Der Artikel 2:146 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt:

„Soweit in der Satzung nicht anders festgelegt, wird eine Gesellschaft (naamloze vennootschap) in allen Angelegenheiten, die zu Interessenkonflikten mit einem oder mehreren Mitgliedern des Board of Directors führen, durch ihr Board of Supervisory Directors vertreten. Die Aktionärsversammlung ist jederzeit berechtigt, zu diesem Zweck eine oder mehrere Personen zu ernennen.“ Die Satzung der EADS bestimmt insoweit etwas anderes, als sie das Board of Directors ermächtigt, die Gesellschaft in Angelegenheiten, die Interessenkonflikte mit einem oder mehreren Mitgliedern des Board of Directors betreffen, zu vertreten.

Die Gesellschaft schloss während des Jahres 2007 keine Vereinbarung mit einem Mitglied des Board of Directors, einem der wichtigsten Führungskräfte oder einem Aktionär, der mehr als 5% der Stimmrechte der Gesellschaft hält, die über den gewöhnlichen Geschäftsvorgang hinausging oder zu anderen Bedingungen als bei Geschäften mit beliebigen Dritten. Siehe Anmerkung 32 zum Konzernabschluss für die Jahre zum 31. Dezember 2007 und zum 31. Dezember 2006 in „EADS N.V. Konzernabschluss“ und Anmerkung 32 zum Konzernabschluss für das Jahr zum 31. Dezember 2005 in diesem Registrierungsdokument (siehe Jahresabschlüsse).

Die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Hauptaktionären werden im „Teil 2/ Beziehungen zu den Hauptaktionären“ beschrieben. Abgesehen von den Beziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Hauptaktionären, gemäß Beschreibung in Teil 2/3.3.2, gibt es keine potenziellen Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen der Directors gegenüber der Gesellschaft und deren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen.