmer unter einem Operating-Lease-Vertrag, werden die Leasingzahlungen linear über die Leasingdauer erfasst (siehe Anmerkung 29 „Haftungsverhältnisse und Eventualschulden“). Häufig tritt diese Art von Leasingverhältnissen im Zusammenhang mit Flugzeugfinanzierungen mit dem Ober-Unter-Leasingverhältnis als Operating Lease auf.
EADS betrachtet Ober-Unter-Leasingverhältnisse, die vorwiegend aus steuerlichen Gründen eingegangen und durch verpfändete Bankeinlagen (defeased deposits) gesichert sind, die der vertraglichen Verpflichtung aus dem Ober-Leasingverhältnis entsprechen, als miteinander verknüpft und bilanziert sie als einen einheitlichen Geschäftsvorfall gemäß SIC 27 „Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen“. Um den wirtschaftlichen Gehalt der Transaktion darzustellen, saldiert EADS die Verbindlichkeit aus dem (Ober-)Leasingverhältnis mit dem entsprechenden Betrag der verpfändeten Bankeinlage.
Produktbezogene Aufwendungen — Aufwendungen für Werbung und Absatzförderung sowie sonstige absatzbezogene Aufwendungen werden zum Zeitpunkt ihres Anfalls ergebniswirksam. Rückstellungen für Gewährleistungen werden im Zeitpunkt des Verkaufs der Produkte gebildet.
Aufwendungen für Forschung und Entwicklung — Aufwendungen für Forschung und Entwicklung können entweder (i) beauftragt oder (ii) auf eigene Rechnung durchgeführt werden.
i) Aufwendungen für beauftragte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die im Rahmen von fremdfinanzierten Forschungs- und Entwicklungsverträgen erfolgen, werden in der gleichen Periode als Aufwand erfasst, in der der zugehörige Umsatz realisiert wird.
ii) Aufwendungen für auf eigene Rechnung durchgeführte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten werden auf ihre Aktivierbarkeit als selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte untersucht. Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Aktivierung und erstmalige Bewertung müssen für den Ansatz die technische und kommerzielle Realisierbarkeit nachgewiesen und die zurechenbaren Ausgaben verlässlich bewertbar sein. Ferner muss es wahrscheinlich sein, dass der immaterielle Vermögenswert zu künftigem wirtschaftlichem Nutzen führt, eindeutig identifizierbar ist und einem spezifischen Produkt zugeordnet werden kann.
Darüber hinaus werden nur Kosten aus der Entwicklungsphase eines auf eigene Rechnung durchgeführten Projekts aktiviert. Alle Kosten, die der Forschungsphase eines solchen Projekts zuzuordnen sind, werden aufwandswirksam erfasst. Kann die Forschungsphase nicht klar von der Entwicklungsphase unterschieden werden, so werden die Aufwendungen insgesamt als Forschungsaufwendungen behandelt.
Aktivierte Entwicklungsaufwendungen werden verteilt über die voraussichtlich produzierte Anzahl von Einheiten abgeschrieben. Wenn die produzierte Anzahl von Einheiten nicht verlässlich geschätzt werden kann, werden die aktivierten Entwicklungskosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer des selbst erstellen immateriellen Vermögensgegenstandes abgeschrieben. Die Abschreibungen werden in den Umsatzkosten erfasst. Selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände werden jährlich auf Wertminderungen untersucht, wenn der Vermögenswert noch nicht in Gebrauch ist, sowie später, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass der Buchwert des Vermögenswertes nicht mehr erzielbar ist.
Steuergutschriften, die für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten gewährt werden, werden von den entsprechenden Aufwendungen oder den aktivierten Beträgen abgezogen, wenn sie verdient wurden.
Immaterielle Vermögenswerte — Immaterielle Vermögenswerte umfassen (i) selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte, d.h. selbst entwickelte Software und andere selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte (siehe Anmerkung oben zu Forschungs- und Entwicklungskosten), (ii) entgeltlich erworbene immaterielle Vermögenswerte und (iii) Goodwill (siehe Anmerkung zu Konsolidierung).
Einzeln erworbene immaterielle Vermögenswerte werden bei Zugang zu Anschaffungskosten bewertet. Immaterielle Vermögensgegenstände, die bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben werden, werden mit dem beizulegenden Zeitwert zum Anschaffungszeitpunkt bewertet. Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögenswerte werden grundsätzlich über ihre jeweilige Nutzungsdauer (3 bis 10 Jahre) linear abgeschrieben, zuzüglich notwendiger Wertminderungen. Die Abschreibungsmethode und die geschätzte Nutzungsdauer des einzeln erworbenen immateriellen Vermögenswertes werden mindestens einmal jährlich überprüft und geändert, wenn dies angemessen erscheint.
Immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer werden nicht abgeschrieben, sondern am Ende jeden Geschäftsjahres und immer dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Buchwert über dem erzielbaren Betrag des Vermögenswertes liegt, auf ihre Werthaltigkeit getestet (siehe unten „Wertminderung nicht finanzieller Vermögenswerte“). Die Annahme der unbegrenzten Nutzungsdauer wird jedes Jahr darauf überprüft, ob diese Einschätzung noch haltbar ist. Sollte sich die Einschätzung von einer unendlichen in eine endliche Nutzungsdauer ändern, so wird dies als eine Änderung von Schätzungen bilanziert.
Sachanlagen — Sachanlagen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen und Wertminderungen bewertet. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beinhalten die geschätzten Kosten für den Austausch von Bestandteilen, wesentliche Wartungen und für die Wiederherstellung des Standorts einer Sachanlage. Abschreibungen auf Sachanlagen werden grundsätzlich linear vorgenommen. Die Herstellungskosten selbst erstellter Anlagen umfassen Einzelkosten sowie die zurechenbaren Material- und Fertigungsgemeinkosten einschließlich Abschreibungen. Fremdkapitalkosten werden nicht aktiviert. Es wird von folgenden Nutzungsdauern ausgegangen: 10 bis 50 Jahre für Gebäude, 6 bis 20 Jahre für Grundstückseinrichtungen, 3 bis 20 Jahre für technische Anlagen und Maschinen, 2 bis 10 Jahre für Betriebs- und Geschäftsausstattung. Die für Sachanlagen zugrunde gelegte Nutzungsdauer, Abschreibungsmethode und Restwert werden mindestens jährlich überprüft. Sollten sie sich wesentlich ändern, werden die Abschreibungen für das laufende Geschäftsjahr und zukünftige Berichtszeiträume entsprechend angepasst. Falls der Buchwert eines Vermögenswertes seinen erzielbaren Betrag übersteigt, wird umgehend ein Wertminderungsaufwand ergebniswirksam erfasst. Sachanlagen werden zu jedem Bilanzstichtag dahingehend untersucht, ob ein Anhaltspunkt für eine Wertminderung vorliegt (siehe unter „Wertminderung nicht finanzieller Vermögenswerte“).
Bei Durchführung einer wesentlichen Wartung werden die Kosten hierfür als Bestandteil des Buchwerts der Sachanlage als Ersatz erfasst, wenn die Ansatzkriterien erfüllt sind. Der Buchwert des ausgetauschten Elements wird ausgebucht. Alle anderen Reparaturen und Instandhaltungen werden als Aufwand in der Periode ihres Anfalls in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Die Anschaffungs- und Herstellkosten einer Sachanlage umfassen die erstmalig geschätzten Barwerte der Kosten, die am Ende der Nutzungsdauer für den Abbruch und die Entfernung des Gegenstandes und für die Wiederherstellung des Standortes, an dem er sich befindet, anfallen werden. Für die aus der Stilllegung der Sachanlage entstehenden Verpflichtungen wird zeitgleich und in gleicher Höhe eine Rückstellung für Rückbauverpflichtungen in Übereinstimmung mit IAS 37 „Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen“ gebildet.
Sachanlagen beinhalten aktivierte Entwicklungskosten für Produktionsspezialwerkzeuge, für Sonderfertigungsmittel sowie für Design, Fertigung und Testen von Prototypen und Modellen. Bei erfüllten Ansatzvoraussetzungen werden diese Aufwendungen aktiviert und grundsätzlich über 5 Jahre linear abgeschrieben. Falls besser geeignet, wird eine leistungsabhängige Abschreibung („sum-of-the-units Methode“) vorgenommen. Diese kommt insbesondere im Bereich der zivilen Flugzeugproduktion, wie für den Airbus A380 zur Anwendung. Hier werden die geschätzten Produktionszahlen genutzt, um die Wertminderung der Spezialwerkzeuge den produzierten Einheiten zuzuordnen.
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien — Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien, d.h. Grundstücke oder Gebäude, sind solche, die zur Erzielung von Mieteinnahmen und/oder zum Zweck der Wertsteigerung gehalten werden. Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien werden nach dem Anschaffungskostenmodell bewertet. Der Ansatz erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, und in der Folge mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen und kumulierter Wertminderungsaufwendungen. Gebäude die als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien ausgewiesen werden, werden linear über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. Der beizulegende Zeitwert der Immobilien wird einer jährlichen Überprüfung mit Hilfe von Cashflow-Berechnungen oder anhand von Bewertungsgutachten unterzogen.
Vorräte — Vorräte werden zum niedrigeren Wert aus Anschaffungskosten (im Allgemeinen Durchschnittskosten) oder Herstellungskosten und dem Nettoveräußerungswert bewertet. Die Herstellungskosten umfassen alle dem Fertigungsprozess direkt zuordenbaren Kosten, wie Material- und Fertigungseinzelkosten und Fertigungsgemeinkosten (bei Normalauslastung und einer normalen Höhe des Materialeinsatzes und der Löhne sowie von sonstigen Fertigungskosten) einschließlich Abschreibungen.
Fremdkapitalkosten werden nicht aktiviert.
Der Nettoveräußerungswert ist der geschätzte, im normalen Geschäftsgang erzielbare Verkaufserlös, abzüglich der variabel anfallenden Vertriebskosten.
Wertminderung nicht finanzieller Vermögenswerte — Der Konzern beurteilt zu jedem Bilanzstichtag, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein nicht finanzieller Vermögenswert wertgemindert sein könnte. Zusätzlich werden immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer, noch nicht zum Gebrauch verfügbare immaterielle Vermögenswerte und Goodwill unabhängig davon, ob ein Anhaltspunkt für eine Wertminderung vorliegt, im vierten Quartal eines jeden Geschäftsjahres auf ihre Werthaltigkeit getestet. Ein Wertminderungsaufwand ergibt sich in Höhe des Betrages, um den der Buchwert höher ist als der erzielbare Betrag.
Der erzielbare Betrag eines Vermögenswerts oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit (CGU) ist der höhere der beiden Beträge aus beizulegendem Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten und Nutzungswert. Der erzielbare Betrag wird für einen einzelnen Vermögenswert ermittelt, außer wenn dieser keine Geldzuflüsse erzielt, die im Wesentlichen unabhängig von solchen anderer Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten sind. In diesem Fall wird der erzielbare Betrag für die CGU ermittelt, der der Vermögenswert angehört. Wenn der erzielbare Betrag einer CGU, der ein Goodwill zugeordnet worden ist, geringer ist als der Buchwert der CGU, wird zunächst der Goodwill wertberichtigt. Geht der Betrag einer Wertminderung darüber hinaus, wird sie anteilig den Buchwerten der Vermögenswerte in der betreffenden zahlungsmittelgenerierenden Einheit zugeordnet.
Der Nutzungswert wird anhand der geschätzten künftigen Cashflows, die aus dem Vermögenswert oder der zahlungsmittelgenerierenden Einheit erwartet werden, ermittelt. Zukünftige Cashflows werden auf Basis einer durch die Geschäftsleitung genehmigten detaillierten Planung berechnet, die den Zeitraum abdeckt, der den operativen Geschäftszyklus des speziellen Geschäftsbereiches widerspiegelt. Der zur Ermittlung des Nutzungswertes eines Vermögenswertes angewandte Abzinsungssatz ist der Vorsteuersatz, der die gegenwärtige Markterwartung hinsichtlich (i) des Zeitwertes des Geldes und (ii) der spezifischen Risiken des Vermögenswertes, die bei der Ermittlung der geschätzten zukünftigen Cashflows nicht berücksichtigt wurden, widerspiegelt.
Der beizulegende Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten eines Vermögenswertes ist der Betrag, den eine Einheit am Bilanzstichtag aus einem Verkauf des Vermögenswertes zu Marktbedingungen an einen sachverständigen und vertragswilligen unabhängigen Geschäftspartner nach Abzug der Veräußerungskosten erzielen könnte. Wenn kein bindender Kaufvertrag oder aktiver Markt für diesen Vermögenswert besteht, ist dessen beizulegender Zeitwert durch ein angemessenes Bewertungsmodel zu ermitteln, das von der Art des Vermögenswertes abhängt, wie beispielsweise ein diskontiertes Cashflow Modell.
Wertminderungen auf Goodwill werden in zukünftigen Perioden nicht rückgängig gemacht. Für andere nicht finanzielle Vermögenswerte werden erfolgswirksam Wertaufholungen für in der Vergangenheit gebuchte Wertminderungsaufwendungen bis zur Höhe des erzielbaren Betrags vorgenommen, wenn sich seit der letzten Erfassung von Wertminderungsaufwand eine Änderung der Schätzungen ergeben hat, die bei der Bestimmung des erzielbaren Betrags herangezogen wurde. Der Buchwert des Vermögenswertes wird in diesen Fällen auf seinen erzielbaren Betrag erhöht. Dabei werden die Abschreibungen berücksichtigt, die auf den Buchwert seit dem letzten Wertminderungsaufwand vorzunehmen gewesen wären.
Finanzinstrumente — Ein Finanzinstrument ist jeder Vertrag, der bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei einem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt. Die finanziellen Vermögenswerte der EADS beinhalten Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und aus Darlehen, Forderungen aus Finanzierungsleasing, zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte und Derivate mit einem positiven beizulegenden Zeitwert. Die finanziellen Verbindlichkeiten beinhalten hauptsächlich Verpflichtungen gegenüber Finanzinstituten, Anleihen, Darlehen, rückzahlbare Darlehen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und aus Finanzierungsleasing ebenso wie Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert. Die EADS setzt ein Finanzinstrument in ihrer Bilanz an, wenn sie Vertragspartei der Regelungen des Instrumentes wird. Alle Käufe und Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten werden am Erfüllungstag entsprechend der Marktkonventionen erfasst. Erfüllungstag ist der Tag, an dem ein Vermögenswert an oder durch das Unternehmen geliefert wird. Finanzinstrumente werden zunächst zum beizulegenden Zeitwert angesetzt, zuzüglich der direkt zurechenbaren Transaktionskosten, soweit es sich nicht um ein als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertendes Finanzinstrument handelt. Finanzinstrumente, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, werden zunächst zum beizulegenden Zeitwert angesetzt und die Transaktionskosten werden in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechung erfasst. Forderungen aus Finanzierungsleasing werden in Höhe des Nettoinvestitionswertes aus dem Leasingverhältnis erfasst. Die Folgebewertung von Finanzinstrumenten hängt von ihrer Zuordnung zu der entsprechenden Kategorie ab. Der Konzern beurteilt zu jedem Bilanzstichtag, ob objektive Hinweise auf die Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten vorliegen. EADS bucht einen finanziellen Vermögenswert nur dann aus, wenn die vertraglichen Rechte auf Cashflows aus einem finanziellen Vermögenswert auslaufen oder der finanzielle Vermögenswert übertragen wurde und die Übertragung die Kriterien für eine Ausbuchung gemäß IAS 39 erfüllt. EADS bucht eine finanzielle Schuld nur dann aus, wenn die vertraglich vereinbarte Verpflichtung erfüllt, gekündigt oder erloschen ist.
Finanzanlagen und sonstige finanzielle Vermögenswerte — Die Finanzanlagen des Konzerns umfassen Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, die nach der Equity-Methode konsolidiert werden, sonstige Beteiligungen und übrige langfristige Finanzanlagen sowie kurz- und langfristige Wertpapiere und Zahlungsmitteläquivalente. Der Konzern ordnet seine finanziellen Vermögenswerte den folgenden drei Kategorien zu: (i) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten (ii) Darlehen und Forderungen (iii) zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen. Diese Zuordnung erfolgt durch die Geschäftsleitung beim erstmaligen Ansatz und hängt von dem Zweck ihrer Anschaffung ab.
EADS ordnet alle Beteiligungen, die die Konsolidierungskriterien nicht erfüllen, den langfristigen zur Veräußerung verfügbaren („available-for-sale“) Finanzanlagen zu. In der Konzernbilanz werden sie unter „Sonstige Beteiligungen und übrige langfristige Finanzanlagen“ ausgewiesen.
Der Großteil der von EADS gehaltenen Wertpapiere sind Schuldinstrumente, die als „zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen“ eingestuft werden.
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte — Finanzielle Vermögenswerte, die als zur Veräußerung verfügbar eingestuft werden, sind mit den beizulegenden Zeitwerten bewertet. Die Änderungen im beizulegenden Zeitwert, die nach der Erfassung der zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte auftreten – außer Wertminderungsaufwendungen und Gewinne und Verluste aus Währungsumrechnung von monetären Posten, die als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert sind – werden abzüglich darauf entfallender latenter Ertragsteuern in einem eigenen Posten im Eigenkapital („Accumulated Other Comprehensive Income“) ausgewiesen. Werden die finanziellen Vermögenswerte veräußert, eingezogen oder gehen anderweitig ab, oder wird eine Wertminderung festgestellt, werden die kumulierten Gewinne und Verluste, die zuvor im Eigenkapital erfasst waren, in das „sonstige Beteiligungsergebnis“ in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung umgestellt. Zinserträge aus Finanzanlagen werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode in der Konzern- Gewinn- und Verlustrechnung unter der Position „Zinserträge“ ausgewiesen. Dividendenerträge aus Finanzanlagen werden im „sonstigen Beteiligungsergebnis“ in der Konzern- Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, wenn der Zahlungsanspruch fest steht.
Der beizulegende Zeitwert von börsennotierten Wertpapieren wird anhand gegenwärtiger Marktpreise ermittelt. Ist kein aktiver Markt vorhanden (sowie für nicht börsennotierte Wertpapiere), werden die beizulegenden Zeitwerte mit Hilfe von allgemein anerkannten Bewertungsmethoden auf der Grundlage von am Bilanzstichtag verfügbaren Marktinformationen ermittelt. Zur Veräußerung verfügbare Eigenkapitalinstrumente, für die kein öffentlich notierter Marktpreis vorhanden ist und deren beizulegender Zeitwert nicht mittels alternativer Bewertungsmethoden, wie der Discounted-Cashflow-Methode, verlässlich bestimmt werden kann, werden zu Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Wertminderungsaufwendungen bewertet.
Eigenkapitalinstrumente, die als zur Veräußerung verfügbar eingestuft werden, gelten als wertgemindert, wenn ihr beizulegender Zeitwert wesentlich und dauerhaft unter die Anschaffungskosten fällt. In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam erfasste Wertminderungsaufwendungen eines Eigenkapitalinstruments werden bei einer Wertaufholung nicht ergebniswirksam rückgängig gemacht.
Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden — Finanzielle Vermögenswerte können bei erstmaliger Erfassung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten klassifiziert werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: (i) der finanzielle Vermögenswert beinhaltet eines oder mehrere eingebettete Derivate, die ansonsten einzeln bilanziert werden müssten; oder (ii) die Einstufung Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim Ansatz (zuweilen als „natural hedge“ bezeichnet) beseitigt oder erheblich verringert, die sich aus der ansonsten vorzunehmenden Bewertung von Vermögensgegenständen oder der Erfassung von Gewinnen und Verlusten zu unterschiedlichen Methoden ergeben würden; oder (iii) die finanziellen Vermögenswerte sind Teil einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten, die gemäß einer dokumentierten Risikomanagement- oder Anlagestrategie gesteuert und ihre Wertentwicklung auf Grundlage des beizulegenden Zeitwertes beurteilt wird. Bei EADS werden strukturierte Wertpapiere ohne Zinsbegrenzungsvereinbarung nach Kriterium (i) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten klassifiziert, Fremdwährungsfonds in Hedge Funds, die auch Fremdwährungsderivate beinhalten nach Kriterium (ii) und nach dem oben genannten Kriterium (iii) werden thesaurierende Geldmarktfonds von EADS als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertende finanzielle Vermögenswerte klassifiziert.
Darlehen und Forderungen — Darlehen und Forderungen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, die nicht auf einem aktiven Markt notiert sind. Sie entstehen, wenn der Konzern Schuldnern Geld zur Verfügung stellt, Güter liefert oder Dienstleistungen erbringt und nicht die Absicht hat, die Forderung für Handelszwecke zu nutzen. Ausleihungen und Forderungen werden als „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ und „sonstige Beteiligungen und übrige langfristige Finanzanlagen“ ausgewiesen. Nach der erstmaligen Erfassung von Darlehen und Forderungen werden diese zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode abzüglich Wertberichtigungen für Wertminderungen bewertet. Gewinne und Verluste werden aus Abgängen von Darlehen und Forderungen, im Rahmen der Amortisation und im Fall einer Wertminderung erfasst.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen — Forderungen aus Lieferungen und Leistungen umfassen Ansprüche aus der Umsatzrealisierung, die von den Kunden noch nicht beglichen wurden, sowie Forderungen aus der Umsatzlegung für Fertigungsaufträge. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden zunächst zum beizulegenden Zeitwert angesetzt und anschließend bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit den fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode abzüglich Wertberichtigungen bewertet. Gewinne und Verluste werden in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, wenn die Forderungen ausgebucht oder wertberichtigt werden, sowie auf Grund von Abschreibungen. Sofern voraussichtlich nicht der gesamte gemäß den ursprünglichen Bedingungen fällige Betrag einbringbar ist, muss ein Aufwand aus Wertminderung erfasst werden. Die Höhe der Wertminderung ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Buchwert und dem Barwert der erwarteten zukünftigen Zahlungsströme, abgezinst zum ursprünglichen Effektivzinssatz, d.h. dem Kalkulationszinssatz, mit dem die geschätzten zukünftigen Zahlungsströme über die Laufzeit oder eine kürzere Periode, sofern zutreffend, exakt auf den Nettobuchwert des finanziellen Vermögenswerts abgezinst werden. Der Buchwert der Forderung wird durch ein Wertberichtigungskonto vermindert, und der Verlust in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Wenn in einer nachfolgenden Periode, die Höhe der Wertminderung abnimmt und die Abnahme objektiv betrachtet durch einen Sachverhalt bedingt ist, der nach dem Zeitpunkt der Erfassung der Wertminderung stattgefunden hat, wird der erfasste Verlust erfolgswirksam storniert.
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente — Die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente bestehen aus Kassenbeständen, Bankguthaben, Schecks, Festgeldern und Wertpapieren die zum Erwerbszeitpunkt eine Restlaufzeit von bis zu drei Monaten haben. Zahlungsmitteläquivalente können jederzeit in bestimmte Zahlungsmittelbeträge umgewandelt werden und unterliegen nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken.
Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen — Langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) werden als zur Veräußerung gehalten klassifiziert und zum niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Verkaufskosten ausgewiesen, wenn der Buchwert überwiegend durch ein Veräußerungsgeschäft und nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert wird. EADS schreibt einen langfristigen Vermögenswert nicht planmäßig ab, wenn er als zur Veräußerung gehalten oder zu einer Veräußerungsgruppe gehörig klassifiziert wird. Schulden, die den zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten direkt zuzuordnen sind, werden in der Konzernbilanz gesondert ausgewiesen. Zinsen und andere Aufwendungen, die den Schulden einer Veräußerungsgruppe, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert ist, zugerechnet werden können, werden weiterhin erfasst.
Um als zur Veräußerung gehalten klassifiziert zu werden muss der langfristige Vermögenswert (oder die Veräußerungsgruppe) im gegenwärtigen Zustand zu Bedingungen, die für den Verkauf derartiger Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) gängig und üblich sind, sofort veräußerbar und eine solche Veräußerung höchstwahrscheinlich sein. Eine Veräußerung ist dann höchstwahrscheinlich, wenn – unter anderen zu erfüllenden Bedingungen – die zuständige Managementebene der EADS einen Plan für den Verkauf beschlossen hat, und mit der Durchführung des Plans aktiv begonnen wurde und die zur Umsetzung des Plans erforderlichen Maßnahmen zum Verkauf des Vermögenswertes oder der Veräußerungsgruppe den Schluss zulassen, dass wesentliche Änderungen am Plan oder eine Aufhebung des Plans unwahrscheinlich erscheinen.
Wenn ein Geschäftszweig der EADS veräußert oder als zur Veräußerung gehalten klassifiziert wird und i) einen gesonderten, wesentlichen Geschäftszweig oder geografischen Geschäftsbereich darstellt, ii) Teil eines einzelnen, abgestimmten Plans zur Veräußerung eines gesonderten wesentlichen Geschäftszweigs oder geografischen Geschäftsbereichs ist oder iii) ein Tochterunternehmen darstellt, das ausschließlich mit der Absicht einer Weiterveräußerung erworben wurde, wird der Geschäftszweig als „aufgegebener Geschäftsbereich“ klassifiziert.
Derivative Finanzinstrumente — Bei EADS gibt es derivative Finanzinstrumente, die (a) für Sicherungszwecke im Rahmen von „Micro-Hedging“-Strategien zur Absicherung von Risiken aus bestimmten Transaktionen genutzt werden und die (b) Bestandteil eines hybriden Finanzinstruments sind, das sowohl das Derivat als auch den Basisvertrag umfasst (eingebettetes Derivat).
Gemäß IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ werden derivative Finanzinstrumente im Erwerbszeitpunkt und in den Folgeperioden mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Die Methode der Realisierung von Gewinnen und Verlusten hängt davon ab, ob das Finanzinstrument als Sicherungsinstrument bestimmt wurde und wenn dies der Fall ist, von der Art des gesicherten Gegenstandes. Derivate mit einem positiven beizulegenden Zeitwert werden unter „Kurzfristige sonstige Vermögenswerte“ und „Langfristige sonstige Vermögenswerte“, Derivate mit negativem beizulegenden Zeitwert unter kurzfristigen und langfristigen „sonstigen Verbindlichkeiten“ ausgewiesen. Handelsderivate werden als kurzfristiger Vermögenswert oder Schuld klassifiziert.
a) Hedging: Der Konzern strebt danach, alle derivativen Finanzinstrumente und Grundgeschäfte als Bewertungseinheit zu bilanzieren („Hedge-Accounting“). Hierbei werden die gegenläufigen Effekte von Änderungen in den beizulegenden Zeitwerten des Sicherungsinstruments und des zugehörigen gesicherten Geschäfts zum gleichen Zeitpunkt im Jahresergebnis realisiert. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Hedge-Accounting umfassen: Die Wirksamkeit des Sicherungsinstruments wird als hoch erachtet hinsichtlich einer Kompensation der Risiken aus Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder des Cashflows in Bezug auf das gesicherte Risiko, die Wirksamkeit des Sicherungsgeschäfts kann verlässlich bestimmt werden und zu Beginn der Sicherung sind sowohl die Sicherungsbeziehungen als auch die Risikomanagementzielsetzungen und -strategien der EADS im Hinblick auf die Absicherung formal festgelegt und dokumentiert. Ferner dokumentiert EADS zu Beginn des Sicherungsgeschäfts vorausschauend und danach zu jedem Bilanzstichtag rückblickend und vorausschauend ihre Einschätzung, ob die zu Sicherungszwecken verwendeten Derivate hoch effektiv sind hinsichtlich einer Kompensation der Risiken aus Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der Cashflows der gesicherten Grundgeschäfte in Bezug auf das gesicherte Risiko.
In Abhängigkeit von der Art des gesicherten Geschäfts klassifiziert EADS Sicherungsbeziehungen, die die Voraussetzungen für Hedge-Accounting erfüllen, entweder als (i) Absicherung des beizulegenden Zeitwerts eines bilanzierten Vermögenswertes oder einer bilanzierten Verbindlichkeit („Fair Value Hedges“), als (ii) Absicherung von schwankenden Zahlungsströmen, eines bilanzierten Vermögenswertes oder einer bilanzierte Verbindlichkeit, erwarteten und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen Transaktion („forecast transaction“) oder bilanzunwirksamen festen Verpflichtungen („firm commitments“) („Cashflow-Hedges“); oder als (iii) Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb.
i) Fair Value Hedge: Fair Value Hedge-Accounting wird hauptsächlich für bestimmte Zinsswapgeschäfte angewandt, die das Risiko der Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte von gebuchten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten absichern. Bei als Fair Value Hedge klassifizierten Sicherungsinstrumenten werden Änderungen in den beizulegenden Zeitwerten sowohl des Sicherungsinstruments als auch des gesicherten Vermögenswerts oder der gesicherten Verbindlichkeit, sofern diese aus dem besicherten Risiko resultieren, gleichzeitig in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
ii) Cashflow-Hedge: Der Konzern wendet Cashflow-Hedge Accounting im Allgemeinen für Devisentermingeschäfte an, die der Absicherung zukünftiger Zahlungsströme aus Umsatzerlösen dienen sowie für bestimmte Zinsswaps, die die Schwankungen der Cashflows absichern, die aus bilanzierten Vermögenswerten und Schulden resultieren. Veränderungen in den beizulegenden Zeitwerten des Sicherungsinstruments werden, soweit sie sich auf den effektiven Teil der Sicherung beziehen, im AOCI, einem separaten Posten des Eigenkapitals, abzüglich zugehöriger latenter Steuern gezeigt und bei Realisation der zugrunde liegenden Transaktion zusammen mit dessen Ergebnis in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Der ineffektive Teil der Sicherung wird sofort im Periodenergebnis erfasst. Die im Eigenkapital akkumulierten Beträge werden erfolgswirksam in der Periode berücksichtigt, in der das gesicherte Grundgeschäft in der Gewinn- und Verlustrechnung des Konzerns erfasst wird, also wenn der prognostizierte Verkauf eintritt oder wenn Finanzaufwendungen oder Finanzerträge in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Werden gesicherte Transaktionen storniert oder um mehr als nur eine relativ kurze Zeit verschoben, so werden vorher im Eigenkapital erfasste Gewinne und Verluste aus dem Sicherungsgeschäft grundsätzlich im Periodenergebnis erfasst. Neben derivaten Finanzinstrumenten verwendet der Konzern auch finanzielle Verbindlichkeiten in Fremdwährung um das Fremdwährungsrisiko einer zukünftigen Transaktion abzusichern.
iii) Absicherung einer Nettoinvestition: Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb werden ähnlich wie Cashflow-Hedges bilanziert. Gewinne und Verluste aus dem Sicherungsinstrument werden, soweit sie sich auf den effektiven Teil der Sicherung beziehen, im AOCI ausgewiesen. Gewinne und Verluste aus dem ineffektiven Teil der Sicherung werden sofort in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Im AOCI akkumulierte Gewinne und Verluste werden in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, sobald der ausländische Geschäftsbetrieb veräußert wird.
Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte von Finanzinstrumenten, die zwar unter Risikogesichtspunkten eine Absicherung darstellen, aber nach den Kriterien von IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ nicht zum Hedge-Accounting berechtigen, werden erfolgswirksam im Periodenergebnis erfasst.
Die beizulegenden Zeitwerte von verschiedenen Finanzinstrumenten, die als Sicherungsinstrumente verwendet werden, sind in Anmerkung 30 „Informationen über Finanzinstrumente“ dargestellt. Periodische Bewegungen im AOCI und die verschiedenen Komponenten des Eigenkapitals in denen die effektiven Anteile von Cashflow-Hedges erfasst werden, sind in Anmerkung 30 dargestellt.
b) Eingebettete Derivate: Derivative Bestandteile, die in einen nicht derivativen Basisvertrag eingebettet sind, werden einzeln angesetzt und mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet, sofern sie die Voraussetzungen für ein Derivat erfüllen und ihre wirtschaftlichen Merkmale und Risiken nicht klar und eng mit denen des Basisvertrags verbunden sind. Veränderungen im beizulegenden Zeitwert der derivativen Komponenten dieser Sicherungsinstrumente werden im „Übrigen Finanzergebnis“ erfasst.
Eine Beschreibung der Strategien der EADS zum Management ihrer Finanzrisiken, der beizulegenden Zeitwerte der Finanzinstrumente sowie die zur Ermittlung dieser beizulegenden Zeitwerte angewandten Methoden sind in Anmerkung 30 „Informationen über Finanzinstrumente“ aufgeführt.
Ertragsteuer — Steuerertrag (Steueraufwand) ist der kumulierte Wert aus (i) laufenden Steuern und (ii) latenten Steuern, der zur Ermittlung des Periodenergebnisses angesetzt wird:
i) Laufende Steuern sind der Nettobetrag der Veränderung von Ertragsteuerverbindlichkeiten und -forderungen des Geschäftsjahres. Laufende Ertragsteuern werden durch die Multiplikation des nach Vorschriften der zuständigen Steuerbehörden bewerteten zu versteuernden Einkommens für das Jahr mit den anzusetzenden Steuersätzen ermittelt. Steuerverbindlichkeiten werden für am Stichtag nicht gezahlte Steuern für das laufende und die vorangegangenen Geschäftsjahre gebildet. Steuerforderungen werden angesetzt, wenn der Betrag der gezahlten Steuern den Betrag der für das laufende und die vorangegangenen Geschäftsjahre zu entrichtenden Steuern übersteigt. Die Auswirkung von rücktragsfähigen steuerlichen Verlusten, die den Steueraufwand eines früheren Geschäftsjahres mindern, wird als Vermögenswert angesetzt, sofern der zugehörige Erstattungsanspruch wahrscheinlich ist und verlässlich bewertet werden kann.
ii) Aktive und passive latente Steuern spiegeln zukünftig entstehende Steuermehr- oder -minderbelastungen wider, die sich aus temporären Bewertungsunterschieden zwischen den bilanziellen Werten und den steuerlich anzusetzenden Werten bestimmter Vermögenswerte und Schulden sowie wie aus steuerlichen Vergünstigungen und steuerlichen Verlustvorträgen ergeben. Latente Steuern werden mit dem Ertragsteuersatz berechnet, der nach gegenwärtiger Rechtslage zu dem Zeitpunkt anzuwenden ist, in der sich die zeitlichen Unterschiede voraussichtlich umkehren oder ausgleichen. Steuersatzänderungen werden berücksichtigt, wenn sie zum Bilanzstichtag gelten oder angekündigt sind. Da aktive latente Steuern mögliche zukünftige steuerliche Gewinne antizipieren, werden diese nur dann in der Konzernbilanz der EADS angesetzt, wenn es wahrscheinlich ist, dass zukünftige steuerliche Gewinne erzielt werden, gegen die solche latente Steuern verrechnet werden können. Der Buchwert der latenten Steuererstattungsansprüche wird zu jedem Geschäftsjahresende auf seine Werthaltigkeit hin überprüft.
Aktive und passive latente Steuern werden verrechnet, wenn ein rechtlich durchsetzbares Recht besteht, laufende Steuerforderungen mit laufenden Steuerverbindlichkeiten zu verrechnen, und die latenten Steuern sich auf dieselbe steuerliche Einheit und Steuerbehörde beziehen.
Kapital — Stammaktien sind als Eigenkapital klassifiziert. Zusätzlich anfallende Kosten, die direkt der Ausgabe neuer Aktien oder Optionen zugerechnet werden können, werden abzüglich steuerlicher Effekte direkt im Eigenkapital – als Abzug – ausgewiesen. Eigene Eigenkapitalinstrumente, die zurückerworben wurden, werden vom Eigenkapital in Abzug gebracht und solange als eigene Anteile ausgewiesen, bis sie entweder eingezogen oder wieder ausgegeben werden. Alle Gewinne und Verluste, die sich abzüglich Steuern aus Kauf, Verkauf, Ausgabe oder Einzug eigener Aktien ergeben, werden im Eigenkapital ausgewiesen.
Rückstellungen — Rückstellungen werden angesetzt, wenn dem Konzern aus einem Ereignis der Vergangenheit eine gegenwärtige Verpflichtung (rechtlich oder faktisch) entstanden, ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich, und eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist.
Wenn der Zinseffekt wesentlich ist, werden Rückstellungen in Höhe des Barwertes der erwarteten Ausgaben für die Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung des Konzerns angesetzt. Als Abzinsungssatz wird ein Vorsteuersatz verwendet, der die aktuellen Markterwartungen in Hinblick auf den Zinseffekt sowie die für die Schuld spezifischen Risiken widerspiegelt. Der Anstieg der Rückstellung in jeder Periode über den Zeitablauf wird in den Finanzaufwendungen erfasst.
Die Rückstellungen werden zu jedem Abschluss überprüft und soweit notwendig angepasst um der besten aktuellen Schätzung zu entsprechen. Die Veränderung einer Rückstellung für Rückbauverpflichtungen (siehe unter „Sachanlagevermögen“) erhöht oder vermindert den Buchwert des entsprechenden Vermögenswertes, der am Ende seiner Nutzungsdauer abgebaut und entfernt sowie dessen Standort wieder hergestellt werden muss.
Rückstellungen für Garantien im Zusammenhang mit Flugzeugverkäufen werden gebildet, wenn ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich und eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist. Die Rückstellungen decken dabei den Unterschied zwischen der Risikoposition des Konzerns und dem Schätzwert der Flugzeuge, auf die ein Zugriffsrecht besteht, ab.
Ausstehende Kosten werden mit der bestmöglichen Schätzung der erwarteten Ausgaben angesetzt. Rückstellungen für sonstige Risiken beruhen auf identifizierbaren Risiken und werden mit dem erwarteten Wert der Aufwendungen angesetzt.
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften werden berücksichtigt, sobald es wahrscheinlich ist, dass die geschätzten Gesamtkosten des Auftrags, bewertet zu Vollkosten, die gesamten Umsatzerlöse des Auftrags übersteigen. Vertragsstrafen werden bei der Berechnung der Gewinnspanne des Auftrags berücksichtigt. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften werden für den Teil des Auftrags, der bereits angearbeitet ist, als Wertberichtigung von den „Unfertigen Erzeugnissen“ abgesetzt, der übersteigende Teil wird als Rückstellung ausgewiesen. Verluste werden aufgrund geplanter Ergebnisse bis zur Beendigung des Auftrags ermittelt und regelmäßig aktualisiert.
Rückstellungen für (i) faktische Verpflichtungen und Verzugsfolgekosten, und für (ii) die Beendigung bestehender Kundenaufträge, werden basierend auf bestmöglichsten Schätzungen der an die Kunden zu leistenden Zahlungsmittelabflüsse bemessen. Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten und Schadensersatzansprüche werden in den Fällen gebildet, in denen Prozesse, behördliche Untersuchungen und Verfahren sowie andere Ansprüche anhängig sind, eingeleitet wurden oder geltend gemacht werden können, dies das Ergebnis eines Ereignisses der Vergangenheit ist und es wahrscheinlich ist, dass ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sein wird und eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist.
Restrukturierungsrückstellungen werden nur dann erfasst, wenn ein detaillierter Restrukturierungsplan erarbeitet wurde, der das betroffene Geschäft, oder den Teil des Geschäftes beinhaltet, die vorwiegend betroffenen Standorte, Einzelheiten zu den betroffenen Mitarbeitern, den Zeitplan der Restrukturierung und die Aufwendungen, die anfallen werden, und die Restrukturierung entweder begonnen hat oder die wesentlichen Merkmale des Plans dem betroffenen Personenkreis öffentlich bekannt gegeben wurden.
Leistungen an Arbeitnehmer — Die Bewertung von Pensionsverpflichtungen und Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die als leistungsorientierte Pläne („Defined Benefit Plan“) eingestuft werden, erfolgt nach dem Verfahren laufender Einmalprämien gemäß dem International Accounting Standard (IAS) 19, „Leistungen an Arbeitnehmer“.
EADS erfasst die gesamten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste der Periode für alle leistungsorientierten Pläne in den Gewinnrücklagen und zeigt sie in ihrer Konzern-Aufstellung der erfassten Erträge und Aufwendungen (SORIE).
Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand wird linear als Aufwand über die durchschnittliche Laufzeit in der Konzern- Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, bis die Leistungen unverfallbar werden. Nachzuverrechnende Dienstzeitaufwendungen, die sich auf bereits unverfallbar gewordenen Leistungen beziehen, werden sofort als Aufwand berücksichtigt.
Liegen für einen leistungsorientierten gemeinschaftlichen Plan mehrerer Arbeitgeber ausreichende Informationen für eine Behandlung als leistungsorientierter Plan vor, so bilanziert der Konzern seinen Anteil am entsprechenden leistungsorientierten Plan.
Zahlungen für beitragsorientierte Pläne werden als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, wenn sie fällig sind.
Mehrere deutsche Konzerngesellschaften bieten Modelle für Lebensarbeitszeitkonten an, die aufgrund einer zugesagten Verzinsung von Beiträgen oder nominalen Beiträgen leistungsorientierte Pläne darstellen und als Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß IAS 19 einzustufen sind. Die regelmäßigen Beiträge der Mitarbeiter in ihr Lebensarbeitszeitkonto führen zu entsprechendem Personalaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung der Periode, jedoch nicht zur Bilanzierung von Planvermögen oder Rückstellungen.
Leistungen auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses („Termination benefits“) sind zahlbar, sofern das Arbeitsverhältnis vor dem Zeitpunkt der regulären Pensionierung oder durch Annahme eines Angebots zur Förderung des freiwilligen Ausscheidens beendet wird. Der Konzern berücksichtigt diese, wenn eine nachweisliche Verpflichtung aus einem detaillierten formalen Plan besteht, der er sich nicht entziehen kann oder wenn ein Angebot für die freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemacht wurde.
Aktienoptionen werden in Übereinstimmung mit IFRS 2 „Aktienbasierte Vergütung“ bilanziert und sind als aktienbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente einzuordnen. In 2007 hat EADS darüber hinaus einen „performance and restricted unit plan“ (Plan für leistungsbezogene und verbleibsabhängige Einheiten) eingeführt, der als ein aktienbasierter Vergütungsplan mit Barausgleich nach IFRS 2 einzustufen ist. Die ihnen zuzuordnenden erhaltenen Leistungen werden bei den beiden Varianten zum beizulegenden Zeitwert bewertet, der durch Multiplikation der insgesamt erwarteten Anzahl von ausübbaren Optionen (oder Einheiten) mit dem beizulegenden Zeitwert einer Option (oder Einheit) am Tag der Gewährung (Bilanzstichtag) ermittelt wird. Der beizulegende Zeitwert wird durch Anwendung des Black-Scholes-Optionspreismodells bestimmt.
Der beizulegende Zeitwert der Leistungen wird als Personalaufwand erfasst. Im Falle eines aktienbasierten Vergütungsplans mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente resultiert der Personalaufwand in einer entsprechenden Zunahme der Gewinnrücklagen über den Erdienungszeitraum des betreffenden Plans. Bis die Schuld beglichen ist, wird die Neubewertung des beizulegenden Zeitwerts zu jedem Bilanzstichtag in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt.
Bei beiden Varianten von aktienbasierten Vergütungsplänen wird ein Teil der Gewährung an die Erreichung von marktunabhängigen Zielen geknüpft und wird nur ausübbar, wenn Leistungsbedingungen erfüllt werden. Falls während des Erdienungszeitraums ersichtlich wird, dass einige der Leistungsziele nicht erreicht werden, und damit die Anzahl der insgesamt erwarteten ausübbaren Eigenkapitalinstrumente von der ursprünglich angenommenen Anzahl abweicht, werden die Aufwendungen entsprechend angepasst.
Im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms (ESOP) bietet EADS Mitarbeitern an, Aktien mit einem festgelegten Abschlag zu erwerben. Der Unterschied zwischen dem Ausübungspreis und dem entsprechenden Aktienkurs wird am Tag der Gewährung im Personalaufwand erfasst.
Emissionsrechte und Rückstellungen für darüber hinaus verursachte Emissionen — In Übereinstimmung mit dem „EU Emission Allowance Trading Scheme“ (EATS) haben die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten am 1. Januar 2005 kostenlose Genehmigungen (Emissionsrechte) vergeben, die den teilnehmenden Unternehmen die Emission eines bestimmten Volumens von Treibhausgasen während des Genehmigungszeitraums erlauben.
Den teilnehmenden Unternehmen ist es gestattet, diese Emissionsrechte zu handeln. Zur Vermeidung einer Strafe ist das teilnehmende Unternehmen verpflichtet, am Ende des Genehmigungszeitraums Emissionsrechte in Höhe der verursachten Emissionen einzureichen.
EADS weist für den Fall, dass Emissionen in einer Höhe verursacht wurden, die über die gewährten Emissionsrechte hinausgehen, eine Rückstellung aus. Die Rückstellung wird mit dem beizulegenden Zeitwert (Marktwert) der Emissionsrechte bewertet, die notwendig sind um die Unterdeckung am Bilanzstichtag auszugleichen.
Emissionsrechte die von EADS gehalten werden, sind grundsätzlich als Immaterielle Vermögenswerte bilanziert. Hierbei gilt Folgendes:
i) Kostenlos durch die nationalen Behörden zugewiesene Emissionsrechte werden als nicht-monetäre Zuwendungen der öffentlichen Hand mit ihrem Nominalwert von Null bilanziert.
ii) Emissionsrechte, die von anderen Teilnehmern gekauft wurden, werden zu Anschaffungskosten oder dem niedrigeren erzielbaren Betrag bilanziert. Falls sie dazu gedacht sind, Rückstellungen für Emissionen, die über die gewährten Emissionsrechte hinaus verursacht wurden auszugleichen, gelten sie als Rückerstattungsanspruch und werden zum beizulegenden Zeitwert bilanziert.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen — Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen werden bei der erstmaligen Erfassung mit dem beizulegenden Zeitwert bilanziert. Verbindlichkeiten, mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten, werden in der Folge zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bemessen.
Finanzierungsverbindlichkeiten — Finanzierungsverbindlichkeiten beinhalten Verpflichtungen gegenüber Finanzinstituten, ausgegebene Industrieanleihen, Darlehen, Darlehen an verbundene nicht konsolidierte Unternehmen sowie Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing. Finanzierungsverbindlichkeiten zählen zu den finanziellen Verbindlichkeiten und werden bei der erstmaligen Erfassung mit dem beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung abzüglich Transaktionskosten bilanziert. In der Folge werden die Finanzierungsverbindlichkeiten, die keine Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing sind, zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet. Differenzen zwischen dem Wert der erhaltenen Gegenleistung (abzüglich Transaktionskosten) und dem Rückzahlungsbetrag werden während der Laufzeit der Finanzierungsverbindlichkeit in den „Finanzierungserträgen (-aufwendungen)“ erfasst.
Sonstige Verbindlichkeiten — Sonstige Verbindlichkeiten beinhalten sonstige finanzielle Verbindlichkeiten wie rückzahlbare Darlehen und Derivate, die einen negativen Marktwert haben, sowie sonstige nicht finanzielle Verbindlichkeiten wie von Kunden erhaltene Anzahlungen. Europäische Regierungen gewähren dem Konzern rückzahlbare Darlehen zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungskosten bestimmter Projekte auf Basis einer Risikobeteiligung, d.h. sie sind in Abhängigkeit vom Projekterfolg rückzahlbar. Aufgrund der Risikobeteiligung werden diese gewährten Darlehen in den Sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen.
Im Zuge der Einführung von IFRS 7 änderte EADS in 2007 den Ausweis von Derivaten mit negativem Marktwert in der Bilanz retrospektiv zum 31. Dezember 2006. Demnach sind diese Derivate nicht mehr wie früher in den Rückstellungen für derivative Finanzinstrumente mit negativen beizulegenden Zeitwerten (IAS 39 Hedge Kontrakte) enthalten, sondern werden den Sonstigen Verbindlichkeiten zugeordnet, um sie als finanzielle Verbindlichkeit darzustellen. Des Weiteren nutzt EADS finanzielle Verbindlichkeiten aus Zahlungsverpflichtungen gegenüber Fluggesellschaften in USD als Sicherungsinstrument in Form von Cashflow-Hedges, um Fremdwährungsrisiken aus zukünftigen Flugzeugverkäufen abzusichern.
Verbindlichkeiten für kündbare Instrumente — Unter bestimmten Voraussetzungen hat EADS für eine Stillhalterverpflichtung aus einer Verkaufsoption von Gesellschaftsanteilen eine Finanzverbindlichkeit in Höhe des Ausübungspreises und nicht ein Eigenkapitalinstrument auszuweisen.
Rechtsstreitigkeiten und Schadensersatzansprüche — Gegen Konzernunternehmen sind verschiedene Prozesse, behördliche Untersuchungen und Verfahren sowie andere Ansprüche anhängig oder könnten in der Zukunft eingeleitet oder geltend gemacht werden. Rechtsstreitigkeiten sind vielen Unsicherheiten unterworfen, und der Ausgang einzelner Verfahren kann nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden. EADS ist der Auffassung, dass für laufende und vorhersehbare Risiken aus Rechtsstreitigkeiten angemessene Vorsorgen getroffen wurden. Es ist nicht auszuschließen, dass dem EADS-Konzern aufgrund abschließender Urteile in einigen dieser Fälle über einen längeren Zeitraum Aufwendungen entstehen können, welche die hierfür gebildeten Vorsorgen überschreiten und deren Bandbreite nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden kann. Der Begriff „für möglich gehalten“ ist in diesem Zusammenhang derart gemeint, dass die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines zukünftigen Ereignisses mehr als unwahrscheinlich, jedoch geringer als wahrscheinlich ist. Obwohl der Ausgang solcher Fälle in der Berichtsperiode der Rückstellungsanpassung einen wesentlichen Einfluss auf das Periodenergebnis der EADS haben kann, werden die sich daraus ergebenden möglichen Verpflichtungen nach Einschätzung von EADS keinen wesentlichen Einfluss auf die Vermögenslage des Konzerns haben. Für nähere Informationen siehe Anmerkung 28 „Rechtsstreitigkeiten und Schadensersatzansprüche“.
Schätzungen
Bei der Erstellung des Konzernabschlusses nach IFRS muss die Unternehmensleitung bestimmte kritische Schätzungen über zukünftige Ereignisse vornehmen sowie Annahmen treffen und Ermessen bei der Anwendung der Bilanzierungsmethoden ausüben. Dadurch werden die von EADS berichteten Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen beeinflusst. Die sich in den Folgeperioden ergebenden tatsächlichen Ergebnisse können von den getroffenen Schätzungen abweichen.
Sachverhalte, die kritische Annahmen oder Schätzungen beinhalten und einen wesentlichen Einfluss auf die im Konzernabschluss erfassten Werte haben, werden in den betreffenden Anmerkungen näher beschrieben und ausgewiesen (siehe vor allem „wesentliche Bilanzierungsmethoden“ sowie Anmerkung 11 „Ertragsteuern“ zu latenten Steuern, Anmerkung 12 „Immaterielle Vermögenswerte“ zu Wertminderungen von Goodwill, Anmerkung 13 „Sachanlagen“ zu Wertminderungen von materiellen Vermögenswerten, Anmerkung 15 „Vorräte“, Anmerkung 22 „Rückstellungen“ zu Drohverlustrückstellungen sowie Anmerkung 29 „Haftungsverhältnisse und Eventualschulden“ und Anmerkung 30 „Informationen über Finanzinstrumente“).
