EADS ist einer Reihe von Ansprüchen und Schiedsgerichtsverfahren, die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden sind, ausgesetzt. EADS ist der Auffassung, dass für laufende und vorhersehbare Risiken aus Rechtsstreitigkeiten angemessene Vorsorgen getroffen wurden.
Obwohl EADS keine Partei ist, unterstützt sie die Europäische Kommission in Rechtsstreitigkeiten vor der Welthandelsorganisation (WTO). Nach ihrem einseitigen Rücktritt von dem 1992 zwischen der EU und den USA abgeschlossenen Abkommen über den Handel mit großen Verkehrsflugzeugen, reichten die USA am 6. Oktober 2004 bei der Welthandelsorganisation ein Ersuchen auf Einleitung eines Verfahrens ein. Am selben Tag leitete die EU ein paralleles Verfahren bei der WTO gegen die Vereinigten Staaten in Bezug auf Subventionsleistungen an Boeing ein. Am 31. Mai 2005 haben sowohl die USA als auch die EU die Einrichtung einer Kammer beantragt. Auf seiner Sitzung am 20. Juli 2005 hat das Schlichtungsgremium die Kammern eingesetzt. Von November 2005 bis heute haben die Parteien zahlreiche Schriftsätze eingereicht und an mehreren mündlichen Anhörungen in beiden Angelegenheiten teilgenommen. Die Parteien beantworten weiterhin laufend die schriftlichen Anfragen der WTO im Vorfeld der Herausgabe eines Berichtes der WTO Ausschüsse. Ein genauer Zeitplan für die weiteren Schritte in dem WTO-Verfahren hängt von den Entscheidungen der Ausschüsse und den Verhandlungen zwischen den USA und der EU ab. Sofern nicht eine Einigung, welche derzeit nicht in Diskussion ist, zwischen den Parteien erzielt werden kann, werden die WTO-Ausschüsse ihren Bericht vermutlich im Lauf des Jahres 2008 vorlegen.
Die französische Börsenaufsichtsbehörde „Autorité des Marchés Financiers (AMF)“ und die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) haben im Jahr 2006 Ermittlungen wegen angeblichen Verstößen gegen Markt-Vorschriften und Regeln zum Insiderhandel insbesondere in Bezug auf die A380 Verzögerungen im Jahre 2005 und 2006 aufgenommen. Die BaFin hat die EADS jedoch am 3. März 2007 formell benachrichtigt, dass die Ermittlungen hinsichtlich mutmaßlicher Rechtsverletzungen von Marktvorschriften eingestellt wurden. Auf Empfehlung der BaFin führt die deutsche Staatsanwaltschaft derzeit Ermittlungen wegen des Verdachts auf Insiderhandel gegen Einzelpersonen durch.
Des Weiteren haben in Deutschland einige Anteilseigner Zivilklagen gegen EADS eingereicht, um für die angeblichen Verluste aufgrund der veröffentlichten Verspätungen im Zusammenhang mit dem A380-Programm Entschädigung zu erlangen. Aufgrund der Strafanzeige einer Aktionärsvereinigung sowie eines einzelnen Anteilseigners (einschließlich einer Zivilklage für Schadensersatz) führen französische Richter Ermittlungen zum selben Sachverhalt durch. Am 3. Oktober 2006 beschloss das EADS Board of Directors, eine unabhängige Prüfung möglicher individueller Pflichtverletzungen im Vorfeld der Verzögerungen im Programm A380. Diese Prüfung erstreckte sich auch auf eine eingehende Untersuchung der potenziellen Verantwortung auf Management-Ebene. Sie führte zu dem Ergebnis, dass keine Einzelperson ihre gesetzlichen Pflichten unter den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften verletzt hat, es wurde keine persönliche Schuld von Mitgliedern des obersten Managements identifiziert.
EADS ist sich mit Ausnahme der oben angegebenen Sachverhalte keiner weiteren außergewöhnlichen Vorgänge, schwebender oder drohender rechtlicher oder schiedsgerichtlicher Verfahren bewusst, die einen wesentlichen nachteiligen Einfluss auf die Finanz-, Geschäfts- und Ertragslage des Konzerns als Ganzes haben oder in naher Vergangenheit hatten.
Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten und Schadensersatzansprüche werden angesetzt, wenn (i) dem Konzern eine gegenwärtige Verpflichtung aus Prozessen, behördlichen Untersuchungen und sonstigen Ansprüchen entsteht, die auf Ereignissen der Vergangenheit beruhen und anhängig sind, oder gegen den Konzern in der Zukunft eingeleitet oder geltend gemacht werden können, (ii) ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich erforderlich und (iii) eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist. Zum Betrag der Rückstellung für Rechtsstreitigkeiten und Schadensersatzansprüche siehe Anmerkung 22 c) „Sonstige Rückstellungen“.
